{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"4 StR 223/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 223/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n14. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 20. Dezember 2007 wird ver-\n\nworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen suchte der damals 65 Jahre alte Angeklagte \n\nam 8. Juni 2007 seine 68 Jahre alte Ehefrau Lidia, die sich im Oktober 2000 \n\nvon ihm getrennt hatte, in deren Wohnung auf. Als der Angeklagte erkannte, \n\ndass Lidia, die seinen Versuch, sie zu umarmen, zurückgewiesen hatte, den \n\nAbend nicht, wie von ihm erhofft, gemeinsam mit ihm verbringen wollte, reagier-\n\nte er gereizt. Als seine Ehefrau ihn bewegen wollte, die Wohnung zu verlassen, \n\ngeriet der auf Grund einer hirnorganischen Erkrankung sehr leicht reizbare An-\n\ngeklagte in Wut und zerschlug ein Bierglas auf dem Küchentisch. Seine darüber \n\nerboste Ehefrau schlug zweimal mit der Hand nach dem Angeklagten und \n\nschimpfte lauthals auf ihn ein. Der Angeklagte ergriff im Verlauf der Auseinan-\n\ndersetzung eine Ahle (Gesamtlänge: etwa 25 cm), folgte seiner Ehefrau, die \n\nsich in das Wohnzimmer zurückgezogen hatte, und stach neunmal wuchtig mit \n\nder Ahle auf seine Ehefrau ein. \"Jedenfalls die sechs Stiche in die Brust ver-\n\nsetzte der Angeklagte seiner Frau in rascher Folge nacheinander in der Vorstel-\n\nlung, damit ihren Tod herbeizuführen\". Die Ehefrau des Angeklagten verstarb \n\ninnerhalb kurzer Zeit auf Grund des durch diese Stiche verursachten massiven \n\nBlutverlustes. \n\n3 \n\nBei Begehung der Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf \n\nGrund seiner hirnorganischen Erkrankung in Verbindung mit der affektiv aufge-\n\nladenen Tatsituation erheblich vermindert. Im Hinblick darauf hat das Landge-\n\nricht einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 \n\nStGB bejaht und die Strafe dem danach zur Verfügung stehenden Strafrahmen \n\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Auch die von der Revision angegriffene \n\nBeweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDie Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revi-\n\nsionsgericht kann auf Grund der Sachrüge nur prüfen, ob dem Tatrichter hierbei \n\nRechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeu-\n\ngungsbildung 33 m. N.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere begegnet die \n\nÜberzeugungsbildung zur Täterschaft des Angeklagten keinen rechtlichen Be-\n\ndenken. Das Landgericht hat aus den sicher festgestellten Beweisanzeichen \n\nnahe liegende Schlüsse gezogen. Auch wenn einzelne Indizien für sich allein \n\nnicht ausreichen würden und sich einzelne Umstände auch anders erklären lie-\n\nßen, so durfte sich die Strafkammer doch aufgrund einer Gesamtwürdigung der \n\nfestgestellten Umstände die Überzeugung bilden, dass dem Tatopfer die Stich-\n\nverletzungen, die „innerhalb kurzer Zeit“ zum Tode führten, am 8 Juni 2007 zwi-\n\nschen 18:00 Uhr und 18:40 Uhr zugefügt wurden, und zwar vom Angeklagten, \n\n6 \n\n7 \n\nder sich in dieser Zeit in der Wohnung des Tatopfers aufhielt. Soweit der Be-\n\nschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung eine eigene Beweiswürdigung \n\nvornimmt, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. \n\n3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. \n\na) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht Äußerungen des Tatopfers \n\nzugunsten des Angeklagten als schwere Beleidigung oder die zwei Schläge, die \n\ndem Angeklagten von seiner Ehefrau versetzt wurden, als Misshandlungen im \n\nSinne der ersten Alternative des § 213 StGB hätte werten müssen. Jedenfalls \n\nist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht, wie nach § 213 StGB erfor-\n\nderlich, ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden. \n\nVielmehr hat er mit seiner von ihm seit Jahren getrennt lebenden Ehefrau einen \n\nStreit angefangen und, als diese ihn zum Verlassen ihrer Wohnung bewegen \n\nwollte, das Bierglas, ein Geschenk des gemeinsamen Sohnes, zerschlagen. \n\n8 \n\nNicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht einen minder \n\nschweren Fall nicht schon aufgrund der hier vorliegenden übrigen Milderungs-\n\ngründe bejaht hat. Die Annahme des Landgerichts, dass der Strafrahmen des \n\n§ 213 StGB nur unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 \n\nStGB anzuwenden sei, obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er die Tat in \n\neiner schwierigen Lebenssituation spontan begangen hat und aufgrund seines \n\nAlters und Charakters besonders haftempfindlich ist, lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine nochmalige \n\nMilderung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nkein Raum. \n\n9 \n\nb) Allerdings beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt zu \n\nRecht, dass das Landgericht als Straferschwerungsgrund herangezogen hat, \n\ndass der Angeklagte „mit direktem Tötungsvorsatz und nicht nur bedingtem“ \n\ngehandelt hat. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung \n\nvoraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Daher verstößt es \n\ngegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Um-\n\nstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als sol-\n\ncher strafschärfend verwertet wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvor-\n\nsatz 1, 3, 4; Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - 4 StR 346/98). Dieser Rechts-\n\nfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung \n\ndes Strafausspruchs. \n\n10 \n\nDabei kann dahinstehen, ob das Urteil auf diesem Strafzumessungsfeh-\n\nler beruht, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§ 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 StPO). \n\n11 \n\nDie bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-\n\ngen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl. \n\ndazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Dem Senat steht ein zutreffend ermit-\n\ntelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. \n\nEs gibt keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-\n\nlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick-\n\nlungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu \n\nGunsten des Angeklagten berücksichtigen würde. \n\n12 \n\nUnter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-\n\nstellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-\n\nbringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat die vom Landgericht verhäng-\n\nte Freiheitsstrafe von sechs Jahren für angemessen. Hierbei ist insbesondere \n\nzu berücksichtigen, dass der Angeklagte die maßgeblichen Ursachen für den \n\nStreit mit seiner Ehefrau, die sich bereits im Oktober 2000 von ihm getrennt hat-\n\nte, gesetzt hat. Er hat sich über das Hausrecht seiner Ehefrau hinweggesetzt \n\nund hat seine Ehefrau mit dem Zerschlagen des Bierglases, das ihr einer ihrer \n\nSöhne geschenkt hatte, noch zusätzlich provoziert. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/4-str-223-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/4-str-223-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:45.815721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-14/4-str-223-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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