{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"3 StR 261/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 261/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bückeburg vom 23. November 2007 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom \n\nVorwurf freigesprochen, in sechs Fällen als Person über 21 Jahre eine Person \n\nunter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln be-\n\nstimmt und durch dieselbe Handlung gewerbsmäßig unerlaubt Handel mit Be-\n\ntäubungsmitteln getrieben zu haben. Nach der Anklage soll er im Zeitraum von \n\nAnfang Oktober 2006 bis Ende Januar 2007 in R. und an anderen Orten in \n\nmindestens sechs Fällen dem gesondert verfolgten Jugendlichen, am 7. März \n\n1989 geborenen U. , jeweils 25 bis 50 Gramm Marihuana zum Zwe-\n\ncke des gewinnbringenden Weiterverkaufs übergeben haben, wobei dieser den \n\nVerkaufserlös an den Angeklagten abzuführen hatte. \n\n2 \n\nGegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-\n\nsion, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge Erfolg. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Urteil wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, \n\ndie gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Begründung eines freisprechenden \n\nUrteils zu stellen sind. \n\nDiese muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen \n\nkann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind \n\noder der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Deshalb \n\nmuss bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen der Tatrichter regelmä-\n\nßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die \n\ner für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen \n\nGründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellun-\n\ngen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 \n\nFreispruch 2, 4, 5; BGH NJW 1980, 2423; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 \n\nRdn. 33). \n\n5 \n\nDie Urteilsgründe lassen eine geordnete Darstellung des festgestellten \n\nSachverhalts und eine daran anknüpfende Beweiswürdigung vermissen. Das \n\nLandgericht schildert nach der Wiedergabe des Tatvorwurfs sowie der Einlas-\n\nsung des Angeklagten die Aussagen mehrerer Zeugen ihrem wesentlichen In-\n\nhalt nach, nennt weitere belastende Indizien und nimmt für jedes Beweismittel \n\neine gesonderte Bewertung vor. \n\n6 \n\n2. Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das Landgericht die \n\nerforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Ange-\n\nklagten sprechenden Indizien (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und \n\nBeweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Engelhardt in KK \n\n5. Aufl. § 267 Rdn. 41; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 33) unterlassen hat. \n\n7 \n\nAus der Einlassung des Angeklagten, den Zeugenaussagen und den \n\nweiteren Beweismitteln ergeben sich zahlreiche belastende Umstände \n\n- Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gegenüber den Zeu-\n\ngen Ko. und K. durch den Zeugen U. ; Konsum von Marihu-\n\nana durch den Angeklagten in der Wohnung des U. ; Kauf von Mari-\n\nhuana durch U. mit Geld des Angeklagten; Fahrt des Angeklagten \n\nnach Amsterdam im Januar 2007 zum Erwerb von Marihuana im Wert von \n\n2.000 €; beim Angeklagten sichergestellte Feinwaage, die zum Abwiegen von \n\nBetäubungsmitteln geeignet ist; von Ende März bis Mitte April 2007 aufgezeich-\n\nnete Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem U. über \n\nden Erwerb/Verkauf von Betäubungsmitteln -, die das Landgericht hinsichtlich \n\nihrer Aussagekraft lediglich jeweils isoliert bewertet hat. Bei einer Gesamtschau \n\nkönnten diese im Hinblick auf ihre Häufung und gegenseitige Durchdringung die \n\nrichterliche Überzeugung von der Wahrheit des Tatvorwurfes vermitteln. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/3-str-261-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/3-str-261-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:24.960521+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-24/3-str-261-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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