{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 6/08\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n28. Juli 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nWendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n7. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen außer-\n\ngerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit dem Jahr 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-\n\nsen. Im Januar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in M. bestellt. \n\nMit Verfügung vom 14. Oktober 2004 eröffnete der Antragsgegner dem \n\nAntragsteller, dass er dessen Amtsenthebung in Aussicht nehme, weil die Art \n\nseiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde (§ 50 \n\nAbs. 1 Nr. 8 Var. 2, Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO). Den dagegen gestellten \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss \n\nvom 7. März 2006 zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies \n\nder erkennende Senat durch Beschluss vom 23. Juli 2007 (NotZ 12/06) zurück \n\nund stellte dabei fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsent-\n\nhebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO vorliegen. \n\n3 \n\nMit Verfügung vom 6. September 2007 hat der Antragsgegner den An-\n\ntragsteller endgültig seines Amtes als Notar enthoben. Den dagegen gestellten \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 111 Abs. 4 \n\nBNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Er-\n\nfolg. \n\n5 \n\n1. \n\nDie angefochtene Verfügung vom 6. September 2007 ist nicht schon \n\ndeshalb als rechtswidrig anzusehen, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, \n\ndie Notarkammer vor Erlass dieser Verfügung (nochmals) anzuhören. \n\n6 \n\nGemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO geschieht die Amtsenthebung nach \n\nAnhörung der Notarkammer. Dieser Vorschrift ist bereits dadurch Genüge getan \n\nworden, dass der Antragsgegner die Stellungnahme der Notarkammer vor Er-\n\nlass der Verfügung vom 14. Oktober 2004 eingeholt hat. In den Fällen, in denen \n\n- wie hier - gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ein Vorschaltverfahren stattfindet, \n\ngenügt es, wenn die Notarkammer vor Ingangsetzung dieses Verfahrens ange-\n\nhört wird. Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist es nicht, durch Eröffnung \n\neines von der späteren Amtsenthebung unabhängigen Rechtszugs den Rechts-\n\nschutz zu verdoppeln, vielmehr soll die gerichtliche Prüfung der in diesen Fällen \n\noft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgründe zum Schutze des No-\n\ntars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt werden, \n\num übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem ver-\n\nfrühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten zu vermeiden (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse BGHZ 78, 229, 230 f; 149, 230, 232). Von daher ist es geboten und \n\nsinnvoll, die Notarkammer bereits vor Einleitung des Vorschaltverfahrens anzu-\n\nhören. \n\n7 \n\nIst das Vorschaltverfahren durch eine bestandkräftige gerichtliche Ent-\n\nscheidung abgeschlossen, so stellt sich im Allgemeinen die endgültige Amts-\n\nenthebung nur noch als bloßer Vollzug der gerichtlichen Entscheidung dar. Eine \n\nNotwendigkeit, die in § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgeschriebene Anhörung der \n\nNotarkammer in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium zu wiederholen, \n\nbesteht nicht; sie wäre in vielen Fällen bloße Förmelei. \n\n8 \n\nEs versteht sich, dass sich der Verzicht auf eine nochmalige Anhörung \n\nder Notarkammer nicht zum Nachteil des betroffenen Notars auswirken darf. \n\nWenn und soweit eine (beachtliche) wesentliche Änderung der Sachlage nach \n\nAbschluss des Vorschaltverfahrens eintritt oder auch nur geltend gemacht wird, \n\nhat die zuständige Stelle dieser Änderung Rechnung zu tragen bzw. die erfor-\n\nderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, in geeig-\n\nneten Fällen auf den Sachverstand der Notarkammer zurückzugreifen. \n\n9 \n\n2. \n\nVergeblich macht der Antragsteller geltend, in der Zeit zwischen dem \n\nErlass des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2007 bis zum Ausspruch der end-\n\ngültigen Amtsenthebung seien die Gründe für eine Amtsenthebung entfallen. \n\nDies ist nicht der Fall; vielmehr spricht alles dafür, dass diese Gründe auch jetzt \n\nnoch fortbestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ \n\n31/06 - NJW 2007, 1289). Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni \n\n2008 angekündigte Ergänzung seines Vortrags bis zum 7. Juli 2008 ist nicht \n\nerfolgt. \n\n10 \n\na) Allerdings hat der Antragsteller seine drückendsten Verbindlichkeiten, \n\ndie Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt, mittlerweile beglichen. Dessen \n\nungeachtet ist die finanzielle Situation des Antragstellers unverändert schlecht. \n\nZur Erfüllung der Forderung der Finanzverwaltung hat er weitere Kredite bei der \n\nSparkasse M. aufnehmen müssen. Seine Darlehensverbindlichkeiten be-\n\nlaufen sich (Stand: 30. August 2007) auf 313.982,10 €, die monatliche Zins- und \n\nTilgungsbelastung beträgt 2.157 €. \n\n11 \n\nIn der \"Sache Me. \" besteht gegen den Antragsteller eine Ge-\n\nsamtforderung in Höhe von insgesamt 100.444,84 € (Stand: 30. August 2007). \n\nDie zur Abtragung dieser Verbindlichkeit vereinbarte monatliche Ratenzahlung \n\nvon ursprünglich 5.000 € ist bis zum 31. Dezember 2007 auf 1.000 € monatlich \n\nreduziert worden. Eine vom Antragsteller behauptete Verlängerung dieser Ver-\n\neinbarung über den 31. Dezember 2007 hinaus ist nicht belegt. \n\n12 \n\nEine realistische Aussicht, dass es dem Antragsteller gelingen könnte, \n\nunter nachhaltiger Verbesserung seiner Einkünfte die laufenden Verbindlichkei-\n\nten deutlich reduzieren zu können, besteht nicht, zumal hinsichtlich des bei der \n\nSparkasse M. geführten Geschäftskontos, das einen Negativsaldo von \n\n91.100,40 € (Stand: 30. August 2007) aufweist, Überziehungszinsen von 16 bis \n\n18 % p.a. anfallen. \n\n13 \n\nHinzu kommt, dass die vom Antragsteller angegebenen Kosten für die \n\nprivate Lebensführung nicht glaubhaft sind (500 € monatlich für Lebensmittel, \n\nKleidung etc.), zumal darin die Kosten für die vom Antragsteller betriebene \n\nPferdezucht nicht enthalten sind. Dass diese Freizeitbeschäftigung erhebliche \n\nfinanzielle Belastungen mit sich bringt, liegt auf der Hand. Dies wird auch nicht \n\ndurch die Vorlage eines Kontoauszugs des D. \n\n e.V. für den Zeitraum vom 21. bis 28. August 2007 widerlegt, wonach \n\nder Antragsteller in diesem Zeitraum durch Renngewinne und Veräußerungser-\n\nlöse einen Überschuss von ca. 6.000 € erwirtschaftet hat. \n\n14 \n\n15 \n\nb) Abgesehen von der finanziellen Situation des Antragstellers ist auch in \n\nseiner Wirtschaftsführung im Übrigen keine Besserung eingetreten. \n\nDer Senat hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom \n\n20. November 2006 (Verfahren NotZ 12/06) nachdrücklich darauf hingewiesen, \n\ndass eine nachhaltige Änderung seiner Wirtschaftsführung unerlässlich sei; der \n\nAntragsteller hat insoweit auch entsprechende Absichtserklärungen abgegeben. \n\n16 \n\nGleichwohl ist der Notarkammerbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von \n\n1.420 € erst nach Erhalt einer Mahnung am 30. August 2007 bei der Kammer \n\neingegangen. \n\n17 \n\n3. \n\nNach alledem liegen die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsent-\n\nhebung des Antragstellers vor. \n\n18 \n\n4. \n\nSoweit der Antragsteller mit Telefax-Schreiben vom 25. Juli 2008 unter \n\nBeifügung eines auf den 16.07.06 datierten ärztlichen Attests um eine Aufhe-\n\nbung des Termins vom 28. Juli 2008 gebeten hat, war dem nicht zu entspre-\n\nchen. In dieser Bescheinigung ist weder von einer akuten Erkrankung noch von \n\neiner Arbeits- oder Reiseunfähigkeit die Rede. Es heißt dort lediglich, dass \"un-\n\nter den extremen Witterungsbedingungen wie zur Zeit … dem Patienten keine \n\nweiteren Auto- oder Zugfahrten zugemutet werden\" sollten. Fast gleich lautende \n\närztliche Bescheinigungen hatte der Antragsteller bereits im Verfahren NotZ \n\n12/06 mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2006 (Attest vom 19.07.06) und 17. Juli \n\n2007 (Attest vom 16.07.06) vorgelegt. \"Extreme Witterungsbedingungen\" \n\nherrschten indes weder im Juli 2006 und Juli 2007 noch am heutigen Tage. \n\nNachdem dem Antragsteller im Verfahren NotZ 12/06 mit Schreiben des Vorsit-\n\nzenden vom 18. Juli 2007 mitgeteilt worden war, dass das vorgelegte ärztliche \n\nAttest nicht für ausreichend erachtet wird, ist er am 23. Juli 2007 im Termin er- \n\nschienen. Demgemäß konnte er auch hier nicht darauf vertrauen, dass der \n\nTermin aufgehoben wird. \n\nSchlick \n\nWendt \n\n Appl \n\nLintz \n\nBauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2008 - 2 X (Not) 19/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-6-08","retrieved":"2026-07-10 19:47:55.672524+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-28/notz-6-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-07-28","dockets":["NotZ 6/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 6/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-6-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n7. 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