{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotSt (B) 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2008 \n\nin dem Disziplinarverfahren \n\ngegen \n\nNotSt (B) 1/08 \n\n- Verteidiger: \n\nBeteiligter: \n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen \n Disziplinarverfahrens \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nJustizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des 2. Notar-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. De-\n\nzember 2007 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nGegen den heute 65-jährigen Notar, der seit Juli 1975 Rechtsanwalt im \n\nLandgerichtsbezirk L. und seit Februar 1984 Notar mit dem Amtssitz zu-\n\nnächst in R. und seit 1991 in L. ist, hat der Beteiligte mit Verfügung \n\nvom 11. Juni 2007 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn \n\nzugleich gemäß § 96 BNotO in Verbindung mit § 83 der Hessischen Disziplinar-\n\nordnung (HDO) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58) vorläufig \n\nseines Amtes enthoben. \n\n2 \n\nDer Notar betreibt seine Kanzlei zusammen mit dem zuletzt unter ande-\n\nrem wegen Untreue rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren verurteilten Rechtsanwalt Dr. S. , der seine Bestellung als Notar im Jah-\n\nre 2005 zurückgegeben hat, um einer Amtsenthebung zu entgehen. \n\n3 \n\nDer Beschwerdeführer selbst ist durch Urteil des Landgerichts Limburg \n\nvom 31. August 2000 wegen falscher uneidlicher Aussage, die eine von ihm \n\nvorgenommene Beurkundung betraf, zu einer zur Bewährung ausgesetzten \n\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. \n\nDurch - noch nicht rechtskräftiges - Berufungsurteil des Landgerichts Limburg \n\nvom 19. Februar 2008 ist er wegen Betruges verwarnt und die Verurteilung zu \n\neiner Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro ist vorbehalten worden. \n\nUnter dem 28. April 2008 hat die Staatsanwaltschaft Limburg gegen den Notar \n\nbei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Limburg Anklage wegen Un-\n\ntreue sowie wegen Beihilfe zum Betrug erhoben (5 Js 16663/03 Wi). \n\nWeitere Ermittlungsverfahren, die den Vorwurf des Betruges und der Untreue \n\nzum Gegenstand haben, sind bei der Staatsanwaltschaft Limburg anhängig (5 \n\nJs 18155/04; 5 Js 6307/06; 5 Js 16187/06; 5 Js 5108/08). \n\nMit Ausnahme der Verurteilung vom 19. Februar 2008 betreffen alle Verfahren \n\ndie dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Notar. \n\n4 \n\n5 \n\nDisziplinarisch ist der Notar bisher wie folgt in Erscheinung getreten: \n\nDer Präsident des Landgerichts Limburg an der Lahn erteilte ihm Ver-\n\nweise bei gleichzeitiger Verhängung von Geldbußen bis zu 2000 Euro am \n\n- 18. Januar 2005 wegen Verstoßes gegen Treuhandaufträge in zwei Fällen \n\nund der Verletzung von Hinweis- und Belehrungspflichten im Zusammen-\n\nhang mit der Abwicklung eines Kaufvertrages \n\n- 30. Januar 2006 wegen Nichtnachkommens seiner Auskunfts- und Mittei-\n\nlungspflichten gegenüber der Dienstaufsicht. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Dem Notar wird vor allem vorgeworfen, durch folgende Handlungen \n\nseine Dienstpflichten verletzt zu haben: \n\nInsbesondere im Zusammenhang mit \"Schrottimmobilien\" wurden in der \n\nVergangenheit - gerichtsbekannt - diverse betrügerische Geschäftsmodelle \n\nentwickelt. So kaufen etwa eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften \n\nals Zwischenerwerber minderwertige, sanierungsbedürftige Wohnungen auf, \n\num diese unmittelbar anschließend - teilweise unter Einschaltung eines Vermitt-\n\nlers - zum doppelten Preis an einen Zweiterwerber weiterzuverkaufen. Oftmals \n\nbeurkundet ein Notar beide Kaufverträge. Finanziert wird der zweite Kauf von \n\ngutgläubigen Banken oder Versicherungen. Diese überweisen dem Notar die \n\nDarlehenssumme häufig mit der Auflage, die Auszahlung an den Verkäufer erst \n\ndann vorzunehmen, wenn durch den Erwerber ein Eigenkapitalnachweis in be-\n\nstimmter Höhe - gegebenenfalls auch durch Einzahlung auf zur Sicherheit ab-\n\ngeschlossene Lebensversicherungs- oder Bausparverträge - erbracht ist. Die \n\nAuszahlung des Darlehns erfolgt dann gegebenenfalls unter Verletzung des \n\nTreuhandauftrags; der - oft vermögenslose - Erwerber erhält aus dem hohen \n\nÜberschuss der Finanzierung eine \"Kick-back-Zahlung\", von der die finanzie-\n\nrenden Banken naturgemäß nichts wissen; das Kreditengagement wird binnen \n\nkurzer Zeit notleidend, die dinglichen Sicherungen decken angesichts des weit \n\nüberhöhten Kaufpreises nur einen Bruchteil des Darlehens. Nutznießer des \n\nGanzen sind jeweils die Zwischenerwerber. \n\n8 \n\nAn solchen oder ähnlichen Geschäften hat der Notar nach den Feststel-\n\nlungen der Einleitungsbehörde wie folgt mitgewirkt: \n\n9 \n\na) Am 8. März 2004 beurkundete der Notar unter der UR-Nr. 49/04 einen \n\nKaufvertrag zwischen einem Herrn M. als Verkäufer und einem Herrn \n\nW. als Käufer. Kaufgegenstand waren drei Eigentumswohnungen zum \n\nGesamtkaufpreis von 372.900 Euro, zu 100 % finanziert über den M. \n\nV. K. AG. Nach dem dem Notar erteilten Treuhandauf-\n\ntrag war Auszahlungsvoraussetzung für die Darlehenssumme die Einzahlung \n\neiner Einmalprämie des Käufers in Höhe von 86.000 Euro auf einen Lebensver-\n\nsicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 bestätigte der eingangs \n\nbereits erwähnte Dr. S. als amtlich bestellter Vertreter des Notars St. die \n\nSicherstellung dieses Betrages und verfügte unter dem 28. Mai 2004 über die \n\nVerwahrgelder unter anderem dergestalt, dass er einen Betrag von 86.000 Euro \n\nauf den Lebensversicherungsvertrag einzahlte. Tatsächlich hatte der Käufer \n\nden geforderten Eigenbetrag nicht geleistet, so dass die Einzahlung der Prämie \n\nauf den Versicherungsvertrag im Ergebnis aus dem Darlehnsbetrag getätigt \n\nworden war. \n\nNach Beschwerde der Treugeberin erklärte der Notar anlässlich einer schriftli-\n\nchen Anhörung wahrheitswidrig, seinem Notariat sei am 27. April 2004 von dem \n\nVerkäufer ein Scheck übergeben worden mit der Anweisung, die Zahlung der \n\n86.000 Euro im Beschleunigungsinteresse vor Einlösung und Bestätigung des \n\nSchecks vom Notaranderkonto vorzunehmen. Tatsächlich konnte der Notar ü-\n\nber den Verbleib des angeblichen Schecks keine Auskunft erteilen. Auch aus \n\nden Akten des Notars ergeben sich keine Hinweise auf eine Scheckeinreichung; \n\neine den Verwahrvorschriften entsprechende Verbuchung des angeblichen \n\nScheckeingangs war nicht festzustellen. Dieser Vorgang ist Gegenstand des \n\neingangs erwähnten Ermittlungsverfahrens 5 Js 6307/06. \n\n10 \n\nb) Am 27. Januar 2006 beurkundete der Notar unter der UR-Nr. 146/06 \n\nden Kaufvertrag zwischen der AVV E. V. GmbH (Ver-\n\nkäuferin) und einer Frau R. (Käuferin) über eine Eigentumswohnung \n\nzum Preis von 140.000 Euro. Der Kaufpreis wurde zu 100 % durch ein Bank-\n\ndarlehen finanziert. Zehn Tage später beurkundete der Notar unter der UR-Nr. \n\n222/06 eine Erklärung der AVV E. V. GmbH, durch \n\nwelche diese das zuvor an Frau R. veräußerte Wohnobjekt durch An-\n\nnahme des Verkaufsangebots der AVV A. - und V. \n\nGmbH für 67.903 Euro erwarb. \n\n11 \n\nc) Am 3./8. Februar 2006 beurkundete der Notar unter den UR-Nr. \n\n177/06 und 223/06 den Kauf (Angebot und Annahme) einer Eigentumswohnung \n\ndurch die Eheleute D. von der AVV E. V. GmbH zu \n\neinem Betrag von 122.000 Euro, der durch ein Bankdarlehen voll finanziert \n\nwurde. Kurze Zeit später beurkundete der Notar unter der UR-Nr. 547/06 den \n\nErwerb der zuvor an die Eheleute D. veräußerten Eigentumswohnung sei-\n\ntens der AVV E. V. GmbH von der AVV A. - \n\nund V. GmbH zu einem Preis von nur 45.500 Euro. Dabei \n\nwurden beide Gesellschaften vertreten durch Rechtsanwalt Dr. St. , dem Ver-\n\nteidiger des Notars in diesem Verfahren. \n\n12 \n\nd) Am 22. Februar 2006 beurkundete der Notar die Annahme des Ange-\n\nbots zum Kauf einer Eigentumswohnung durch eine Frau T. von der AVV \n\nA. - und V. GmbH zu einem Kaufpreis von 67.000 \n\nEuro. Noch am gleichen Tag beurkundete der Notar den Weiterverkauf der \n\nWohnung an die Eheleute Ta. für nunmehr 139.000 Euro (UR-Nr. 308 und \n\n309/06). Der Kaufpreis wurde zu 100 % durch ein Bankdarlehen finanziert. \n\n13 \n\ne) Am 27. März./11. April 2006 beurkundete der Notar unter den UR-Nr. \n\n541/06 und 680/06 den Kauf (Angebot und Annahme) von zwei Wohnungsei-\n\ngentumseinheiten zum Preis von zusammen 206.000 Euro. Käufer war ein Herr \n\nM. , Verkäuferin eine Firma I. I. M. GmbH, \n\ndie - was dem Notar bekannt war - die Wohnungen zuvor für zusammen 80.000 \n\nEuro erworben hatte. \n\n14 \n\nf) Am 6. November 2006 beurkundete der Notar unter der UR-Nr. \n\n1843/06 das - am 13. November 2006 angenommene - Angebot zum Kauf \n\nzweier Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von 96.000 Euro durch die \n\nAVV E. V. GmbH, diese vertreten durch Rechtsanwalt \n\nDr. St. , dem Verteidiger des Notars. Unter den UR-Nr. 1866 und 1867/06 be-\n\nurkundete der Notar am 9. November 2006 deren Weiterverkauf (Annahme ent-\n\nsprechender - ebenfalls vom Notar beurkundeter - Angebote der GmbH) an ei-\n\nne Frau B. zum Preis von nunmehr 180.000 Euro sowie eine Sanierungs-\n\nvereinbarung über 102.500 Euro, wobei wiederum Rechtsanwalt Dr. St. die \n\nGesellschaft vertrat. \n\n15 \n\n16 \n\n2. Weiter liegt dem Notar Folgendes zur Last: \n\na) Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart verkaufte die \n\nFirma GSW, vertreten durch einen Herrn Y. , in den Jahren 2003/2004 in zwölf \n\nFällen überfinanzierte Wohnungen und vermittelte den Käufern Bankdarlehen, \n\nwobei sie die darlehensgebenden Banken über die Bonität der Käufer, vorhan-\n\ndenes Eigenkapital und den Zustand der als Sicherheit dienenden Objekte \n\ntäuschte. Sämtliche Kredite wurden notleidend. Der erforderliche Eigenkapital-\n\nnachweis war anhand von Bestätigungen der Notare Dr. S. und St. er-\n\nbracht worden, obwohl der von den Erwerbern zu zahlende Teilkaufpreis ent-\n\nweder gar nicht auf das Notaranderkonto eingegangen oder am selben Tag so-\n\nfort wieder auf ein anderes Konto überwiesen worden war. Ein deswegen ge-\n\ngen den Notar anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Betruges (176 Js \n\n95352/03) ist von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 23.8.2007 gemäß § 153 \n\nAbs. 1 StPO eingestellt worden unter Hinweis auf die lang zurückliegende Tat-\n\nzeit und mit der Begründung, der Nachweis vorsätzlichen Handelns würde er-\n\nhebliche weitere Ermittlungen erfordern. \n\n17 \n\nb) Aus dem Prüfbericht vom 4. Januar 2006 betreffend die Amtsführung \n\ndes Notars ergibt sich, dass dieser in 38 von stichprobenartig ausgewählten \n\n176 Beurkundungsfällen eigene Mitarbeiter als bevollmächtigte Vertreter für \n\neinen gewerblichen Immobilienhändler eingesetzt hat. \n\n18 \n\nc) Die Verwahrgeschäfte des Notars waren von 32 Massen im Jahr 2004 \n\nauf 111 Massen im Jahre 2005 angestiegen, wobei sich die Summe der am \n\nJahresende noch offenen Massen auf 4.383.647 Euro belief. Sämtlichen Mas-\n\nsen lagen Grundstücks- bzw. Wohnungskaufverträge zugrunde. Das nach \n\n§ 54 a Abs. 2 Ziff. 1 BeurkG erforderliche objektive Sicherungsinteresse für sol-\n\nche Verwahrgeschäfte war nicht gegeben. Trotz entsprechender Beanstandun-\n\ngen anlässlich der am 16. Dezember 2005 erfolgten Prüfung stieg die Zahl der \n\nVerwahrgeschäfte bis zum 10. Juli 2006 auf 272. \n\n19 \n\nWegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfügung des \n\nBeteiligten vom 11. Juni 2007 Bezug genommen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDer Notar hat gegen die auf Verstöße gegen § 14 Abs. 2 BNotO, §§ 17, \n\n54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gestützte vorläufige Amtsenthebung Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch \n\nBeschluss vom 13. Dezember 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der \n\nNotar mit seiner Beschwerde. \n\nIV. \n\n21 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V.m. § 79 Abs. 1 BDO), hat \n\naber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vor-\n\nläufige Amtsenthebung des Notars aufrechterhalten. \n\n22 \n\n1. Nach § 96 BNotO i.V.m. § 83 HDO kann die Einleitungsbehörde einen \n\nNotar vorläufig seines Amtes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfah-\n\nren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften \n\nüber das hierbei auszuübende Ermessen enthält das hessische Disziplinarrecht \n\nnicht. Maßgeblich sind die vom Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars entwi-\n\nckelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung \n\nvoraus, dass die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwar-\n\nten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemein-\n\nschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \n\nentspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2002 - NotSt (B) 1/02 -DNotZ \n\n2003, 72, 73; vom 28. November 2005 - NotSt (B) 3/05 und vom 20. März 2006 \n\n- NotSt (B) 4/05 - NdsRpfl. 2006, 206, 207). \n\n23 \n\n2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Maßnahme ge-\n\ngeben und liegen auch weiterhin vor. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte \n\ndafür, dass der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens zu-\n\nmindest auf bestimmte, die Dauer der bisherigen vorläufigen Amtsenthebung \n\nüberschreitende Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) aus dem Amt entfernt werden wird. \n\n24 \n\na) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfah-\n\nren besteht der hinreichende Verdacht, dass sich der Notar in den Fällen II 1 a-f \n\nvorsätzlich an betrügerischen Machenschaften zum Nachteil von Banken und \n\nVersicherungen beteiligt hat. Das Vorbringen des Notars, es habe sich jeweils \n\num seriöse Geschäfte gehandelt, bzw. er habe nicht erkannt und auch nicht \n\nerkennen können, dass er an Handlungen mitgewirkt hat, mit denen unerlaubte \n\noder unredliche Zwecke verfolgt wurden, ist nicht glaubhaft. Es ist schon nicht \n\nvorstellbar, dass der in Grundstücksgeschäften erfahrene Notar angesichts der \n\nexorbitanten Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen geglaubt ha-\n\nben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit rechten \n\nDingen zu. Zudem war der Beschwerdeführer durch die ihm bekannte Anklage \n\nim Jahre 2005 gegen seinen Sozius Dr. S. wegen vergleichbarer Verhal-\n\ntensweisen gewarnt. Soweit der Notar sich darauf beruft, trotz der erheblichen \n\nPreisdifferenz von über 100 % zwischen Kauf- und Weiterverkauf sei er von \n\neiner entsprechenden Werthaltigkeit der Immobilien deshalb ausgegangen, weil \n\nes sich zum einen um von den Zwischenerwerbern renovierte Wohnungen ge-\n\nhandelt habe und er sich zum anderen den Wert der Immobilien durch geeigne-\n\nte Gutachten, insbesondere von HVB-Expertisen sowie solchen öffentlich be-\n\nstellter Gutachter, Stellungnahmen kommunaler Gutachterausschüsse etc. ha-\n\nbe nachweisen lassen, entlastet ihn dieses Vorbringen nicht. \n\nAngeblich ihm übergebene Gutachten öffentlich bestellter Gutachter bzw. Stel-\n\nlungnahmen kommunaler Gutachterausschüsse hat der Notar nicht vorgelegt. \n\nAusdrucke aus dem Internetportal HVB-Expertise sind im Einzelfall ohne jede \n\nAussagekraft, da es sich insoweit erkennbar um abstrakte Angaben zur örtli-\n\nchen Marktsituation und nicht um Einzelbeurteilungen der jeweiligen Objekte \n\nhandelt. \n\nDie von dem Notar behaupteten aufwändigen, die Verdoppelung des Kaufprei-\n\nses angeblich rechtfertigenden Renovierungen durch die Zwischenerwerber \n\nkönnen so nicht stattgefunden haben. Im Fall II 1 d z. B. beurkundete der Notar \n\nden Verkauf an den Zwischenerwerber und den Weiterverkauf an die Ender-\n\nwerber am selben Tag, was die zwischenzeitliche Vornahme umfangreicher \n\nRenovierungsarbeiten notwendig ausschließt. Im Fall II 1 f, dem ebenfalls na-\n\nhezu eine Verdoppelung des Kaufpreises zugrunde lag, erfolgte eine gesonder-\n\nte Sanierungsvereinbarung zu einem Preis von weiteren 102.500 Euro. Im Üb-\n\nrigen handelte es sich - was dem Notar bekannt war - im Wesentlichen um sog. \n\n\"Leerverkäufe\", d. h. der Kaufvertrag des Zwischenerwerbers mit dem Erstver-\n\nkäufer wurde zeitlich nach dem Weiterverkauf an den Enderwerber geschlos-\n\nsen. Eine aufwändige Renovierung durch den Zwischenerwerber ist bei dieser \n\nKonstellation von vornherein ausgeschlossen. \n\n25 \n\nWegen der unter II 1 a-f angeführten Vorgänge besteht damit der hinrei-\n\nchende Verdacht, dass der Notar in schwerwiegender Weise schuldhaft gegen \n\nseine Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 und 3 BNotO verstoßen hat, seine Amts-\n\ntätigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit \n\ndenen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, und je-\n\ndes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abhängigkeit oder Partei-\n\nlichkeit erzeugt. Hinzu kommt die im Zusammenwirken mit seinem Sozius \n\nDr. S. begangene wissentliche Verletzung von Treuhandpflichten, die den \n\nKernbereich notarieller Tätigkeit betreffen (II 1 a). Erweckt ein Notar auch nur \n\nden Anschein, dass Treuegelder bei ihm gefährdet sind oder die Beachtung der \n\nTreuhandbedingungen nicht gewährleistet ist, wird das Vertrauen der Betroffe-\n\nnen in die Integrität des Berufsstandes der Notare und in die Funktionsfähigkeit \n\ndes Grundstücksmarktes und eines Teils des Kapitalmarktes nachhaltig beein-\n\nträchtigt (Senatsbeschluss vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 - BGHR BNotO \n\n§ 96 Disziplinarverfahren 4). Allein schon wegen der unter II 1 a-f festgestellten \n\nPflichtverstöße ist deshalb zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest \n\nauf bestimmte Zeit aus seinem Amt entfernt werden wird. Wegen der Schwere \n\nund des Umfangs der Verfehlungen ist zum Schutz künftiger Urkundsbeteiligter \n\ndie vorläufige Amtsenthebung des bereits straf- und disziplinarrechtlich vorge-\n\nahndeten Notars geboten. Sie ist angesichts der bisherigen Dauer und der zü-\n\ngigen Durchführung des umfangreichen Disziplinarverfahrens auch nicht unver-\n\nhältnismäßig. \n\n26 \n\nb) Was die weiteren unter II 2 a-c angeführten, die vorläufige Amtsenthe-\n\nbung zusätzlich stützenden Pflichtverstöße anbelangt, nimmt der Senat im We-\n\nsentlichen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen \n\nBeschluss des Oberlandesgerichts und bemerkt ergänzend: \n\n27 \n\nDie Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Stutt-\n\ngart gemäß § 153 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Beteiligung des Notars an Kre-\n\nditbetrügereien des weiterverfolgten Y. (II 2 a) hindert eine Berücksichti-\n\ngung etwaiger Pflichtverstöße im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht (vgl. \n\nClaussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 17 Rdn. 16 a; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., \n\n§ 17 Rdn. 15). Erforderlich ist aber eine nähere Spezifizierung und eingehende-\n\nre Prüfung der dem Notar zur Last gelegten Verletzungen von Treuhandpflich-\n\nten im Rahmen der förmlichen Untersuchung. \n\n28 \n\nDer systematische und regelmäßige Einsatz eigener Mitarbeiter als Ver-\n\ntreter eines bestimmten gewerblich tätigen Immobilienhändlers (II 2 b) verstößt \n\ngegen § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BNotO, da damit der Anschein der Ab-\n\nhängigkeit oder Parteilichkeit erweckt wird. Dass der Notar die beanstandete \n\nVerfahrensweise nunmehr eingestellt hat, beseitigt den Pflichtverstoß nicht. \n\n29 \n\nDie Durchführung von Verwahrgeschäften (II 2 c) verstößt dann gegen \n\n§ 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG, wenn, was im Rahmen der förmlichen Untersu-\n\nchung im Einzelnen noch näher zu prüfen sein wird, ein objektives Sicherungs-\n\ninteresse nicht gegeben war. Ein einvernehmlicher Wunsch der Beteiligten nach \n\neiner Verwahrung ist insoweit nicht ausreichend. Soweit der Notar moniert, er \n\nsei von der Aufsichtsbehörde nicht rechtzeitig auf die Unzulässigkeit der von \n\nihm praktizierten Handhabung hingewiesen worden, ist dies zum einen aus-\n\nweislich des Prüfberichts vom 4. Januar 2006 falsch, zum anderen würde dies \n\nihn ohnehin nicht entlasten, weil ein Notar die für die Ausübung seines Amtes \n\nnotwendigen Rechtskenntnisse haben und deshalb mit den Vorschriften des \n\nBeurkundungsgesetzes vertraut sein muss. \n\nSchlick Wendt Appl \n\n Lintz Bauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notst-b-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notst-b-1-08","retrieved":"2026-07-10 19:51:07.774494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-28/notst-b-1-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-07-28","dockets":["NotSt (B) 1/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2008 – NotSt (B) 1/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notst-b-1-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des 2. 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