{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"1 StR 248/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 248/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers R., \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers L., \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Ellwangen vom 8. Januar 2008 insoweit mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben, als das Landgericht von der Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung abgesehen hat, sowie zu Gunsten des \n\nAngeklagten im Strafausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere, als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts Ellwangen zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in 60 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von \n\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Mit ihrer auf die \n\nSachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das \n\nAbsehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), indem sie \n\ngeltend macht, dass die Strafkammer das Vorliegen der materiellen Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft verneint habe. Die be-\n\nschränkte Revision hat Erfolg; sie führt zugleich zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). \n\n2 \n\n3 \n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet Bedenken. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte eine \n\neinschlägige Voreintragung. Er wurde durch das Landgericht Stuttgart am \n\n13. Januar 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-\n\neinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewäh-\n\nrung verurteilt, nachdem er sich im August 1999 an einem zwölf Jahre alten \n\nMädchen, welches im Einverständnis seiner Eltern bei ihm übernachtet hatte, \n\num am nächsten Morgen auf einer LKW-Tour mitfahren zu dürfen, vergangen \n\nhatte. Zwei der ihm nun vorgeworfenen Taten fanden im Zeitraum Februar 1994 \n\nbis Februar 1996 statt, sämtliche weiteren Taten beging der Angeklagte 2002 \n\nund hauptsächlich im Zeitraum ab Juni 2004 bis August 2006. \n\n4 \n\n2. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB sind, wovon offenbar auch \n\ndas Landgericht ausgegangen ist, vorliegend gegeben. Die Strafkammer hat \n\njedoch, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen G s \n\ndie Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abge-\n\nlehnt. Diese Darlegungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n5 \n\nOb ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, beur-\n\nteilt sich bei § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB wie auch im Fall des § 66 Abs. 2 StGB \n\ndanach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden Anlasstaten sym-\n\nptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die von ihm ausge-\n\nhende Gefährlichkeit sind, das heißt, die Anlasstaten sind daraufhin zu würdi-\n\ngen, ob aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung „erheblicher Strafta-\n\nten“, namentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB \n\nfallen, geschlossen werden kann, ob sich also bereits in ihnen ein solcher Hang \n\nhinreichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1; \n\nBGH, Urt. vom 23. August 2000 - 3 StR 307/00). \n\n6 \n\nBei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung hat das \n\nLandgericht einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Es hat die Ausführungen \n\ndes Sachverständigen übernommen, wonach beim Angeklagten „zwar fest ein-\n\ngeschliffene Verhaltensmuster“ vorliegen, „eine Erhöhung seiner Aggressions-\n\nbereitschaft“ aber nicht gegeben sei. Die Ursachen der Straftaten lägen „in ei-\n\nner Störung seiner Persönlichkeit dahingehend, dass er von sich selbst ein \n\nschlechtes Bild als Mann“ habe „und Kinder in einer ‹Surrogathandlung› als Se-\n\nxualobjekte“ benutze, „weil sie schlicht für ihn ‹verfügbar›“ seien. „Ab einem be-\n\nstimmten Zeitpunkt des sich Annäherns an die Kinder“ sei „der Angeklagte auch \n\nnicht mehr in der Lage, seine sexuellen Handlungen zu stoppen und damit auf-\n\nzuhören“. Auch unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten \n\nergebe sich kein Bild des Hangtäters. Er habe zwar eine einschlägige Vorverur-\n\nteilung, von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit könne dennoch nicht gespro-\n\nchen werden. Anfangs hätten mehrere Jahre zwischen den Taten gelegen, eine \n\nzeitliche Häufung sei erst ab dem Sommer 2004 gefolgt, „als L. dem \n\nAngeklagten zeitlich in großem Umfang ‹zur Verfügung›“ stand. \n\n7 \n\nZurecht legt die Revision demgegenüber dar, dass der überwiegende \n\nTeil der Straftaten vom Angeklagten im Zeitraum Juli 2002 bis August 2006 \n\n- und offenbar unbeeindruckt von der einschlägigen Vorverurteilung im Jahre \n\n2000 - begangen wurde, wobei auch in diesem Zeitraum eine zahlenmäßig \n\nstarke Zunahme ab Ende 2004 feststellbar ist. Allein die vom Landgericht ange-\n\nführten Umstände, dass der Angeklagte die Taten jeweils völlig ungeplant be-\n\nging und sich ihm bietende Angelegenheiten spontan ausnutzte, ohne Vorberei-\n\ntungen für die Taten zu treffen, schließt einen Hang nicht aus. Vielmehr ist \n\n„Hangtäter“ auch schon derjenige, der aufgrund einer fest eingewurzelten Nei-\n\ngung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich \n\nGelegenheit bietet (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1 und Hang 3). Auch die \n\nvom Landgericht angeführten charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten, \n\nwelcher die Taten zutiefst bedauere, welche zudem weder von Gemütsarmut \n\nnoch Gefühlskälte geprägt gewesen seien, schließen einen Hang zur Begehung \n\nerheblicher Straftaten nicht aus. Gerade wenn eine offenbar nicht zu kontrollie-\n\nrende Willensschwäche vorliegt, welcher der Angeklagte nicht begegnen kann \n\nund demgemäß jegliche Gelegenheit zu sexuellen Misshandlungen an Kindern \n\nausnutzt, deutet dies auf das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB \n\nhin. Vielmehr \n\nhätte \n\ndas \n\nLandgericht \n\nsich \n\ndamit \n\nauseinandersetzen müssen, dass als „Hangtäter“ auch in Betracht kommt, wer \n\nwillensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend wider-\n\nstehen kann und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt. Mit diesem Aspekt \n\nhätte sich die Strafkammer auch unter Berücksichtigung der hohen Rückfallge-\n\nschwindigkeit, die bei dem Angeklagten zuletzt aufgetreten ist, näher befassen \n\nmüssen (BGH MDR 1994, 761, 762; zu dem bedenklichen Kriterium des mittle-\n\nren Rückfallrisikos vgl. BGH NStZ 2007, 464, 465). \n\n8 \n\n9 \n\n3. Unter diesem Blickwinkel wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, \n\nnochmals eine umfassende Würdigung des Angeklagten und seiner Taten vor-\n\nzunehmen, wobei sich empfiehlt, einen mit der Begutachtung von Sexualstraftä-\n\ntern besonders erfahrenen Sachverständigen zu beauftragen. \n\nDer Senat hebt zugleich den Strafausspruch zu Gunsten des Angeklag-\n\nten auf, weil der Senat hier nicht ausschließen kann, dass die an sich rechtsfeh-\n\nlerfrei zugemessene Strafe bei Verhängung von Sicherungsverwahrung (gege-\n\nbenenfalls auch vorzubehaltender Sicherungsverwahrung) geringer ausgefallen \n\nwäre. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/1-str-248-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/1-str-248-08","retrieved":"2026-07-10 18:38:56.632640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-29/1-str-248-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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