{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"3 StR 242/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 242/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Au-\n\ngust 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 1. Februar 2008 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist (Fälle 1 bis \n\n5, 8 bis 10, 12 bis 16 der Urteilsgründe); \n\nb) im gesamten Strafausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung in 13 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte wen-\n\ndet sich gegen seine Verurteilung mit der auf die Rüge der Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher \n\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nDas Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Ange-\n\nklagte wegen Betruges in 13 Fällen verurteilt worden ist. \n\nNach den Feststellungen täuschte der Angeklagte seinen Kunden vor, er \n\nsei in der Lage, ihnen einen echten Doktortitel zu verschaffen. In 13 Fällen erla-\n\ngen die Geschädigten einem entsprechenden Irrtum. Sie bezahlten dem Ange-\n\nklagten die vereinbarten Geldbeträge und erhielten, nachdem sie oder \n\n- hauptsächlich - der Angeklagte eine \"Doktorarbeit\" verfasst hatten, im Gegen-\n\nzug eine gefälschte Urkunde über die Verleihung eines Doktortitels der Univer-\n\nsität Hamburg. Diesen Titel ließen sie sich teilweise in ihre Personalausweise \n\neintragen und führten ihn auch. Nähere Feststellungen dazu enthält das Urteil \n\nnicht. In vier weiteren Fällen, in denen die Kunden in der Hauptverhandlung \n\nnicht vernommen worden waren, vermochte das Landgericht dagegen nicht \n\nauszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, diese hätten seine Vor-\n\nspiegelungen durchschaut, seien aber dennoch bereit gewesen, den vereinbar-\n\nten Betrag für die Erlangung eines unrichtigen Doktortitels nebst gefälschter \n\nPromotionsurkunde zu zahlen. \n\n5 \n\nSoweit das Landgericht sich die Überzeugung verschafft hat, in 13 Fällen \n\nhätten die Geschädigten geglaubt, einen wirksamen Doktortitel zu erwerben, ist \n\nseine Beweiswürdigung lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Es ist insoweit \n\n- unter Erörterung der für und gegen einen derartigen Irrtum sprechenden Be-\n\nweisanzeichen - letztlich den entsprechenden Angaben der Geschädigten ge-\n\nfolgt, auch, weil diese keinen Anlass hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu \n\nbelasten. Dabei hat es jedoch einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der gegen \n\ndie Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Geschädigten sprechen könnte, nicht \n\nbedacht und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die Kammer \n\nsetzt sich nicht damit auseinander, dass sich die geschädigten Zeugen \n\n- hätten sie ihre Bösgläubigkeit eingeräumt - selbst mit strafrechtlich relevantem \n\nHandeln belastet hätten und deshalb Anlass haben konnten, sich bei ihren \n\nAussagen als Opfer eines Irrtums darzustellen. Dieser Umstand durfte ange-\n\nsichts der Beweislage nicht unerörtert bleiben. Nicht nur in den Fällen, in denen \n\ndie Zeugen den Doktortitel geführt (vgl. § 132 a StGB) oder eine Eintragung in \n\nden Personalausweis veranlasst haben (vgl. § 271 StGB), käme strafbares \n\nVerhalten in Betracht, sondern auch dort, wo dies unterblieben ist. Denn der \n\nbloße Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl. Cramer/Heine in \n\nSchönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 97), jedoch kann in dem Ver-\n\ntragsschluss mit dem Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung \n\neiner unechten Promotionsurkunde und damit eine Anstiftung zur Urkundenfäl-\n\nschung liegen (vgl. Erb in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 213). \n\n6 \n\nDie Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges umfasst auch \n\ndie für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begange-\n\nner Urkundenfälschung. Unberührt bleiben die Schuldsprüche in den Fällen 6, \n\n7, 11 und 17 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte allein wegen Urkun-\n\ndenfälschung verurteilt worden ist. Der Senat hat aber auch in diesen Fällen die \n\nEinzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewo-\n\ngene Strafzumessung zu ermöglichen. Auf die Ausführungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen \n\nVerfahrensverzögerung wird hingewiesen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/3-str-242-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-05/3-str-242-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:09.610402+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-05/3-str-242-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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