{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"I ZA 2/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ATOZ GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 114 a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbe- schwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG, §§ 114 ff. ZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Marken- sachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZA 2/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. August 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Marke Nr. 398 45 189 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nATOZ \n\nGG Art. 103 Abs. 1; \nMarkenG § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; \nZPO § 114 \n\na) \n\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbe-\nschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen \nnach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach \n§§ 114 ff. ZPO entsprechend. \n\nb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 \nNr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem \nBeteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG, §§ 114 ff. \nZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Marken-\nsachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen. \n\nBGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZA 2/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDem Markeninhaber wird als Rechtsbeschwerdeführer für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und \n\nRechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. Ackermann beige-\n\nordnet. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für den Markeninhaber ist die am 3. August 1998 angemeldete Wort-\n\nmarke Nr. 398 45 189 \n\nATOZ \n\nam 17. Juni 1999 in das Markenregister unter anderem für die Dienstleistungen \n\nAktualisierung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Erteilung \nund Weitergabe von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, \nPersonalmanagement, Unternehmensverwaltung; Beratung \nin betriebswirt-\nschaftlichen, Organisations- und Personalmanagement und Geschäftsangele-\ngenheiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Sammeln, Aktualisieren, Sys-\ntematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Ver-\nin Geschäftsangelegenheiten; \nvielfältigung von Dokumenten; Ermittlungen \n\nMarktforschung; Auskünfte, Ermittlungen, Informationen, Nachforschungen, Or-\nganisationsberatung, Wertermittlungen \nin Geschäftsangelegenheiten; Ge-\nschäftsführung, insbesondere in Beratung und Planung; Herausgabe von Wer-\nbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Im-\nport- und Exportagentur Betrieb; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Lohn- \nund Gehaltsabrechnung; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Nach-\nforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Organisationen \n- Beratung bei der und Führung von Unternehmen; Organisationsberatung in \nGeschäftsangelegenheiten; Personal-, Stellenvermittlung; Personalwerbung; \nPersonalmanagementberatung; Herausgabe von Statistiken; Systematisierung \nvon Daten in Computerdatenbanken; Textverarbeitung; Vermietung von Werbe-\nflächen, Werbematerial; Werbeagentur-Dienstleistungen; Verbreitung von Wer-\nbeanzeigen; Aktualisierung, Vermietung, Verteilung von Werbeflächen, Werbe-\nmaterial, Werbeschriften und Grafiken; Werbung; Wertermittlungen in Ge-\nschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Datenbanken; Aktua-\nlisieren von Computer-Software; Computer; Vermietung von Computer-\nSoftware; Weitergabe, Sammeln, Speichern von Software, Wartung; Computer-\nberatungsdienste; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Betrieb von Da-\ntenbanken u.a. Analysieren, Aktualisieren und Weitergabe; Datenverarbeitung, \nErstellen von Programmen; Design von Computer-Software; Leasing von Com-\nputerzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Erstellen von Programmen; Vermie-\ntung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von Compu-\nter-Software; Nachrichtenüberbringung durch Internet \n\neingetragen worden. Die Eintragung ist am 22. Juni 1999 veröffentlicht worden. \n\n2 \n\nGegen die Eintragung hat die Widersprechende aus ihrer am 13. Novem-\n\nber 1997 international registrierten Marke Nr. 685 856 \n\nWiderspruch erhoben. \n\n3 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den \n\nWiderspruch zunächst die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen. Auf \n\ndie Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle die Löschung der \n\nMarke auf die vorstehend angeführten Dienstleistungen beschränkt. \n\n4 \n\nDagegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, \n\nihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu \n\nbewilligen. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Ver-\n\nfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen \n\n(BPatG, Beschl. v. 12.1.2007 - 25 W (pat) 254/03, juris). Die Beschwerde des \n\nMarkeninhabers hat das Bundespatentgericht teilweise (hinsichtlich der oben \n\ngerade gesetzten Dienstleistungen) zurückgewiesen, teilweise (hinsichtlich der \n\nkursiv gesetzten Dienstleistungen) hat es die Löschungsanordnung der Mar-\n\nkenstelle aufgehoben (BPatG, Beschl. v. 4.1.2008 - 25 W (pat) 254/03). \n\nDer Markeninhaber begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine zulassungs-\n\nfreie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom \n\n4. Januar 2008 nach § 83 Abs. 3 MarkenG und die Beiordnung eines Rechts-\n\nanwalts nach § 121 ZPO. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung des Beschlusses, mit \n\ndem es den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unzulässig \n\nverworfen hat, ausgeführt: \n\nFür die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehe keine \n\nrechtliche Grundlage. Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes sei Verfah-\n\nrenskostenhilfe nicht bewilligt worden. Daran habe sich nach Inkrafttreten des \n\nMarkengesetzes nichts geändert. Mit der Anmeldung einer Marke sei eine im \n\nInteresse der Allgemeinheit liegende unternehmerische Leistung, wie sie bei \n\neiner technischen Entwicklung gegeben sei, nicht verbunden. Es gebe auch \n\nkein verfassungsrechtliches Gebot, vermögenslose Personen beim Erwerb von \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nvermögenswerten Rechten mit Dritten gleichzustellen. Ein Markeninhaber sei \n\ngrundsätzlich nicht gehindert, in einem Widerspruchsverfahren das rechtliche \n\nGehör wahrzunehmen, zumal dort der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Diese \n\nAuffassung habe ihre Bestätigung durch das Gesetz zur Bereinigung von Kos-\n\ntenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember \n\n2001 (BGBl. I S. 3656) gefunden. \n\nIII. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat Erfolg. \n\n1. Der Senat hat vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kos-\n\ntenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember \n\n2001 entschieden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-\n\nrichtshof Verfahrenskostenhilfe in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 \n\nMarkenG i.V. mit §§ 114 ff. ZPO gewährt werden kann (BGH, Beschl. v. \n\n24.6.1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfah-\n\nrenskostenhilfe; Beschl. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, BlPMZ 2000, 113; ebenso für \n\ndas Beschwerdeverfahren BPatG, 32. Senat, GRUR 2003, 728; Fezer, Marken-\n\nrecht, 3. Aufl., § 82 Rdn. 4; Engel, Festschrift Piper, 1996, 513, 517; Ingerl/ \n\nRohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 2; v. Schultz/Donle, Markenrecht, \n\n2. Aufl., § 82 Rdn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts-\n\nschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 82 MarkenG Rdn. 5; a.A. BPatG, \n\n24. Senat, GRUR 2002, 735; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n8. Aufl., § 82 Rdn. 3; Winkler, Festschrift v. Mühlendahl, 2005, 279, 294 f.). \n\n10 \n\na) Nach § 82 Abs. 1 MarkenG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nvor dem Bundesgerichtshof anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 27.1.2000 \n\n- I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS), findet die Zivil-\n\nprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit das Markengesetz keine \n\nbesonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht \n\nenthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der \n\nzivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen. Danach gelten die Vorschrif-\n\nten der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO in Beschwerdeverfahren vor \n\ndem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof. \n\n11 \n\naa) Das Markengesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die \n\nAnwendbarkeit oder Unanwendbarkeit der Vorschriften über Prozesskostenhil-\n\nfe. \n\n12 \n\nbb) Es bestehen keine Besonderheiten im Beschwerde- und im Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren, die einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessu-\n\nalen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in diesen Verfahren entgegenste-\n\nhen. Anders als vom Bundespatentgericht angenommen, dient die Bewilligung \n\nvon Verfahrenskostenhilfe nicht dazu, vermögenslosen Personen den Erwerb \n\ngesetzlicher Schutzrechte zu ermöglichen. Gegenstand der Bewilligung von \n\nVerfahrenskostenhilfe ist nicht das Registerverfahren vor dem Deutschen Pa-\n\ntent- und Markenamt (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 \n\nTz. 11 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik). Die Verfahrenskostenhilfe bezieht \n\nsich vielmehr auf das gerichtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht und \n\ndem Bundesgerichtshof in Markensachen. Gegenstand der gerichtlichen Ver-\n\nfahren ist die Überprüfung, ob die Entscheidung des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamts zu Recht erfolgt ist, beispielsweise die Entscheidung über eine \n\nZurückweisung der Anmeldung einer Marke, auf deren Eintragung der Anmel-\n\nder unter den im Markengesetz geregelten Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 \n\nSatz 1 MarkenG einen Anspruch hat, oder die Entscheidung über einen Wider-\n\nspruch des Inhabers der prioritätsälteren Marke, mit der er sein Recht aus der \n\nMarke nach §§ 9, 42 MarkenG geltend macht. Die Rechtsverfolgung unter-\n\nscheidet sich ihrer Art nach nicht von derjenigen allgemeiner Zivilverfahren, in \n\ndenen ebenfalls Prozesskostenhilfe in Rechtsstreitigkeiten über den Erwerb \n\noder die Verteidigung vermögenswerter Rechte bewilligt wird, ohne dass da-\n\nnach unterschieden wird, ob der Rechtserwerb oder die Rechtsverteidigung im \n\nInteresse der Allgemeinheit liegt. Schließlich besteht auch kein Grund, dass der \n\nMarkeninhaber, der eine Marke und damit ein ausschließliches Recht erworben \n\nhat, bei der Verteidigung dieses Rechts im gerichtlichen Beschwerde- oder \n\nRechtsbeschwerdeverfahren über die Widerspruchsentscheidung des Deut-\n\nschen Patent- und Markenamts weniger schutzwürdig sein sollte als der Träger \n\neines anderen Vermögensrechts, der sein Recht vor Gericht verteidigt. Die ge-\n\ngenteilige Spruchpraxis des Bundespatentgerichts schließt vermögenslose Be-\n\nteiligte vom Zugang zu Gericht aus, weil ohne Zahlung der Beschwerdegebühr \n\ndie Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). \n\n13 \n\nDer Umstand, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht der Amts-\n\nermittlungsgrundsatz gilt, stellt ebenfalls keine Besonderheit dar, die der An-\n\nwendung der §§ 114 ff. ZPO entgegensteht. Dies wird schon dadurch deutlich, \n\ndass die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe auch im verwaltungsgerichtli-\n\nchen Verfahren anwendbar sind (§ 166 VwGO), in dem ebenfalls der Amtser-\n\nmittlungsgrundsatz gilt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt für Ver-\n\nfahren vor den Sozialgerichten (§§ 103, 73a SGG) und vor den Finanzgerichten \n\n(§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 142 FGO). \n\n14 \n\nb) Die durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem \n\nGebiet des geistigen Eigentums neugefassten Vorschriften schließen die An-\n\nwendung der Prozesskostenhilfebestimmungen nicht aus. Allerdings liegt der \n\nRegierungsbegründung offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass in Mar-\n\nkensachen Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (vgl. Begründung des \n\nRegierungsentwurfs BT-Drucks. 14/6203, S. 41 f. unter A II 1 c und S. 43 un-\n\nter A II 4). Diese Begründung lässt aber nicht erkennen, ob dies nur für das Ver-\n\nfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder auch für das gerichtli-\n\nche Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof gelten \n\nsoll. Die Ausführungen betreffen nämlich in erster Linie das Verfahren nach \n\ndem Patentgesetz, in dem auch für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- \n\nund Markenamt Verfahrenskostenhilfe vorgesehen ist (§§ 129 ff. PatG). Da in \n\nder Begründung des Regierungsentwurfs auch jede Auseinandersetzung mit \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bewilligung von Verfah-\n\nrenskostenhilfe im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt, spricht \n\nnichts dafür, dass durch die Novellierung der Kostenvorschriften die Bewilligung \n\nvon Verfahrenskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschafft werden \n\nsollte. Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren. \n\n15 \n\n2. Eine Rechtsbeschwerde des Markeninhabers bietet auch hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\n(§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen er-\n\nscheint. \n\n16 \n\na) Soweit der Markeninhaber rügt, der Beschluss des Bundespatentge-\n\nrichts lasse nicht erkennen, ob es seine Ausführungen zur Kenntnis genommen \n\nhabe, reicht dieses Vorbringen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\n\nches Gehör allerdings nicht aus. \n\n17 \n\nErfolgsaussichten fehlen weiterhin, soweit der Markeninhaber sich dage-\n\ngen wendet, dass das Bundespatentgericht ein rechtsmissbräuchliches Vorge-\n\nhen der Widersprechenden verneint hat. Der Markeninhaber sieht das rechts-\n\nmissbräuchliche Verhalten - zu Unrecht - darin, dass die Widersprechende ih-\n\nren Widerspruch gegen sämtliche für seine Marke eingetragenen Dienstleistun-\n\ngen gerichtet hat. \n\n18 \n\nb) Eine auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestütz-\n\nte Rechtsbeschwerde hat aber zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Aussicht \n\nauf Erfolg, weil das Bundespatentgericht dem Markeninhaber schon im Ansatz \n\nVerfahrenskostenhilfe verweigert hat und dieser keinen Rechtsanwalt im Be-\n\nschwerdeverfahren beauftragen konnte. \n\n19 \n\nDie Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft zwar in ers-\n\nter Linie Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehen-\n\nde Gleichstellung des Unbemittelten mit dem Bemittelten erfordern (BVerfG, \n\nKammerbeschl. v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745). Auch kann Ver-\n\nfahrenskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar \n\nnicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance \n\nbesteht (BVerfGE 81, 347, 357). Durch die Verweigerung von Prozesskostenhil-\n\nfe kann aber auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG \n\nbetroffen sein. \n\n20 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 103 \n\nAbs. 1 GG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie, \n\naufgrund deren die Gerichte durch die Auslegung und Anwendung des Pro-\n\nzessrechts den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen \n\neingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise erschweren dürfen. Während die Rechtsschutzgarantie \n\nden Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen ange-\n\nmessenen Ablauf des Verfahrens. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Ge-\n\nhörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Ge-\n\nricht effektiv geltend zu machen. Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grundsätzlich den einzelnen \n\nVerfahrensordnungen überlassen. Jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass \n\nsowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gericht-\n\nliche Verfahren im Einzelfall das sachangemessene rechtliche Gehör eröffnen, \n\num dem in gerichtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden \n\nErfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den \n\nBeteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im Prozess mit tatsächlichen und \n\nrechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 \n\n- 1 BvR 782/07, MDR 2008, 223). \n\n21 \n\nDass eine anwaltlich nicht vertretene Partei sich im Beschwerdeverfahren \n\nvor dem Bundespatentgericht ohne einschlägige Kenntnisse des Markenrechts \n\nund ohne anwaltlichen Beistand behaupten kann, ist aber unwahrscheinlich. \n\nDaran ändert auch der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 73 Abs. 1 MarkenG \n\nschon deshalb nichts, weil dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt und die \n\nBeteiligten nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auch im Rah-\n\nmen des Anwendungsbereichs des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Mitwir-\n\nkungspflicht trifft (vgl. BPatGE 48, 77, 82 - Acesal). Deshalb ist zum jetzigen \n\nZeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsbeschwerde, mit der eine \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs konkret gerügt wird, Erfolg haben kann. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W(pat) 254/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/i-za-2-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/i-za-2-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:05.209065+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-14/i-za-2-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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