{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 5/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 5/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nJustizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 21. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-\n\nteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine im \n\nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007 \n\n(JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk B. \n\n . Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfü-\n\ngung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und \n\nNotare (AVNot) vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fas-\n\nsung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgeführt. Für die Antrag-\n\nstellerin wurde eine Gesamtpunktzahl von 88,05 und für den weiteren Beteilig-\n\nten eine solche von 90,95 Punkten ermittelt. Die Punkteverteilung stellt sich im \n\nEinzelnen wie folgt dar: \n\nBewerber \n\n2. Staatsexamen \n\nRA-Tätigkeit \n\nFortbildungen \n\nBeurkundungen \n\nSonderpunkte \n\nSumme \n\nBeteiligter \n\nAntragstellerin \n\n41,95 \n\n30,0 \n\n19,0 \n\n0 \n\n0 \n\n90,95 \n\n35,15 \n\n30,0 \n\n2,0 \n\n12,9 \n\n8 \n\n88,05 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Okto-\n\nber 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu über-\n\ntragen. \n\nDagegen hat die Antragstellerin, die dem Antragsgegner insbesondere \n\nvorwirft, den ihm bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung \n\nzustehenden Spielraum nicht ausgeschöpft zu haben, Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie \n\nihr Begehren weiterverfolgt, ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, \n\nhilfsweise, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \n\nzu bescheiden. \n\nII. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-\n\ndung des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der wegen des \n\nBeurteilungsspielraums der Justizverwaltung beschränkten Nachprüfbarkeit \n\ndurch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom \n\n14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtsfehlerfrei. \n\n5 \n\n1. \n\nNach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen \n\nauch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine \n\nBedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf \n\nder Grundlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen \n\nhat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, \n\n1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Die An-\n\ntragstellerin erhebt insoweit auch keine grundsätzlichen Einwendungen. \n\n6 \n\n2. \n\nDie erstmals in der Ergänzung der Beschwerdebegründung erhobene \n\nRüge, der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der weitere \n\nBeteiligte im selben Maße persönlich geeignet sei wie die Antragstellerin, greift \n\nnicht durch. \n\n7 \n\nDie gegen den weiteren Beteiligten 2004 und 2006 anhängig gemachten \n\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung und \n\ndes Verdachts der Gebührenüberhebung wurden jeweils nach § 170 Abs. 2 \n\nStPO eingestellt; anwaltsgerichtliche Verfahren wurden nicht eingeleitet. Zwar \n\ntrifft es zu, dass die Verstrickung eines Rechtsanwalts in Vorgänge, die sich als \n\nstrafbare Handlungen darstellen, auch dann durchgreifende Zweifel an seiner \n\npersönlichen Eignung begründen können, wenn ein gegen den Rechtsanwalt in \n\nGang gesetztes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wor-\n\nden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - juris Rn. 9, inso-\n\nweit in DNotZ 2005, 146 nicht abgedruckt; vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - \n\nDNotZ 1996, 200, 202). \n\n8 \n\nDas bedeutet aber nicht, dass allein schon die Einleitung eines Ermitt-\n\nlungsverfahrens ausreicht, Zweifel an der persönlichen Eignung des Rechtsan-\n\nwalts zu begründen; andernfalls würde schon der bloße Anfangsverdacht (vgl. \n\n§ 152 Abs. 2 StPO) ausreichen, einem Bewerber den Zugang zum Notaramt zu \n\nverstellen. Vielmehr bedarf es im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 \n\nStPO einer eigenständigen Prüfung und Bewertung des dem Ermittlungsverfah-\n\nren zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Justizverwaltung, wenn sie dar-\n\naus für den Bewerber nachteilige Schlüsse ziehen will (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 9. Januar 1995 aaO). Sieht die Justizverwaltung - wie hier - von eigenen \n\nNachforschungen und Feststellungen ab, wozu sie nicht schlechthin verpflichtet \n\nist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, \n\n147 f), kann die persönliche Eignung des Bewerbers nicht in Frage gestellt wer-\n\nden. \n\n9 \n\n3. \n\nAuch die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die fachliche \n\nEignung der beiden Konkurrenten unzutreffend beurteilt, geht fehl. \n\n10 \n\na) Die beim weiteren Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot vorge-\n\nnommene Anrechnung vom Ersatzdienstzeiten bei der Berechnung der Dauer \n\nder hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist entgegen der Auffassung \n\nder Antragstellerin nicht \"willkürlich\", sondern steht im Einklang mit den gesetz-\n\nlichen Vorgaben (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V.m. § 1 der [nordrhein-west-\n\nfälischen] Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 \n\nBNotO vom 17. April 1999, GV. NRW. S. 532; siehe auch Senatsbeschluss vom \n\n11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 943). \n\n11 \n\nb) Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß \n\n§ 17 Abs. 2 Nr. 1 AVNot bezüglich der Bewertung der allgemeinen juristischen \n\nQualifikation nur die im zweiten juristischen Staatsexamen erzielten Noten (An-\n\ntragstellerin 7,03 Punkte; weiterer Beteiligter 8,39 Punkte) berücksichtigt hat. \n\nZwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die Justizverwaltung bei in \n\netwa gleichwertigen Ergebnissen bei der zweiten juristischen Staatsprüfung bei \n\nihrer Auswahlentscheidung ein signifikant besseres erstes Staatsexamen eines \n\nMitbewerbers als weiteres Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449, 450). Bei dem vom Antragsgegner \n\npraktizierten Punktesystem, das notwendigerweise auf ein gewisses Maß an \n\nAbstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegt ist, ist es jedoch \n\nnicht geboten, auch die im ersten juristischen Staatsexamen erzielte Note \n\n\"schematisch\" punktemäßig in Anschlag zu bringen. \n\n12 \n\nErst recht war die Justizverwaltung nicht gehalten, bei der Bewertung der \n\nNoten nach einzelnen Bundesländern zu differenzieren und hierbei - wie es der \n\nAntragstellerin vorschwebt - zu berücksichtigen, dass bei dem von ihr abgeleg-\n\nten bayerischen Staatsexamen im Vergleich zu den anderen Ländern \"nach-\n\nweislich mit äußerster Zurückhaltung überdurchschnittliche Noten vergeben \n\nwerden\". \n\n13 \n\nc) Auch die Vergabe von Sonderpunkten, in deren Genuss allein die An-\n\ntragstellerin gekommen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat von \n\nJuni 2000 bis Juni 2007 insgesamt 102 Urkundsgeschäfte getätigt. Angesichts \n\ndieser eher geringen Urkundszahlen ist die Vergabe von 4 Sonderpunkten (von \n\n10 möglichen) für die Durchführung der Notariatsverwaltung O. - in \n\nderen Verlauf sie lediglich fünf Urkundsgeschäfte nach §§ 8, 36, 38 BeurkG \n\ngetätigt hat - allein dadurch zu erklären, dass diese Verwaltung von der Notar-\n\nkammer im Anschluss an die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schrei-\n\nben vom 27. August 2007 als anspruchsvoll eingestuft wurde. Davon, dass, wie \n\ndie Antragstellerin meint, die Zuerkennung von (lediglich) 4 Sonderpunkten in \n\neinem Missverhältnis zu ihren bei der Notariatsverwaltung O. erbrach-\n\nten Leistungen stünde, kann keine Rede sein. \n\n14 \n\nd) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Anschluss an die Ermitt-\n\nlung der Punktzahlen der Bewerber in einer wertenden Gesamtschau das über \n\ndas Punktesystem gewonnene Ergebnis auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. \n\nDies ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Bewerber im Auswahlverfahren \n\nseine Punktzahl aufgrund des Besuches zahlreicher Fortbildungsveranstaltun-\n\ngen erzielt hat, ohne zugleich auf praktische Erfahrung verweisen zu können, \n\noder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theore-\n\ntische Vorbereitung auf das Notaramt ausgleichen kann. Das kann zu einem \n\nvölligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachli-\n\nche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen \n\nFortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - \n\nzuverlässig beurteilen lässt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - \n\nZNotP 2006, 392, 394). \n\n15 \n\nVorliegend fällt auf, dass der weitere Beteiligte keinerlei Beurkundungstä-\n\ntigkeit aufzuweisen hat. Indes war sich der Antragsgegner dieses Umstands \n\nbewusst und hat ihn unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom \n\n24. Juli 2006 (aaO) eingehend gewürdigt. Wenn er dabei in Übereinstimmung \n\nmit der Stellungnahme der Westfälischen Notarkammer zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt ist, dass dem weiteren Beteiligten gleichwohl der Vorzug zu geben ist, so \n\nhat er damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. \n\nDabei ist vor allem zu beachten, dass die Antragstellerin kaum Fortbildungskur-\n\nse besucht hat und diese zudem lange zurückliegen (zuletzt September 2000), \n\nalso bei ihr im theoretischen Bereich nur eine geringe Weiterbildungstätigkeit zu \n\nverzeichnen ist. Darüber hinaus durfte der Antragsgegner auch dem Umstand \n\nRechnung tragen, dass sich die praktischen Erfahrungen der Antragstellerin, \n\nauch unter Berücksichtigung der mit der Notariatsverwaltung O. ver-\n\nbundenen Schwierigkeiten, um mit den Worten des Oberlandesgerichts zu \n\nsprechen, \"in Grenzen halten\". \n\n16 \n\ne) Auch die Berufung auf die Grundsätze der \"Frauenförderung\", auf die \n\nin der Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht mehr eingegangen worden \n\nist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. \n\nSchlick \n\nWendt \n\n Appl \n\nLintz \n\nBauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2008 - 2 VA (Not) 23/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-5-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-5-08","retrieved":"2026-07-10 19:47:39.840485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-28/notz-5-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-07-28","dockets":["NotZ 5/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 5/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-5-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 21. 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