{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-07-25","aktenzeichen":"XI ZB 18/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 18/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die \n\nRichterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen \n\nden Vorsitzenden Richter \n\nam Bundesgerichts- \n\nhof Dr. h.c. Nobbe wird für unzulässig erklärt. \n\nDas als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel \n\ngegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird \n\nauf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 2.500 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, \n\nmit der er die Beklagte u.a. auf Schadensersatz in Höhe von 2 Milliar-\n\nden € in Anspruch nehmen und die Zwangsvollstreckung, die wegen ei-\n\nner Teilforderung der Beklagten in Höhe von 5.000 € gegen ihn betrieben \n\nwird, für unzulässig erklären lassen will. Nach der Begründung seines \n\nAntrags stehen seine Klagebegehren in Zusammenhang mit dem Erwerb \n\nvon 1.200 Aktien der N. AG, die er 1990, teilweise kreditfinanziert, \n\nüber die Beklagte erworben hat. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die beab-\n\nsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und die wirt-\n\nschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nnicht glaubhaft gemacht seien. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde \n\nnicht zugelassen. \n\n3 \n\nGegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde erhoben. Nachdem der Rechtspfleger des Senats ihn mit \n\nSchreiben vom 2. Juli 2008 auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels \n\nhingewiesen hat, hat der Antragsteller den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Dr. h.c. Nobbe wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nabgelehnt. \n\nII. \n\n4 \n\n1. a) Ein Gericht ist in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter \n\nzur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch befugt, wenn das Gesuch \n\nnur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem \n\ndenkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG NJW 1988, 722 \n\nm.w.Nachw.). Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsgesuch nicht \n\ndurch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-\n\nnigstens ansatzweise substantiiert wird (BVerwG NJW 1997, 3327). Das \n\nAblehnungsgesuch ist dann für unzulässig zu erklären (BGH, Beschluss \n\nvom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, Umdruck S. 2; Zöller/Vollkommer, \n\nZPO 26. Aufl. § 45 Rdn. 4 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier. \n\n5 \n\nb) aa) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Ablehnungsge-\n\nsuchs ausgeführt, der abgelehnte Richter sei an Verfahren beteiligt ge-\n\nwesen, in denen Ansprüche gegen Banken wegen Schrottimmobilien gel-\n\ntend gemacht worden seien. Die Haustürwiderrufsrichtlinie (Richtli-\n\nnie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985) habe den Bundes-\n\ngerichtshof unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters erst nach Schel-\n\nte des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften veranlasst, das \n\nUrteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876) zu erlassen. \n\nDer XI. Zivilsenat sei nicht geneigt, den Verbraucherschutz nach EU-\n\nRichtlinien in den Vordergrund zu stellen. Dies zeige auch das Schreiben \n\nvom 2. Juli 2008. Die Teilnahme des abgelehnten Richters an Vorträgen \n\nund Seminaren, z.B. am 24./25. September 2008 in E. , in \n\nder Nähe zur Bankenszene, und am RWS-Forum Bankrecht am \n\n30./31. Oktober 2008 begründe Bedenken gegen die unabhängige \n\nRechtsprechung. \n\n6 \n\nbb) Dieses Vorbringen lässt keinen Bezug zum vorliegenden \n\nRechtsstreit erkennen. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, in \n\nwelchem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu fehlge-\n\nschlagenen Immobilienfinanzierungen zu dem von ihm verfolgten An-\n\nspruch gegen die Antragsgegnerin stehen soll. Dass die genannte \n\nRechtsprechung ebenso wie das vorliegende Verfahren Rechtsverhält-\n\nnisse zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern betrifft, reicht insoweit \n\nnicht aus, zumal die Ansprüche des Antragstellers vom Senat in der Sa-\n\nche nicht zu prüfen sind, weil sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig \n\nist. Dies hat der Rechtspfleger des Senats - nicht der abgelehnte Rich-\n\nter - dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2008 bereits mitgeteilt. \n\nVor diesem Hintergrund können die vom Antragsteller geltend gemach-\n\nten Umstände die Besorgnis der Befangenheit unter keinem rechtlichen \n\nGesichtspunkt rechtfertigen. \n\n7 \n\nEin Ablehnungsgrund setzt voraus, dass aus der Sicht einer objek-\n\ntiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Ent-\n\nscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen \n\nund unparteiisch gegenüber (st.Rspr., Nachweise bei Zöller/Vollkommer, \n\nZPO 26. Aufl. § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem \n\nobjektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, \n\nweil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen \n\nwissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen \n\nhat, der der abgelehnten Partei ungünstig ist. Dies gilt auch dann, wenn \n\nder Richter seine Rechtsauffassung auf Veranstaltungen äußert, die von \n\nbestimmten Interessengruppen organisiert worden sind (BGH, Beschluss \n\nvom 13. Januar 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 6 ff.). \n\n8 \n\nEine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn zu besorgen \n\nwäre, dass der abgelehnte Richter sich bereits endgültig festgelegt hat, \n\nneuem Sachvortrag und neuen Gesichtspunkten nicht unvoreingenom-\n\nmen gegenübersteht und zu einer Änderung seiner Meinung aufgrund \n\nbesserer Argumente nicht mehr bereit ist. Dies ist hier jedoch weder er-\n\nsichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden. \n\n9 \n\n2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde \n\nauszulegen, weil es als Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein kei-\n\nnen Erfolg haben könnte. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 574 ff. \n\nZPO ist im Gegensatz zur Regelung der Revision eine Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde nicht vorgesehen. Auch als Rechtsbeschwerde ist das \n\nRechtsmittel unzulässig, weil es weder kraft Gesetzes statthaft ist noch \n\nin dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1, \n\n577 Abs. 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2008 - 2/31 O 90/08 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2008 - 23 W 26/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-25/xi-zb-18-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-25/xi-zb-18-08","retrieved":"2026-07-10 19:47:50.564950+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-25/xi-zb-18-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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