{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"4 StR 152/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 152/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n31. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 2007 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung \n\nnicht angeordnet worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nDie weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird \n\nverworfen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 115fachen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln, zum Teil in nicht geringer Menge, und \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Außerdem hat es eine \n\nSperre von vier Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, den Verfall von \n\nWertersatz in Höhe von 39.510 Euro und die Einziehung des Pkw des Ange-\n\nklagten angeordnet. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beanstandet \"vor allem\" die \n\nStrafzumessung des Landgerichts sowie die Verfalls- und Einziehungsentschei-\n\ndung. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil insgesamt im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch an und rügt mit der Sachbeschwerde, dass neben der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auch seine Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. \n\nI. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der nunmehr 60jährige, \n\nseit seinem 15. Lebensjahr straffällig gewordene Angeklagte, der bereits mehr \n\nals 18 Jahre an Haft verbüßt hatte, im Zeitraum von Juni 2006 bis Juni 2007 \n\neinen umfangreichen Handel mit Heroin betrieben. Als er am 14. Juni 2007 \n\n- ohne Fahrerlaubnis - in seinem Pkw ca. 450 g Heroingemisch und knapp 10 g \n\nKokain aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte, wurde er festge-\n\nnommen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg. \n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für eine \n\nUnterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB bejaht. Daneben hat es fest-\n\ngestellt, dass auch die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB vorliegen. Der \n\nAngeklagte sei ein \"Hangtäter\"; von ihm seien - nach drei Vorverurteilungen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in den Jahren 1978, 2003 und 2005 zu insgesamt fast zehn Jahren \n\nFreiheitsstrafe - \"prognostisch weitere Straftaten nach dem BtMG zu erwarten\" \n\n(UA 25). Die Strafkammer meint jedoch, die angeordnete Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt erscheine als die im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung \n\nmildere und noch ausreichende Maßregel, weil die Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt \"mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\" Erfolg haben werde \n\n(UA 26). \n\n7 \n\nDiese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie berück-\n\nsichtigt nicht, dass das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nim Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein hohes Maß an \n\nprognostischer Sicherheit voraussetzt, dass mit der Unterbringung die vom An-\n\ngeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ 2007, \n\n328; Fischer StGB 55. Aufl. § 72 Rdn. 2a m.w.N.). Das Landgericht hat aber \n\nfestgestellt, dass die Drogenabhängigkeit des Angeklagten \"nur verhältnismäßig \n\nschwach ausgeprägt\" ist (UA 14) und er mit dem Rauschgifthandel zum großen \n\nTeil seinen Lebensunterhalt bestritten hat (UA 17). Da er nach den Feststellun-\n\ngen spätestens nach seiner Entlassung aus einer auf Grund des Urteils aus \n\ndem Jahre 2005 erfolgten stationären Therapiemaßnahme nach § 35 Abs. 1 \n\nBtMG im Juni 2006 sogleich bereit war, sich in neue umfangreiche Betäu-\n\nbungsmittelgeschäfte einzulassen, und er den Betäubungsmittelhandel auch \n\nwährend der anschließenden ambulanten Therapie fortsetzte, liegt es nicht fern \n\nzu folgern, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht allein aus-\n\nreichen wird, die Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen. Bei \n\neiner solchen Sachlage verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Unsicherheiten \n\nüber den Erfolg allein der milderen Maßregel zur kumulativen Anordnung der \n\nMaßregeln führen muss (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; StV 2007, 633, 634). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nIII. \n\nRevision des Angeklagten \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. \n\nDer auf dem Geständnis des Angeklagten beruhende Schuldspruch \n\nweist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für \n\ndie Rechtsfolgenentscheidung der Strafkammer. Hierzu ist im Hinblick auf das \n\nRevisionsvorbringen lediglich zu bemerken: \n\n11 \n\nDas Landgericht hat alle bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte \n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erörtert. Insbesondere hat es das bereits vorgerück-\n\nte Alter des Angeklagten und damit seine Haftempfindlichkeit strafmildernd be-\n\nrücksichtigt und gesehen, dass im Fall III 116 das im observierten Pkw des An-\n\ngeklagten befindliche Rauschgift sichergestellt wurde (UA 13 f., 16 f., 19). Zu \n\nden wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer - ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision - durchaus Feststellungen getroffen; denn \n\nim Urteil ist u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte seinen Finanzbedarf zu einem \n\nerheblichen Teil aus dem Handel mit Heroin deckte (UA 18), er den nunmehr \n\neingezogenen Pkw bar bezahlt hat (UA 11) und dass sein Konto bei der Post-\n\nbank ein Guthaben von über 7.800 Euro aufwies (UA 14 f.). Die Beanstandung \n\ndes Beschwerdeführers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Gesund-\n\nheitszustand auf Grund mehrerer Leiden im orthopädischen Bereich \"nicht der \n\nbeste (sei)“, ist zum einen urteilsfremd und daher auf die Sachrüge nicht zu be-\n\nrücksichtigen, zum anderen wäre eine entsprechende Feststellung auch kein \n\ngesondert zu erörternder bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt gewe-\n\nsen. \n\n12 \n\nDie Verfalls- und die Einziehungsanordnung weisen ebenfalls keinen den \n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Landge-\n\nricht die Vorschrift des § 73 c StGB nicht übersehen (UA 20) und bei der Straf-\n\nzumessung mildernd berücksichtigt, dass die Einziehung des Pkw, der einen \n\nZeitwert von etwa 7.500 Euro hat (UA 15), den Angeklagten belastet (UA 17). \n\nIV. \n\n13 \n\nDas Urteil muss daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgeho-\n\nben werden, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-\n\nwahrung nicht angeordnet worden ist. Der Strafausspruch wird durch die Teil-\n\naufhebung nicht berührt, weil auszuschließen ist, dass die Strafen von dem Un-\n\nterbleiben der Anordnung der Maßregel nach § 66 StGB beeinflusst sind (vgl. \n\nBGH NStZ 2007, 212, 213 m.w.N.). \n\n14 \n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird nunmehr - sachverständig beraten \n\n- in einer umfassenden Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob durch die bereits \n\nangeordnete Unterbringung nach § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer \n\nGewissheit besteht, dass allein hierdurch die vom Angeklagten ausgehende \n\nGefahr beseitigt werden kann. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/4-str-152-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/4-str-152-08","retrieved":"2026-07-10 19:50:08.708406+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-31/4-str-152-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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