{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-08-04","aktenzeichen":"EnZR 14/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnZR 14/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2008 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des \n\n1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n29. Januar 2008 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Klägerin zur Übernahme \n\ndes Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf dem Gebiet der \n\nGemeinde S. . Das Berufungsgericht hat mit dem Urteil, das die \n\nBeklagte mit der Revision anfechten möchte, festgestellt, dass die Beklagte Zug-\n\num-Zug gegen eine zu bestimmende Vergütung seit dem 1. Januar 2006 verpflich-\n\ntet ist, das Eigentum an den Verteilungsanlagen und alle zu deren Betrieb not-\n\nwendigen schuldrechtlichen und dinglichen Grundstücksbenutzungsrechte an die \n\nKlägerin zu übertragen sowie notwendige Unterlagen für den Betrieb des Strom-\n\nnetzes herauszugeben. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil ferner verurteilt \n\nworden, der Klägerin Auskunft hinsichtlich des Mengengerüsts der Verteilungsan-\n\nlagen zu erteilen und bestimmte Unterlagen für die Ermittlung einer gegebenen-\n\nfalls erforderlichen Netzentflechtung und eines Netzzugangsentgelts herauszuge-\n\nben. Die in Rede stehenden Informationen und Unterlagen sind unter I 2 a bis c \n\ndes Urteilsausspruchs näher bezeichnet. Das Berufungsgericht hat das Urteil für \n\nvorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten ist nachgelassen worden, eine Voll-\n\nstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe \n\nvon 110% des zu vollstreckenden Betrags und im Übrigen gegen Sicherheitsleis-\n\ntung in Höhe von 25.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-\n\nckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten nicht zugelassen. Hier-\n\ngegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie bean-\n\ntragt, \n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frank-\nfurt am Main vom 29. Januar 2008 einstweilen einzustellen. \n\n3 \n\nZur Begründung macht sie geltend, zwischen der Klägerin und ihr habe Ei-\n\nnigkeit bestanden, das Verfahren als Musterprozess zu führen. Mit der Herausga-\n\nbe der verlangten Informationen und Daten müsse sie Geschäfts- und Betriebsge-\n\nheimnisse offenbaren. Dadurch werde ihre durch Art. 12 und 14 GG gewährleiste-\n\nte Position irreparabel entwertet. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzu-\n\nstellen, ist nicht begründet. \n\nDas Gesetz knüpft die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsver-\n\nfahren an besonders strenge Voraussetzungen. Sie kommt nur in Betracht, wenn \n\nauf der einen Seite die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden \n\nNachteil bringen würde und wenn auf der anderen Seite kein überwiegendes Inter-\n\nesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus \n\nentspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die \n\nEinstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig dann zu versagen ist, wenn der \n\nSchuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen ihm möglichen und zu-\n\nmutbaren Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (BGH, Beschl. v. \n\n25.9.2007 – KZR 24/07, DGVZ 2007, 380 Tz. 4 m.w.N.). \n\n6 \n\nDiese – negative – Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. November 2007 kei-\n\nnen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt, obwohl es ihr möglich \n\nund zumutbar gewesen wäre, die nunmehr zur Begründung angeführten Umstän-\n\nde schon damals vorzutragen und glaubhaft zu machen. \n\n7 \n\nDie Beklagte trägt hierzu vor, sie habe darauf vertraut, dass die Klägerin \n\nnicht entgegen der Vereinbarung der Parteien, einen Musterprozess zu führen, \n\naus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vollstrecken würde. Im Fall ei-\n\nner Auskunftserteilung würde die Klägerin – so trägt die Beklagte vor – Kenntnis \n\nvon allen technischen Einzelheiten des bestehenden Stromnetzes der Gemeinde \n\nS. erhalten. Sie werde damit in die Lage versetzt zu bewerten, \n\nwelche Kunden wirtschaftlich so interessant seien, dass der Bau alternativer \n\nStichkanäle in Betracht zu ziehen sei; außerdem erhalte die Klägerin auf diese \n\nWeise Einblick in die individuelle Kostensituation der Beklagten und erfahre wich-\n\ntige technische Einzelheiten. \n\n8 \n\nDieser Vortrag reicht nicht aus, um darzulegen, dass ein Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO nicht aussichtsreich hätte begründet werden kön-\n\nnen. Die Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, dass ein solcher Antrag nicht \n\nerforderlich sein würde. Allein der Umstand, dass es sich nach der Vorstellung der \n\nParteien um ein Musterverfahren handeln sollte, rechtfertigt ein solches Vertrauen \n\nnicht. Eine weitergehende Vereinbarung der Parteien hat die Beklagte nicht darge-\n\ntan. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass die Parteien vereinbart haben, \n\nbis zur Rechtskraft einer Entscheidung auf die Zwangsvollstreckung zu verzichten. \n\nEin solcher Verzicht lässt sich nicht dem Umstand entnehmen, dass zwischen den \n\nParteien Einigkeit bestand, das Verfahren als Musterverfahren zur Klärung be-\n\nstimmter Rechtsfragen zu führen. Insofern ist der Streitfall nicht vergleichbar mit \n\nder Fallkonstellation, der der von der Beklagten angeführten Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 – VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11 – zu-\n\ngrunde lag. \n\n9 \n\nDem Antrag der Beklagten verhilft auch der Umstand nicht zum Erfolg, dass \n\ndie vorläufige Vollstreckung eines auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Urteils \n\ninsoweit endgültig ist, als sich das einmal erlangte Wissen nicht zurückholen lässt. \n\nDenn dieses Risiko ist jeder Vollstreckung aus einem Titel auf Auskunftserteilung \n\nimmanent und musste daher der Beklagten auch schon während des Berufungs-\n\nverfahrens gegenwärtig sein. Allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Pro-\n\nzessergebnis vorwegnehmen würde, stellt keinen unersetzlichen Nachteil dar \n\n(BGH, Beschl. v. 9.11.1995 – I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 = WRP 1996, 107 – \n\nUmgehungsprogramm, m.w.N.). \n\nTolksdorf \n\n Bornkamm \n\n Raum \n\nKirchhoff \n\nGrüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 24.04.2007 - 18 O 517/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.01.2008 - 11 U 20/07 (Kart) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-04/enzr-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-04/enzr-14-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:11.584937+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-04/enzr-14-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2008-08-04","dockets":["EnZR 14/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.08.2008 – EnZR 14/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-04/enzr-14-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des\n\n1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n29. Januar 2008 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/712","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"712","label":"§ 712 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/719","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"719","label":"§ 719 ZPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Darmstadt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Darmstadt","date":"2007-04-24","docket":"18 O 517/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2008-01-29","docket":"11 U 20/07 (Kart)","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-08-04","docket":"EnZR 14/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-08-04/enzr-14-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-04/enzr-14-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:40:11.584937+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}