{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 86/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 86/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-\n\nden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare \n\nDr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer \n\nam 28. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 11. Mai 2007 - Not 92/06 (Ma) - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner \n\nHomepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen \n\n- erstmalig zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen \n\nim badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-\n\nbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 für den Amts-\n\nsitz M. . \n\nDas Bewerberfeld bestand insgesamt aus \n\n46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, \n\n 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, \n\n15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung, \n\n11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, \n\n16 Rechtsanwälten, \n\n 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt, \n\n 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und \n\n 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des \n\nLandesdienstes. \n\n2 \n\nMit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-\n\ndenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-\n\nschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines \n\nstarren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form \n\neines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-\n\nchende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten \n\nSchritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten \n\nAmtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber \n\nerstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: \n\nErgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbe-\nsondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-\nschließende Staatsprüfung. \n\nBeurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit \n\nAusmaß berufspraktischer Erfahrungen \n\nQuantitative Arbeitsergebnisse \n\n(Fortbildungs-, \nNotarspezifische Qualifikationsmerkmale \nVortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, no-\ntarspezifische Promotion) \n\nVerdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als \nNotar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-\nderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. \n\n3 \n\nAnschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im \n\nbadischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte \n\nAmts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze \n\nfest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO \n\ni.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note des \n\nabschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-\n\nlungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische \n\nBewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller \n\nStellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten \n\nAmtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen \n\nBewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten \n\n33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei \n\ndenen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-\n\nbar vergleichend gegenüber gestellt sehen. \n\n4 \n\nDabei kam der seit 1990 als Notarassessor in Rheinland-Pfalz täti-\n\nge und 1992 zum Notar in E. /Thüringen bestellte weitere Beteiligte \n\nzu 9 auf Platz 26, die 1984 zur Richterin und 1991 zur Richterin am \n\nLandgericht ernannte, seit 1995 als Notarvertreterin tätige und 1996 zur \n\nJustizrätin ernannte weitere Beteiligte zu 10 auf Platz 29 und der seit \n\n1996 als freier juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in D. täti-\n\nge, 1997 als Notaranwärter in Sachsen eingestellte, 1999 zum Notaras-\n\nsessor ernannte und 2001 zum Notar in O. /Sachsen bestellte wei-\n\ntere Beteiligte zu 11 auf Platz 31 der Rangliste. Der Antragsteller, seit \n\n1989 selbständiger Rechtsanwalt in Hessen, mit Wirkung ab 1. Dezember \n\n1992 zum Notar in Thüringen ernannt und dort zunächst in B. \n\nF. und anschließend in A. tätig, erreichte die ersten \n\n33 Plätze nicht. \n\n5 \n\nDer Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter \n\nanderem auf die für M. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit \n\nBescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller \n\nunter auszugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass \n\nseiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten vorgin-\n\ngen. Unter Berücksichtigung der von einzelnen Bewerbern vorrangig be-\n\nworbenen Stellen seien derzeit für die M. Stellen die weiteren \n\nBeteiligten zu 9 bis 11 vorgesehen. \n\n6 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-\n\ndung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG \n\nverletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die Anwen-\n\ndung des Regelvorranges gemäß § 115 Abs. 2 BNotO sowie die konkrete \n\nBewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verlet-\n\nzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungsspielraums ins-\n\nbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Auswahlkriterien \n\nnicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der persönlichen und fachli-\n\nchen Eignung unter den Mitbewerbern ständig wechselnd und nicht ein-\n\nheitlich angewandt, einen konkreten Eignungsvergleich nicht vorgenom-\n\nmen, der Note des zweiten Staatsexamens zu große Bedeutung beige-\n\nmessen und dabei vor allem seine wesentlich größere berufspraktische \n\nErfahrung vernachlässigt. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-\n\nwerbung auf eine Notarstelle in M. neu zu bescheiden, zurück-\n\ngewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er \n\nsein Begehren weiter verfolgt. \n\n8 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-\n\nfene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\nDer Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-\n\nterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 BNotO über eine ver-\n\ngleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt \n\nund ausgeschöpft. \n\n9 \n\n1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für \n\neinen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-\n\nden. Die darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschau-\n\nbare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die \n\nGewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundla-\n\ngen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst unein-\n\nheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare An-\n\nwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der \n\nVorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen \n\nund fachlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei \n\nnicht zu erkennen. \n\n10 \n\na) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-\n\nberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-\n\ntragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurno-\n\ntarstellen in Baden erstellter Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-\n\ngesamt einschließlich der Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 \n\nAbs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ \n\n2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; die den Antragsteller \n\nbetreffenden Beschlüsse NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471 und NotZ 1/07 - \n\njuris; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; \n\nNotZ 4/07 - juris). \n\n11 \n\nDagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei \n\nausdrücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-\n\nwahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-\n\ndung für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-\n\ntember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September \n\n2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 \n\nBvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR \n\n2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - \n\n[zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat \n\nNotZ 4/07]). \n\n12 \n\nDanach ist sämtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 \n\nund Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 BNotO und \n\n§ 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen \n\nWirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlent-\n\nscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Se-\n\nnats näher dargelegte Auffassung des Senats zur Rechtmäßigkeit des \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\ngesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - \n\nvon der Stelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlver-\n\nfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrichtung der Aus-\n\nwahlentscheidung mit den berücksichtigten Kriterien für die persönliche \n\nund fachliche Eignung der Bewerber bestätigt. \n\nb) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: \n\nDer Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten \n\n- bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-\n\ntenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der \n\nAusschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung \n\nüber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des \n\ngenauen Modus für die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie \n\nsich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwid-\n\nrigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes de-\n\ntailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gewährleisten, \n\ndass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen \n\nkann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 \n\nund 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gestützt konnte er \n\nanschließend - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nach-\n\nprüfbare Auswahlmaßstäbe abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die \n\nunterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festle-\n\ngen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbe-\n\nziehenden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punkte-\n\nsystems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes \n\nunbedenklich. Gleiches gilt für ihre anschließende Umsetzung anhand \n\nder zunächst erstellten Rangliste unter Berücksichtigung des Regelvor-\n\nrangs gemäß § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und des \n\nnachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle strei-\n\ntenden Konkurrenten nach ihrer persönlichen und fachlichen Eignung \n\ngemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. \n\n15 \n\nNicht zu beanstanden sind schließlich auch die vom Antragsgegner \n\nfür die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-\n\nmerkmale einschließlich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-\n\nsondere die grundsätzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen \n\nWerdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb-\n\nnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-\n\nfischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstä-\n\ntigkeit und die angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikati-\n\nonen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie \n\nsich aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewer-\n\nber und den Zusatzerläuterungen in der Antragserwiderung ergeben. \n\n16 \n\nZur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wieder-\n\nholungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundes-\n\nverfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. \n\n17 \n\n2. Die lediglich noch verbleibende Überprüfung der einzelfallbezo-\n\ngenen Anwendung der Eignungskriterien unter Berücksichtigung des dem \n\nAntragsgegner \n\ndabei \n\nzustehenden \n\nBeurteilungsspielraums \n\ngibt \n\nebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgeführten \n\nGrundlagen erweist sich seine Abwägung zugunsten der weiteren Betei-\n\nligten zu 9 bis 11, die die Stellen erhalten sollen, im Ergebnis als fehler-\n\nfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich auf die Darstellung der \n\nAuswahlentscheidung als nicht nachvollziehbar beschränkt und nur ein-\n\nzelne Abwägungsgesichtspunkte aufgreift, ohne deutlich zu machen, wa-\n\nrum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch \n\ndie weiteren Beteiligten zu 9 bis 11, sondern durch ihn selbst besetzt \n\nwerden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 \n\nBvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausführungen des O-\n\nberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen \n\nwerden. \n\n18 \n\nInsbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Antrags-\n\ngegner den deutlich besseren allgemeinen juristischen Qualifikationen \n\nder Beteiligten zu 9 bis 11 eine wesentliche Bedeutung bei der Auswahl-\n\nentscheidung zugemessen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezem-\n\nber 2007 - 1 BvR 2241/07). Alle drei weiteren Beteiligten haben in dem \n\nbedeutungsvolleren zweiten Staatsexamen ein „vollbefriedigend“ erzielt \n\n(9,13 Punkte weiterer Beteiligter zu 9; 9,65 Punkte weitere Beteiligte zu \n\n10; 9,10 Punkte weiterer Beteiligter zu 11). Sie liegen damit klar vor dem \n\nAntragsteller, der auf ein „befriedigend“ (6,57 Punkte) gekommen ist. Im \n\nersten Staatsexamen übertreffen der weitere Beteiligte zu 9 mit „befriedi-\n\ngend“ (8,41 Punkte) und der weitere Beteiligte zu 11 mit „vollbefriedi-\n\ngend“ (11,04 Punkte) den Antragsteller mit „befriedigend“ 6,96 Punkten \n\nebenfalls; die weitere Beteiligte zu 10 liegt mit „ausreichend“ (4 Punkte) \n\n- allerdings auf der 15 Punkteskala - hierbei etwas zurück. \n\n19 \n\nDas vermag der Antragsteller über die berufspraktischen Erfahrun-\n\ngen und die quantitativen Arbeitsergebnisse, worauf er sich mit seinen \n\nRügen vor allem bezieht, gegenüber allen drei weiteren Beteiligten ins-\n\ngesamt nicht auszugleichen. \n\n20 \n\n21 \n\nDer weitere Beteiligte zu 9 übertrifft auch insoweit den Antragstel-\n\nler. \n\nDie weitere Beteiligte zu 10 unterscheidet sich bei den Urkunds-\n\nzahlen nicht signifikant vom Antragsteller. Ihre berufspraktische Erfah-\n\nrung als Notarin ist allerdings etwas kürzer. Dabei ist jedoch zu beach-\n\nten, dass mit zunehmender Dauer der Berufspraxis allein keine entspre-\n\nchende Steigerung der fachlichen Leistung und damit Verbesserung der \n\nEignungsprognose verbunden sein kann; der Qualifizierungseffekt nimmt \n\nvor allem wegen zwangsläufig auftretender Wiederholungen der Art der \n\nBeurkundungsvorgänge ab (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November \n\n2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). Zudem hat die weitere \n\nBeteiligte zu 10 mit ihren Tätigkeiten im richterlichen Dienst einschließ-\n\nlich ihrer Tätigkeiten im Ausbildungswesen (unter anderem Leiterin einer \n\nArbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare) vor ihrem Wechsel in das \n\nNotariat das vielschichtigere Bewerberprofil aufzuweisen. \n\n22 \n\nDer weitere Beteiligte zu 11 verfügt zwar im Vergleich zum An-\n\ntragsteller über eine geringere berufspraktische Erfahrung als Notar und \n\nhat deutlich weniger Urkundsgeschäfte vorzuweisen. Demgegenüber \n\ndurfte der Antragsgegner indes berücksichtigen, dass er vor seiner Be-\n\nstellung zum Notar als Notaranwärter und Notarassessor tätig war, mithin \n\neinen Notaranwärterdienst abgeleistet hat. Hinzukommen seine in nicht \n\nzu beanstandender Weise vom Antragsgegner beachtete notarspezifi-\n\nsche Zusatzqualifikation über die Publikations- und Vortragstätigkeit, die \n\ngut ein Jahr ausgeübte Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut (DNotI), \n\nden Vorsitz im Rechtsausschuss der Notarkammer Sachsen, die Mit-\n\ngliedschaft im Ausschuss für FGG und Verfahrensrecht der Bundesnotar-\n\nkammer und die Mitarbeit im Referat Wiedervereinigungsrecht des DNotI. \n\nDieses praktisch wie wissenschaftlich sehr weit gefächerte, über Jahre \n\ngezeigte notarspezifische Engagement hat Gewicht. \n\n23 \n\nAngesichts der über Jahre hinweg erfolgten sehr positiven dienstli-\n\nchen Beurteilungen einschließlich der Anlassbeurteilung der weiteren Be-\n\nteiligten zu 10 und der guten Ergebnisse bei der Prüfung der Amtsfüh-\n\nrung der weiteren Beteiligten zu 9 und 11 wird die Auswahlentscheidung \n\nzu ihren Gunsten - ohne dass dagegen etwas zu erinnern wäre - insge-\n\nsamt vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. \n\nSchlick Wendt Appl \n\n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2007 - 22 Not 92/06 (Ma) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-86-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-86-07","retrieved":"2026-07-10 19:47:39.481550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-28/notz-86-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-07-28","dockets":["NotZ 86/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 86/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-86-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 11. Mai 2007 - Not 92/06 (Ma) - wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen\n\nKosten zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/115","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"115","label":"§ 115 BNotO","mentions":6},{"id":"BNotO/7","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"7","label":"§ 7 BNotO","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":2},{"id":"BNotO/111","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111","label":"§ 111 BNotO","mentions":1},{"id":"BNotO/4","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"4","label":"§ 4 BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Stuttgart","date":"2007-05-11","docket":"22 Not 92/06 (Ma)","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-07-28","docket":"NotZ 86/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-07-28/notz-86-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-86-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:47:39.481550+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}