{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"II ZB 40/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 319 Abs. 1 Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in ent- sprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der Streitwert des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf die- sen Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 40/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 319 Abs. 1 \n\nDie Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der \n\nStreitwert des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu \n\neiner (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige \n\nRegelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf die-\n\nsen Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. \n\nBGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07 - LG Koblenz \n\n AG Montabaur \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2007 \n\nim Kostenpunkt und im Umfang der Anfechtung aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Montabaur vom 30. August 2007 abgeändert: \n\nDer Antrag des Klägers, die Kostenentscheidung im Urteil des \n\nAmtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007 im Tenor zu II. ab-\n\nzuändern, wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer-\n\nlegt. \n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 600,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit seiner Klage begehrte der Kläger mit dem Antrag zu 1 festzustellen, \n\ndass der Beschluss des Beklagten über seinen Vereinsausschluss unwirksam \n\nsei. Mit dem Antrag zu 2 machte er einen Zahlungsanspruch in Höhe von \n\n1.112,21 € geltend. Mit Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Amtsgericht dem \n\nFeststellungsantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Von \n\nden Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger 69 %, dem Beklagten 31 % \n\nauferlegt. Dem lag zugrunde, dass es als Streitwert für den Antrag zu 1 einen \n\nBetrag von 500,00 € ansetzte. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 27. Januar 2007 beantragte der Beklagte, den Tenor \n\ndes Urteils dahin zu ergänzen, dass die Berufung zugelassen werde; hilfsweise \n\nlegte er gegen die Streitwertentscheidung hinsichtlich des Antrags zu 1 Be-\n\nschwerde ein. Auch der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 ge-\n\ngen die Bewertung des Antrags zu 1 Streitwertbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Amtsgericht half mit Beschluss vom 13. Februar 2007 der Streit-\n\nwertbeschwerde des Klägers ab und erhöhte den Gegenstandswert für den \n\nKlageantrag zu 1 auf 2.000,00 €. \n\nDer Beklagte legte darauf hin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 ge-\n\ngen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom \n\n19. Juni 2007 zurücknahm. \n\nBereits am 15. Februar 2007 hatte der Kläger im Hinblick auf die Streit-\n\nwertänderung vom 13. Februar 2007 beantragt, das Urteil wegen der nunmehr \n\nrechnerisch unzutreffenden Kostenentscheidung dahin zu korrigieren, dass er \n\n35,75 % und der Beklagte 65,25 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen ha-\n\nbe. Das Amtsgericht kam diesem Antrag nach Rückkehr der Akten aus der Be-\n\nrufungsinstanz mit Beschluss vom 30. August 2007 nach und änderte die Kos-\n\ntenentscheidung des Urteils vom 18. Januar 2007 in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 319 Abs. 1 ZPO dergestalt ab, dass diese nunmehr wie folgt laute-\n\nte: \n\n\"Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und der be-\n\nklagte Verein zu 64 %.\" \n\n6 \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten wies das \n\nLandgericht zurück und ließ insoweit die Rechtsbeschwerde zu. Darüber hinaus \n\nwurde die hilfsweise erhobene Beschwerde des Beklagten gegen die Änderung \n\nder Streitwertfestsetzung, die nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens ist, zurückgewiesen. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige \n\n(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent-\n\nlichen ausgeführt: Eine Berichtigung der Kostenentscheidung sei in analoger \n\nAnwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zulässig, da nur auf diese Weise der Wider-\n\nspruch zwischen dem Verbot, eine Kostenentscheidung isoliert anzufechten \n\n(§ 99 Abs. 1 ZPO), und der Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der \n\nStreitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) gelöst werden könne. Es sei Aufgabe \n\nder Gerichte, die durch die gebotene Streitwertänderung nachträglich fehlerhaft \n\ngewordene Grundlage für die Kostenentscheidung in eine zutreffende Kosten-\n\ngrundentscheidung umzuwandeln. Da eine unmittelbar anwendbare Vorschrift \n\n- wie etwa § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren - für \n\nden hier maßgeblichen Fall nicht vorhanden sei, biete sich die sinngemäße An-\n\nwendung von § 319 Abs. 1 ZPO an, um die Gesetzeslücke in angemessener \n\nWeise zu schließen. \n\n9 \n\n2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Eine infolge \n\nStreitwertänderung (rechnerisch) unrichtig (gewordene) Kostengrundentschei-\n\ndung kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weder in unmittelbarer noch \n\nin analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO abgeändert werden. \n\n10 \n\na) In Rechtsprechung und Literatur besteht ganz überwiegend Einigkeit, \n\ndass § 319 Abs. 1 ZPO auf einen Fall wie den vorliegenden nicht unmittelbar \n\nanwendbar ist, da kein Schreibfehler, Rechnungsfehler und auch keine ähnliche \n\noffenbare Unrichtigkeit des Urteils vorliegt (siehe nur OLG Düsseldorf NJW-\n\nRR 2002, 211; OLG Köln FamRZ 1994, 56; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. \n\n§ 319 Rdn. 9; Musielak in Musielak, ZPO 6. Aufl. § 319 Rdn. 8; Zöller/ \n\nVollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 18; a.A. OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, \n\n436, 437: \"Weitherzige Auslegung des § 319 ZPO\"; ebenso Speckmann, \n\nNJW 1972, 232, 235 f.). \n\n11 \n\nDem ist zuzustimmen. Selbst wenn man im Hinblick auf die in § 319 \n\nAbs. 1 ZPO genannten \"Rechnungsfehler\" annehmen wollte, dass nicht nur \n\nVerlautbarungsmängel, sondern auch offensichtliche Fehler bei der gerichtli-\n\nchen Willensbildung über diese Vorschrift korrigierbar wären (vgl. etwa OLG \n\nHamm, MDR 1986, 594; OLG Bamberg FamRZ 2000, 38; offen gelassen von \n\nBGHZ 127, 74, 78 f.; a.A. Musielak in Musielak aaO § 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.; \n\nWieczorek/Schütze/Rensen, Großkomm.z.ZPO 3. Aufl. § 319 Rdn. 34), wäre \n\ndie vorliegende Fallkonstellation weder unter das Tatbestandsmerkmal \"Rech-\n\nnungsfehler\" noch unter das der \"ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit\" zu subsu-\n\nmieren. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung lag kein Fehler bei der Wil-\n\nlensbildung des Gerichts vor, da die Streitwertfestsetzung erst zu einem Zeit-\n\npunkt geändert wurde, als die Willensbildung betreffend die Kostengrundent-\n\nscheidung unter Zugrundelegung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung be-\n\nreits (zutreffend) abgeschlossen und das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig \n\ngeworden waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens \n\neiner \"ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit\" ist jedoch der Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung (vgl. nur OLG Stuttgart MDR 2001, 892, 893). \n\n12 \n\nb) Ob § 319 Abs. 1 ZPO in Fällen nachträglicher rechnerischer Unrichtig-\n\nkeit der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung infolge einer nach §§ 63 \n\nAbs. 3, 68 GKG zulässigerweise geänderten Streitwertfestsetzung entspre-\n\nchend anzuwenden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n13 \n\naa) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird eine entspre-\n\nchende Anwendbarkeit von § 319 Abs. 1 ZPO auf die vorliegende Fallkonstella-\n\ntion für zulässig gehalten. Dies wird entweder mit dem Bedürfnis nach einer \n\nAuflösung des (angeblichen) Widerspruchs zwischen § 99 Abs. 1 ZPO und § 63 \n\nAbs. 3 GKG begründet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 211, 212; NJW-\n\nRR 1992, 1407 f. sowie OLGR Düsseldorf 1997, 291, 292). Von anderen wird \n\nzur Begründung auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen abgestellt (OLG \n\nHamm MDR 2001, 1186; OLG Köln MDR 1980, 761, 762; Baumbach/ \n\nLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 66. Aufl. § 319 Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth, \n\nZPO 22. Aufl. § 2 Rdn. 81: \n\n\"Gesamtanalogie zu den §§ 319, 107\"; \n\nStein/Jonas/Leipold aaO § 319 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer aaO; HK-\n\nZPO/Saenger 2. Aufl. § 319 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetz 37. Aufl. § 63 \n\nGKG Rdn. 40). \n\n14 \n\nbb) Nach anderer Auffassung kommt eine analoge Anwendung von \n\n§ 319 Abs. 1 ZPO in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht. Dies \n\nwird u.a. damit begründet, dass ansonsten eine mit § 99 Abs. 1 ZPO nicht zu \n\nvereinbarende Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ermöglicht würde (OLG \n\nStuttgart MDR 2001, 892, 893; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1532; LG \n\nFrankfurt a.M. NJW-RR 1998, 67, 68), bzw. dass eine weitherzige Auslegung \n\ndes § 319 Abs. 1 ZPO zu einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Durchbre-\n\nchung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung führe (OLG Köln \n\nFamRZ 1994, 56; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1532; Schneider, MDR 1980, \n\n762 f.; ablehnend auch KG NJW 1975, 2107; Musielak in Musielak aaO § 319 \n\nRdn. 8; ders. \n\nin MünchKommZPO 3. Aufl. § 319 Rdn. 10; Wieczorek/ \n\nSchütze/Rensen aaO § 319 Rdn. 34; Wiesemann, Die Berichtigung gerichtli-\n\ncher Entscheidungen im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess \n\nS. 154 f.; Wolter; Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO S. 79 ff.). \n\n15 \n\ncc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung (bb) an. Eine \n\nplanwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 \n\nZPO im vorliegenden Fall rechtfertigen würde, liegt nicht vor. \n\n16 \n\nZwar kann das Prozessgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG bis längstens \n\nzum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung in der \n\nHauptsache den Streitwert ändern, was auf Antrag zu einer entsprechenden \n\nÄnderung der Kostenfestsetzung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt. Hieraus \n\nkann jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht der Schluss gezogen \n\nwerden, dass der Gesetzgeber der \"Kostengerechtigkeit\" Vorrang gegenüber \n\nder Rechtskraft der Kostenentscheidung eingeräumt habe. \n\n17 \n\n(a) Eine dem § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Bestimmung in \n\nBezug auf eine nachträgliche Änderung der Kosten(grund)entscheidung des \n\nUrteils infolge einer Streitwertänderung fehlt im Gesetz. Stattdessen sieht § 99 \n\nAbs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung un-\n\nzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein \n\nRechtsmittel eingelegt wird. Isolierte Kostenrechtsmittel sind lediglich in im Ge-\n\nsetz ausdrücklich genannten Fällen wie etwa denjenigen des § 99 Abs. 2 ZPO, \n\ndes § 91 Abs. 2 ZPO oder des § 269 Abs. 5 ZPO vorgesehen, bei denen es \n\nsich jedoch um Ausnahmefälle handelt (vgl. Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1). \n\n18 \n\n(b) Darüber hinaus folgt aus § 318 ZPO, dass das Gericht an die Ent-\n\nscheidung, die in den von ihm erlassenen End- bzw. Zwischenurteilen enthalten \n\nist, gebunden ist, wobei die Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO \n\nzwingender Bestandteil des Endurteils ist. Nur dann, wenn der Kostenpunkt bei \n\nder Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist, ist auf Antrag \n\ndas Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). \n\nZu Recht weist die Rechtsbeschwerdebegründung darauf hin, dass es sich bei \n\nder Vorschrift des § 319 ZPO um eine Ausnahmevorschrift von dem in § 318 \n\nZPO niedergelegten Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts \n\nhandelt, deren Anwendungsbereich im Interesse der Rechtsklarheit und \n\nRechtssicherheit entsprechend eng am Wortlaut zu orientieren ist. \n\n19 \n\n(c) Aus alledem folgt, dass eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 \n\nZPO zu einer im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehenen isolierten \"Anfecht-\n\nbarkeit\" der Kostengrundentscheidung führen würde. \n\n20 \n\nDer mit diesem Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch zwischen \n\nder Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kos-\n\ntengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, kann mithin nur \n\ndurch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit langem be-\n\nkannt ist, beseitigt werden. \n\n21 \n\n(d) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht im Hinblick auf den Be-\n\nschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000 \n\n(IV B 33/00, \n\nBFH/NV 2001, 791) gehindert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden \n\nVerfahren hat der Bundesfinanzhof den Streitwert sowie die Kos-\n\nten(grund)entscheidung während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwer-\n\ndeverfahrens, mithin vor Rechtskraft des Urteils abgeändert. \n\n22 \n\nIII. Auf die Rechtsmittel des Beklagten war die ursprüngliche Kosten-\n\ngrundentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007 \n\nwieder herzustellen. \n\n23 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Montabaur, Entscheidung vom 30.08.2007 - 10 C 288/06 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 12 T 99/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/ii-zb-40-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":17},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/ii-zb-40-07","retrieved":"2026-07-10 18:32:46.714555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-30/ii-zb-40-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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