{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 81/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 81/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-\n\nden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare \n\nDr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer \n\nam 28. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 11. Mai 2007 - Not 166/06 (Ma) - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner \n\nHomepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen \n\n- erstmalig zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen \n\nim badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-\n\nbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 für den Amts-\n\nsitz M. . \n\n2 \n\nDas Bewerberfeld bestand insgesamt aus \n\n46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, \n\n 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, \n\n15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung, \n\n11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, \n\n16 Rechtsanwälten, \n\n 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt, \n\n 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und \n\n 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des \n\nLandesdienstes. \n\n3 \n\nMit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-\n\ndenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-\n\nschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines \n\nstarren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form \n\neines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-\n\nchende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten \n\nSchritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten \n\nAmtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber \n\nerstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: \n\nErgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbe-\nsondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-\nschließende Staatsprüfung. \n\nBeurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit \n\nAusmaß berufspraktischer Erfahrungen \n\nQuantitative Arbeitsergebnisse \n\n(Fortbildungs-, \nNotarspezifische Qualifikationsmerkmale \nVortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, no-\ntarspezifische Promotion) \n\nVerdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als \nNotar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-\nderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. \n\n4 \n\nAnschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im \n\nbadischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte \n\nAmts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze \n\nfest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO \n\ni.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note des \n\nabschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-\n\nlungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische \n\nBewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller \n\nStellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten \n\nAmtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen \n\nBewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten \n\n33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei \n\ndenen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-\n\nbar vergleichend gegenüber gestellt sehen. \n\n5 \n\nDabei kam der seit 1990 als Notarassessor in Rheinland-Pfalz täti-\n\nge und 1992 zum Notar in E. /Thüringen bestellte weitere Beteiligte \n\nzu 9 auf Platz 26, die 1984 zur Richterin und 1991 zur Richterin am \n\nLandgericht ernannte, seit 1995 als Notarvertreterin tätige und 1996 zur \n\nJustizrätin ernannte weitere Beteiligte zu 10 auf Platz 29 und der seit \n\n1996 als freier juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in D. täti-\n\nge, 1997 als Notaranwärter in Sachsen eingestellte, 1999 zum Notaras-\n\nsessor ernannte und 2001 zum Notar in O. /Sachsen bestellte wei-\n\ntere Beteiligte zu 11 auf Platz 31 der Rangliste. Der Antragsteller, 1995 \n\nals Notaranwärter angestellt und seit seiner Bestellung zum Notar 1998 \n\nin W. /Thüringen tätig, erreichte Platz 33. \n\n6 \n\nDer Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter \n\nanderem auf die für M. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit \n\nBescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller \n\nunter auszugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass \n\nseiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten vorgin-\n\ngen. Unter Berücksichtigung der von einzelnen Bewerbern vorrangig be-\n\nworbenen Stellen seien derzeit für die M. Stellen die weiteren \n\nBeteiligten zu 9 bis 11 vorgesehen. \n\n7 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-\n\ndung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG \n\nverletzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom Antragsgegner \n\nnach der jeweiligen Eignung festgelegte Rangfolge insoweit, als ihm die \n\nauf den Rängen 23 bis 32 platzierten Bewerber bei der Besetzung der \n\nvon ihm beworbenen Stellen vorgezogen werden sollen. Der Antragsgeg-\n\nner habe die so genannte Landeskinderklausel auf nicht nachvollziehbare \n\nWeise angewandt und - wie auch das Oberlandesgericht - den gebotenen \n\nVergleich sämtlicher Bewerber nicht vorgenommen. Es fehle insgesamt \n\nan der notwendigen einheitlichen Festlegung der Bewerberreihenfolge für \n\nalle 25 ausgeschriebenen Stellen. \n\n8 \n\nAbgesehen davon habe der Antragsgegner von dem ihm bei einem \n\nEignungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaften Ge-\n\nbrauch gemacht. So sei ihm insbesondere bei fremden Bewertungen wie \n\ndie der Prüfer im Staatsexamen, der Ausbildungsnotare und Amtsprüfer \n\nkein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt, er sei vielmehr auf eine \n\nrichtige Interpretation der fremden Beurteilung beschränkt; sein Beurtei-\n\nlungsspielraum sei daher viel kleiner als von ihm angenommen. \n\n9 \n\nIn Bezug auf die weiteren Beteiligten sei die Entscheidung vor al-\n\nlem deswegen fehlerhaft, weil diese nach den Ergebnissen der juristi-\n\nschen Staatsprüfungen weniger geeignet seien, seine - des Antragstel-\n\nlers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gewürdigt worden seien, \n\ndie Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten hätten und er \n\nnicht zuvor auf die Relevanz von Fortbildung und Publikationen hinge-\n\nwiesen worden sei. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an \n\neiner gleichmäßigen Berücksichtigung aller Kriterien bei jedem Bewerber. \n\n10 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-\n\nwerbung auf die Notarstelle M. neu zu bescheiden, zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein \n\nBegehren auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung der Rangfolge, \n\nsoweit es (auch) um die Besetzung dieser Stelle geht, weiter verfolgt. \n\n11 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-\n\nfene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\nDer Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-\n\nterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 BNotO über eine ver-\n\ngleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt \n\nund ausgeschöpft. \n\n12 \n\nEine - allein im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Sternal in: \n\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorbem. §§ 3-5 und 7 Rn. 14; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 147 Rn. 4) - Verbindung der Konkurrenten-\n\nstreitverfahren des Antragstellers um die Stellen H. , M. \n\nund Mo. scheidet aus. Der Antragsteller übersieht - worauf er schon \n\nmit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Oktober 2007 hingewie-\n\nsen worden ist -, dass es sich bei der Rangliste lediglich um eine erste \n\nvorläufige Ordnungsmaßnahme für das zahlenmäßig große Bewerberfeld \n\nhandelt, die einen besonderen Verbindungszusammenhang für die recht-\n\nlich und tatsächlich selbständig zu behandelnden Besetzungsentschei-\n\ndungen für konkrete Notarstellen und die dagegen angestrengten Kon-\n\nkurrentenstreitverfahren nicht herzustellen vermag. \n\n13 \n\n1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für \n\neinen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-\n\nden. Die darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschau-\n\nbare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata, die \n\nauch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Aus-\n\nwahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-\n\ngleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nach-\n\nvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewer-\n\ntungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den \n\nEinzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, \n\ndie in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen. \n\n14 \n\na) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-\n\nberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-\n\ntragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurno-\n\ntarstellen in Baden erstellter Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-\n\ngesamt einschließlich der Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 \n\nAbs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ \n\n2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP \n\n2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - \n\njuris; NotZ 4/07 - juris). \n\n15 \n\nDagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei \n\nausdrücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-\n\nwahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-\n\ndung für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-\n\ntember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September \n\n2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 \n\nBvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR \n\n2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - \n\n[zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat \n\nNotZ 4/07]). \n\n16 \n\nDanach ist sämtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 \n\nund Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 BNotO und \n\n§ 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen \n\nWirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlent-\n\nscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Se-\n\nnats näher dargelegte Auffassung des Senats zur Rechtmäßigkeit des \n\ngesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - \n\nvon der Stelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlver-\n\nfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrichtung der Aus-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n17 \n\n18 \n\nwahlentscheidung mit den berücksichtigten Kriterien für die persönliche \n\nund fachliche Eignung der Bewerber bestätigt. \n\nb) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: \n\nDer Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten \n\n- bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-\n\ntenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der \n\nAusschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung \n\nüber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des \n\ngenauen Modus für die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie \n\nsich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwid-\n\nrigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes de-\n\ntailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gewährleisten, \n\ndass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen \n\nkann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 \n\nund 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gestützt konnte er \n\nanschließend - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nach-\n\nprüfbare Auswahlmaßstäbe abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die \n\nunterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festle-\n\ngen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbe-\n\nziehenden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punkte-\n\nsystems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes \n\nunbedenklich. Gleiches gilt für ihre anschließende Umsetzung anhand \n\nder zunächst erstellten Rangliste unter Berücksichtigung des Regelvor-\n\nrangs gemäß § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und des \n\nnachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle strei-\n\ntenden Konkurrenten nach ihrer persönlichen und fachlichen Eignung \n\ngemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. \n\n19 \n\nNicht zu beanstanden sind schließlich auch die vom Antragsgegner \n\nfür die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-\n\nmerkmale einschließlich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-\n\nsondere die grundsätzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen \n\nWerdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb-\n\nnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-\n\nfischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstä-\n\ntigkeit und die angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikati-\n\nonen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie \n\nsich aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewer-\n\nber und den Zusatzerläuterungen in der Antragserwiderung ergeben. \n\n20 \n\nZur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wieder-\n\nholungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundes-\n\nverfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. \n\n21 \n\n2. Die lediglich noch verbleibende Überprüfung der einzelfallbezo-\n\ngenen Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des dem An-\n\ntragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu \n\nBeanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgeführten Grundlagen er-\n\nweist sich seine Abwägung zugunsten der weiteren Beteiligten im Ergeb-\n\nnis als fehlerfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich darauf be-\n\nschränkt, lediglich die Feststellungen zur besseren Eignung der weiteren \n\nBeteiligten teilweise in Zweifel zu ziehen, aber nicht mit Substanz dar-\n\nlegt, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle \n\nnicht durch die weiteren Beteiligten, sondern durch ihn selbst besetzt \n\nwerden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 \n\nBvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausführungen des O-\n\nberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen \n\nwerden. \n\n22 \n\nHinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 8 - der allerdings nicht für \n\ndie M. Stellen vorgesehen ist und daher in diesem Verfahren \n\nauch nicht mit dem Antragsteller konkurriert - sowie des Qualifikations-\n\nvergleichs über die allgemeine juristische Befähigung, berufspraktische \n\nErfahrung, quantitativen Arbeitsergebnisse, dienstliche Beurteilungen \n\nsowie notarspezifische Zusatzqualifikationen wird ergänzend auf den pa-\n\nrallel ergangenen Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 32/07 - \n\nbetreffend die Auswahlentscheidung über die Besetzung der vom An-\n\ntragsteller ebenfalls beworbenen Notarstelle H. verwiesen. \n\n23 \n\nSoweit es die weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 anlangt, verfügt der \n\nAntragsteller - wie auch vom Antragsgegner zutreffend zugrunde gelegt - \n\nüber die etwas bessere allgemeine juristische Befähigung. Allerdings ha-\n\nben im zweiten - bedeutenderen - Staatsexamen alle vier Bewerber ein \n\n„vollbefriedigend“ erreicht, wobei sich die maximale Punktedifferenz auf \n\nlediglich 1,26 Punkte beläuft (10,36 Punkte beim Antragsteller gegenüber \n\n9,10 Punkte beim weiteren Beteiligten zu 11). \n\n24 \n\nDemgegenüber weisen die weiteren Beteiligten zu 9 und 10 - zum \n\nTeil erheblich - umfangreichere berufspraktische Erfahrungen und deut-\n\nlich bessere quantitative Arbeitsergebnisse auf. Danach durfte der An-\n\ntragsgegner ihnen unter weiterer Berücksichtigung ihrer durchgängig po-\n\nsitiven dienstlichen Beurteilungen den Vorzug geben, ohne den ihm zu-\n\ngewiesenen Beurteilungsspielraum zu verlassen. \n\n25 \n\nGleiches gilt auch für die Auswahlentscheidung zugunsten des wei-\n\nteren Beteiligten zu 11: \n\n26 \n\nZwar liegt dieser - im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten zu 9 \n\nund 10 - auch bei der berufspraktischen Erfahrung etwas und bei den \n\nquantitativen Arbeitsergebnissen sogar deutlich hinter dem Antragsteller. \n\nDem hat der Antragsgegner indes in nicht zu beanstandender Weise die \n\nnotarspezifische Publikations- und Vortragstätigkeit, die - senatsbe-\n\nkannt - anspruchsvolle gut ein Jahr ausgeübte Tätigkeit beim Deutschen \n\nNotarinstitut (DNotI), den Vorsitz im Rechtsausschuss der Notarkammer \n\nSachsen, die Mitgliedschaft im Ausschuss für FGG und Verfahrensrecht \n\nder Bundesnotarkammer und die Mitarbeit im Referat Wiedervereini-\n\ngungsrecht des DNotI entgegen gehalten. Dieses praktisch wie wissen-\n\nschaftlich sehr weit gefächerte, über Jahre gezeigte notarspezifische En-\n\ngagement, dem der Antragsteller nichts Vergleichbares entgegen zu set-\n\nzen hat, durfte auch in Anbetracht der etwas schwächeren vorgenannten \n\nEignungsergebnisse den Ausschlag für die Auswahl des Beteiligten zu 11 \n\ngeben. Auch diese Entscheidung wird - ohne dass dagegen etwas zu er-\n\ninnern wäre - vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. \n\nSchlick Wendt Appl \n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2007 - 22 Not 166/06 (Ma) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-81-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-81-07","retrieved":"2026-07-10 19:49:19.914624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-28/notz-81-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-07-28","dockets":["NotZ 81/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 81/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-81-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 11. 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