{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"4 StR 232/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 232/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Untreue \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2007 mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit er in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe \n\nverurteilt worden ist; \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkam-\n\nmer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in sie-\n\nben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten \n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht-\n\nlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zur Untreue in den Fällen 1 bis 3 \n\nder Urteilsgründe haben keinen Bestand, da das Landgericht insoweit einen \n\nzumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt \n\nhat. \n\nNach den Feststellungen verwandte der wegen Untreue in 25 Fällen be-\n\nreits rechtskräftig verurteilte M. in diesen wie auch in den weiteren Fällen \n\nals von den Kaufvertragsparteien bestimmter Treuhänder die Verkaufserlöse \n\nweitgehend für eigene Zwecke, obwohl er nach der Treuhandabrede verpflichtet \n\nwar, mit den Geldern die Verbindlichkeiten der Veräußerer zu tilgen. M. \n\nwies den Angeklagten, auf dessen Notaranderkonto sich die Gelder befanden, \n\njeweils an, entsprechende Überweisungen zu veranlassen. \n\n4 \n\nDer Angeklagte überwies weisungsgemäß am 21. September 2001 zwei \n\nBeträge auf ein Konto des Gerd N. (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe). \n\nDieser war ein ehemaliger Geschäftspartner des M. und hatte erhebliche \n\nVerbindlichkeiten, die auszugleichen er nicht im Stande war. Indes belegen die \n\nbisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeit-\n\npunkt von der Verbindung zwischen M. und N. wusste und damit \n\nKenntnis von der treuwidrigen Verwendung des Geldes hatte. \n\n5 \n\nEntsprechendes gilt für den Fall 3 der Urteilsgründe, in dem der Ange-\n\nklagte am 14. Dezember 2001 eine Auslandsüberweisung über 100.000 DM an \n\ndie N. GmbH mit Sitz in L. veranlasste. Zwar \n\ndiente die Überweisung lediglich persönlichen Zwecken des M. . Aus dem \n\nKauf- und Abtretungsvertrag über einen Geschäftsanteil des Gerd N. \n\nan der L. Firma an M. konnte der Angeklagte einen solchen Schluss \n\njedoch nicht ziehen, da er diesen Vertrag erst am 23. Januar 2002 beurkundet \n\nhat. Allein die Kenntnis des Angeklagten von der außergewöhnlichen Ausges-\n\n6 \n\n7 \n\ntaltung der Kauf- und Treuhandverträge, die M. eine Alleinverfügungsbe-\n\nfugnis über die jeweiligen Verkaufserlöse einräumte, belegt nicht, dass er in den \n\nFällen 1 bis 3 die zweckwidrige Verwendung der Gelder durch M. zumin-\n\ndest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Möglicherweise ist ihm inso-\n\nweit nur fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. \n\nDa ergänzende Feststellungen nicht auszuschließen sind, verweist der \n\nSenat die Sache an das Landgericht zurück. \n\n2. In den Fällen 4 bis 7 der Urteilsgründe ist ein bedingter Vorsatz des \n\nAngeklagten dagegen hinreichend belegt. Das Landgericht hat insoweit rechts-\n\nfehlerfrei dargelegt, weshalb der Angeklagte es in diesen Fällen billigend in \n\nKauf genommen hat, dass die Gelder von M. nicht zur Tilgung von Ver-\n\nbindlichkeiten der Treugeber, bei denen es sich um landwirtschaftliche Betriebe \n\nin den neuen Bundesländern handelte, sondern treuwidrig verwendet wurden. \n\nDurch die Auszahlungsanweisungen hat der Angeklagte seine Treuepflicht ge-\n\ngenüber den Vertragsparteien verletzt; denn ein Notar nimmt im Rahmen seiner \n\nTreuhandtätigkeit als objektiver Sachwalter der Beteiligten fremde Vermögens-\n\ninteressen kraft eigener Rechtsmacht wahr (Sandkühler \n\nin Arndt/Lerch/ \n\nSandkühler Bundesnotarordnung 5. Aufl. § 23 Rdn. 15). Daran änderte auch die \n\nEinschaltung des Treuhänders M. nichts, nach dessen Weisungen die \n\nAuskehrung des Hinterlegungsbetrages erfolgen sollte. Dadurch wurde der An-\n\ngeklagte von seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht befreit. Ein Notar, der Gel-\n\nder zur treuhänderischen Verwahrung angenommen hat, muss - trotz des Vor-\n\nliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandver-\n\nhältnisses - von der Auszahlung absehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte \n\ndafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Er-\n\nreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde (§ 54 d Nr. 1 \n\nBeurkG; vgl. Sandkühler aaO § 23 Rdn. 143 ff.; Renner in Huhn/von Schuck-\n\n8 \n\n9 \n\nmann Beurkundungsgesetz 4. Aufl. § 54 d Rdn. 2). Dass der Angeklagte auf \n\ndieser Grundlage nur wegen Beihilfe zur Untreue des M. verurteilt worden \n\nist, beschwert ihn nicht. \n\nWegen der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 3 der Ur-\n\nteilsgründe konnte auch die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand haben. \n\n3. Im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil festgestellte, der Justiz an-\n\nzulastende Verfahrensverzögerung, die das Landgericht entsprechend der da-\n\nmaligen Rechtslage durch Verhängung niedrigerer Einzelstrafen kompensiert \n\nhat, weist der Senat auf die zur Kompensation derartiger Verzögerungen geän-\n\nderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (BGH, Großer Senat für \n\nStrafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860, \n\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/4-str-232-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/4-str-232-08","retrieved":"2026-07-10 19:50:17.377647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-29/4-str-232-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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