{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 112/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 112/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-\n\nden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare \n\nDr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer \n\nam 28. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 13. Juli 2007 - Not 167/06 (Mo) - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner \n\nHomepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen \n\n- erstmalig zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen \n\nim badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-\n\nbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 31 für den Amts-\n\nsitz M. . \n\nDas Bewerberfeld bestand insgesamt aus \n\n46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, \n\n 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, \n\n15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung, \n\n11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, \n\n16 Rechtsanwälten, \n\n 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt, \n\n 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und \n\n 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des \n\nLandesdienstes. \n\n2 \n\nMit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-\n\ndenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-\n\nschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines \n\nstarren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form \n\neines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-\n\nchende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten \n\nSchritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten \n\nAmtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber \n\nerstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: \n\nErgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbe-\nsondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-\nschließende Staatsprüfung. \n\nBeurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit \n\nAusmaß berufspraktischer Erfahrungen \n\nQuantitative Arbeitsergebnisse \n\n(Fortbildungs-, \nNotarspezifische Qualifikationsmerkmale \nVortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, no-\ntarspezifische Promotion) \n\nVerdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als \nNotar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-\nderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. \n\n3 \n\nAnschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im \n\nbadischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte \n\nAmts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze \n\nfest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO \n\ni.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note des \n\nabschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-\n\nlungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische \n\nBewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller \n\nStellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten \n\nAmtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen \n\nBewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten \n\n33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei \n\ndenen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-\n\nbar vergleichend gegenüber gestellt sehen. \n\n4 \n\nDabei kamen der seit 2000 als Notarassessor in Thüringen tätige, \n\nvon 2003 bis April 2005 an das Deutsche Notarinstitut (DNotI) abgeord-\n\nnete und im Mai 2005 - unter gleichzeitiger Abordnung an zwei badische \n\nNotariate - zum Richter sowie während des Beschwerdeverfahrens zum \n\nJustizrat ernannte weitere Beteiligte zu 4 auf Platz 25 der Rangliste. Der \n\nAntragsteller, 1995 als Notaranwärter angestellt und seit seiner Bestel-\n\nlung zum Notar 1998 in W. /Thüringen tätig, erreichte Platz 33. \n\n5 \n\nDer Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter \n\nanderem auf die für M. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid \n\nvom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter aus-\n\nzugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Be-\n\nwerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie ein weite-\n\nrer Bewerber vorgingen. Unter Berücksichtigung der von einzelnen Be-\n\nwerbern vorrangig beworbenen Stellen sei derzeit für die M. \n\nStelle der weitere Beteiligte zu 4 vorgesehen. \n\n6 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-\n\ndung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG \n\nverletzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom Antragsgegner \n\nnach der jeweiligen Eignung festgelegte Rangfolge insoweit, als ihm die \n\nauf den Rängen 23 bis 32 platzierten Bewerber bei der Besetzung der \n\nvon ihm beworbenen Stellen vorgezogen werden sollen. Der Antragsgeg-\n\nner habe die so genannte Landeskinderklausel und - wie auch das Ober-\n\nlandesgericht - den gebotenen Vergleich sämtlicher Bewerber nicht vor-\n\ngenommen. Es fehle insgesamt an der notwendigen einheitlichen Festle-\n\ngung der Bewerberreihenfolge für alle 25 ausgeschriebenen Stellen. \n\n7 \n\nAbgesehen davon habe der Antragsgegner von dem ihm bei einem \n\nEignungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaften Ge-\n\nbrauch gemacht. So sei ihm insbesondere bei fremden Bewertungen wie \n\ndie der Prüfer im Staatsexamen, der Ausbildungsnotare und Amtsprüfer \n\nkein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt, er sei vielmehr auf eine \n\nrichtige Interpretation der fremden Beurteilung beschränkt; sein Beurtei-\n\nlungsspielraum sei daher viel kleiner als von ihm angenommen. \n\n8 \n\nIn Bezug auf die weiteren Beteiligten sei die Entscheidung vor al-\n\nlem deswegen fehlerhaft, weil diese nach den Ergebnissen der juristi-\n\nschen Staatsprüfungen weniger geeignet seien, seine - des Antragstel-\n\nlers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gewürdigt worden seien, \n\ndie Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten hätten und er \n\nnicht zuvor auf die Relevanz von Fortbildung und Publikationen hinge-\n\nwiesen worden sei. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an \n\neiner gleichmäßigen Berücksichtigung aller Kriterien bei jedem Bewerber. \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-\n\nwerbung auf die Notarstelle M. neu zu bescheiden, zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Be-\n\ngehren auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung der Rangfolge, so-\n\nweit es (auch) um die Besetzung dieser Stelle geht, weiter verfolgt. \n\n10 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-\n\nfene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\nDer Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-\n\nterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 BNotO über eine ver-\n\ngleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt \n\nund ausgeschöpft. \n\n11 \n\nEine - allein im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Sternal in: \n\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorb. §§ 3-5 und 7 Rn. 14; Zöller/ \n\nGreger, ZPO 26. Aufl. § 147 Rn. 4) - Verbindung der Konkurrentenstreit-\n\nverfahren des Antragstellers um die Stellen H. , Ma. und \n\nM. scheidet aus. Der Antragsteller übersieht - worauf er schon mit \n\nSchreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Oktober 2007 hingewiesen \n\nworden ist -, dass es sich bei der Rangliste lediglich um eine erste vor-\n\nläufige Ordnungsmaßnahme für das zahlenmäßig große Bewerberfeld \n\nhandelt, die einen besonderen Verbindungszusammenhang für die recht-\n\nlich und tatsächlich selbständig zu behandelnden Besetzungsentschei-\n\ndungen für konkrete Notarstellen und die dagegen angestrengten Kon-\n\nkurrentenstreitverfahren nicht herzustellen vermag. \n\n12 \n\n1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für \n\neinen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-\n\nden. Die darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschau-\n\nbare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata, die \n\nauch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Aus-\n\nwahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-\n\ngleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nach-\n\nvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewer-\n\ntungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den \n\nEinzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, \n\ndie in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen. \n\n13 \n\na) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-\n\nberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-\n\ntragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurno-\n\ntarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-\n\ngesamt einschließlich der Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 \n\nAbs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ \n\n2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP \n\n2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - \n\njuris; NotZ 4/07 - juris). \n\n14 \n\nDagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei \n\nausdrücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-\n\nwahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-\n\ndung für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-\n\ntember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September \n\n2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 \n\nBvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR \n\n2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - \n\n[zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat \n\nNotZ 4/07]). \n\n15 \n\nDanach ist sämtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 \n\nund Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 BNotO und \n\n§ 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen \n\nWirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlent-\n\nscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Se-\n\nnats näher dargelegte Auffassung zur Rechtmäßigkeit des gesamten Be-\n\nsetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der \n\nStelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis \n\nhin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrichtung der Auswahlentschei-\n\ndung mit den berücksichtigten Kriterien für die persönliche und fachliche \n\nEignung der Bewerber bestätigt. \n\n16 \n\nb) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: \n\n17 \n\nDer Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten \n\n- bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-\n\ntenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der \n\nAusschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung über \n\ndie Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des ge-\n\nnauen Modus für die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie sich \n\ndas Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwidrigen \n\nVerengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes detailliertes \n\nAnforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gewährleisten, dass die \n\nAuswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann \n\n(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 \n\nBvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gestützt konnte er an-\n\nschließend - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nachprüfba-\n\nre Auswahlmaßstäbe abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unter-\n\nschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festlegen. \n\nDie dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbezie-\n\nhenden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punktesys-\n\ntems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes unbe-\n\ndenklich. Gleiches gilt für ihre anschließende Umsetzung anhand der zu-\n\nnächst erstellten Rangliste unter Berücksichtigung des Regelvorrangs \n\ngemäß § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und des nachfol-\n\ngenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle streitenden \n\nKonkurrenten nach ihrer persönlichen und fachlichen Eignung gemäß § 6 \n\nAbs. 1 und Abs. 3 BNotO. \n\n18 \n\nNicht zu beanstanden sind schließlich auch die vom Antragsgegner \n\nfür die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-\n\nmerkmale einschließlich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-\n\nsondere die grundsätzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen \n\nWerdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb-\n\nnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-\n\nfischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstä-\n\ntigkeit und die angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikati-\n\nonen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie \n\nsich aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewer-\n\nber und den Zusatzerläuterungen in der Antragserwiderung ergeben. \n\n19 \n\nZur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wieder-\n\nholungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundes-\n\nverfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. \n\n20 \n\n2. Die lediglich noch verbleibende Überprüfung der einzelfallbezo-\n\ngenen Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des dem An-\n\ntragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu \n\nBeanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgeführten Grundlagen er-\n\nweist sich seine Abwägung zugunsten des weiteren Beteiligten zu 4 im \n\nErgebnis als fehlerfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich im \n\nwesentlichen auf allgemeine Angriffe gegen die Auswahlentscheidung \n\nbeschränkt, aber nicht mit Substanz darlegt, warum nach dem Prinzip der \n\nBestenauslese die konkrete Stelle nicht durch den weiteren Beteiligten \n\nzu 4, sondern durch ihn selbst besetzt werden müsste (vgl. BVerfG, Be-\n\nschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07) - auf die zutreffenden \n\numfassenden Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angefochte-\n\nnen Beschluss Bezug genommen werden. \n\n21 \n\nHinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 3 - der allerdings nicht für \n\ndie M. Stelle vorgesehen ist und daher in diesem Verfahren auch \n\nnicht mit dem Antragsteller konkurriert - sowie des Qualifikationsver-\n\ngleichs über die allgemeine juristische Befähigung, berufspraktische Er-\n\nfahrung, quantitativen Arbeitsergebnisse, dienstliche Beurteilungen sowie \n\nnotarspezifische Zusatzqualifikationen wird ergänzend auf den parallel \n\nergangenen Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 (NotZ 32/07) betreffend \n\ndie Auswahlentscheidung über die Besetzung der vom Antragsteller e-\n\nbenfalls beworbenen Notarstelle H. verwiesen. \n\n22 \n\nNach der allgemeinen juristischen Befähigung sind der Antragstel-\n\nler und der weitere Beteiligte zu 4 gleich gut geeignet. Beide haben das \n\nerste Staatsexamen mit „gut“ (Antragsteller 12,23 Punkte, weiterer Betei-\n\nligter zu 4 11,79 Punkte) und das - bedeutendere - zweite Staatsexamen \n\nmit \"vollbefriedigend\" (Antragsteller 10,36 Punkte, weiterer Beteiligter \n\nzu 4 10,32 Punkte) bestanden. Diese sehr geringen Punktedifferenzen \n\nlassen einen signifikanten Eignungsunterschied nicht erkennen. \n\n23 \n\nDer Antragsteller verfügt zwar - wie vom Antragsgegner und vom \n\nOberlandesgericht gewürdigt - über deutlich umfangreichere berufsprak-\n\ntische Erfahrungen im Notariat als der mit Ablauf der Bewerbungsfrist am \n\n30. November 2005 noch nicht zum Notar bestellte weitere Beteiligte \n\nzu 4, was auch den Vergleich der quantitativen Arbeitsergebnisse beein-\n\nflusst. Bei letzterem hat der Antragsgegner allerdings zu Recht nicht au-\n\nßer Acht gelassen, dass der weitere Beteiligte zu 4 bereits im ersten \n\nHalbjahr seiner Tätigkeit in den badischen Notariaten mit ca. 1200 Ur-\n\nkundsgeschäften deutlich mehr Urkundsgeschäfte vorgenommen hat, als \n\nder Antragsteller jemals im Jahresdurchschnitt getätigt hat. \n\n24 \n\nDer weitere Beteiligte zu 4 hat indes mit seiner - senatsbekannt \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris \n\nRn. 23) - wissenschafts- und praxisorientierten anspruchsvollen, gut zwei \n\nJahre ausgeübten Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut außer in den \n\nReferaten „Wiedervereinigungsrecht“ und „Immobilienrecht“ vor allem im \n\nReferat \"Internationales und Ausländisches Privatrecht\" eine besondere \n\nnotarspezifische Zusatzqualifikation vorzuweisen. Die dabei gezeigten \n\nLeistungen wurden mit der Höchstpunktzahl von 8 Punkten bewertet. \n\nDaneben hat er eine herausragend bewertete und sogar prämierte Dis-\n\nsertation aus dem Bereich des Internationalen Privatrechts vorzuweisen. \n\n25 \n\nAngesichts dieses notarspezifischen Engagements und der darüber \n\nhinaus ausgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung in Verbindung mit \n\ndem bereits gezeigten großen Einsatz als Notarvertreter durfte der An-\n\ntragsgegner, ohne seinen Beurteilungsspielraum zu überschreiten, dem \n\nweiteren Beteiligten zu 4 trotz der deutlich längeren beruflichen Erfah-\n\nrungen des Antragstellers im Notariat den Vorzug geben. \n\nSchlick Wendt Appl \n\n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2007 - 22 Not 167/06 (Mo) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-112-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-112-07","retrieved":"2026-07-10 18:38:14.932720+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-28/notz-112-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-07-28","dockets":["NotZ 112/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 112/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-112-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 13. 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