{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"2 StR 19/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 19/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2008 be-\n\nschlossen: \n\nDer Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ge-\n\ngen den Beschluss des Senats vom 2. April 2008 wird auf Kosten \n\ndes Beschwerdeführers zurückgewiesen. \n\nSoweit in dem Antrag vom 21. Mai 2008 eine Gegenvorstellung \n\ngegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2008 enthalten sein soll-\n\nte, wird auch diese zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 19. September 2007 vom Vorwurf des Betrugs u. a. freigesprochen wor-\n\nden. Das Landgericht ordnete zudem an, der Antragsteller sei für die in dieser \n\nSache vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu \n\nentschädigen. \n\n2 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat der Senat \n\ndurch Urteil vom 2. April 2008 als unbegründet verworfen. Durch Beschluss \n\nvom selben Tag hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-\n\nschaft die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigung aufgehoben \n\nund eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft nicht gewährt. \n\n3 \n\nIn diesem Beschluss hat der Senat einleitend ausgeführt: \"Es liegt, wie \n\ndie Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zutreffend dargelegt hat, \n\nein Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor.\" Der Antragsteller \n\nmacht mit seinem Antrag geltend, ein Schriftsatz dieses Inhalts liege ihm nicht \n\nvor; es sei ihm insoweit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. \n\n4 \n\n2. Zutreffend weist der Antrag darauf hin, dass eine ausdrückliche Stel-\n\nlungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt zur Frage der \n\nEntschädigung sich nicht bei der Akte befindet und auch die sofortige Be-\n\nschwerde der Staatsanwaltschaft solche Ausführungen nicht enthält. Ein sol-\n\ncher Schriftsatz existiert nicht und hat daher der Senatsentscheidung auch nicht \n\nzugrunde gelegen. Bei dem zitierten Satz im Beschluss vom 2. April 2008 han-\n\ndelt es sich um eine missverständliche Formulierung, die in verkürzender, bei \n\nunbefangenem Lesen in der Tat zu Fehlvorstellung Anlass gebender Weise auf \n\ndie sachlichen Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge Bezug \n\nnimmt und sich insoweit auch auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Zu-\n\nschrift an den Senat zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem \n\nOberlandesgericht Frankfurt bezieht. Dort ist nämlich im Rahmen der materiell-\n\nrechtlichen Rüge rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung breit erörtert, dass das \n\nLandgericht dem Verhalten des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen \n\nVernehmung im Zusammenhang mit der \"Anerkennung\" ihm vorgelegter, seine \n\nUnterschrift tragender Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen nicht zutreffend \n\ngewürdigt habe (Revisionsbegründung S. 3, 5, 8 f.; Zuschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 18. Februar 2008; S. 4). Auf das dort behandelte Verhalten des \n\nBeschuldigten, welches das Urteil des Landgerichts auf UA S. 18 f. behandelt \n\nhat, stellt die Begründung des Senatsbeschlusses vom 2. April 2008 ab. Der \n\nzitierte Satz enthält daher nur eine - im Hinblick auf das insoweit statthafte \n\nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde formulierte - rechtliche Würdigung der \n\nfestgestellten Tatsachen, die zu einer Versagung der Entschädigung geführt \n\n5 \n\n6 \n\nhaben, nicht aber einen Hinweis auf Tatsachen, welche dem Antragsteller nicht \n\nbekannt waren. \n\nBei der Entscheidung vom 2. April 2008 hat der Senat daher keine Tat-\n\nsachen oder sonstigen Umstände verwertet, die dem Antragsteller nicht be-\n\nkannt waren oder zu denen ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden war. \n\n3. Die weiter gehenden Ausführungen des Antrags, mit denen geltend \n\ngemacht wird, der Senatsbeschluss habe Tatsachen verwertet, die \"aktenwidrig \n\nund auch unzutreffend\" seien, erschöpfen sich im Wesentlichen in einer abwei-\n\nchenden Beweiswürdigung; sie bemängeln die tatsächlichen und rechtlichen \n\nSchlussfolgerungen, die aus den im Urteil des Landgerichts festgestellten Tat-\n\nsachen für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch gezogen wor-\n\nden sind. Damit kann der Antragsteller im Verfahren gemäß § 356 a StPO nicht \n\ngehört werden; die Gehörsrüge nach § 356 a StPO hat nicht die Funktion eines \n\nzusätzlichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache. \n\n7 \n\nSoweit die Ausführungen zum Antrag eine inhaltliche Gegenvorstellung \n\nenthalten, geben sie dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 2. April \n\n2008 abzuändern. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/2-str-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/2-str-19-08","retrieved":"2026-07-10 18:42:16.465356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-06/2-str-19-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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