{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"5 StR 257/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 257/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. Juli 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2007, so-\n\nweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Mordes zu ei-\n\nner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, gegen den nichtrevidierenden mit-\n\nangeklagten Tatbeteiligten B. wegen gefährlicher Körperverletzung eine \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und den weiteren \n\nebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten S. wegen Beihilfe zur \n\ngefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-\n\nteilt. Die Revision des Angeklagten P. hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der Angeklagte P. bediente sich beim Geldeintreiben der Hil-\n\nfe des Ba. und eines weiteren tschetschenischen Landsman-\n\nnes. Diese erreichten es immerhin, dass P. durch seine Schuldner \n\nnicht mehr bedroht wurde. Dafür verlangten Ba. und sein Partner aller-\n\ndings die Hälfte der einzutreibenden Forderung (knapp 125.000 €) von P. \n\n und unter Drohungen mit einer Waffe weiteres Geld, das der Ange-\n\nklagte zahlte. Anfang des Jahres 2006 kam es zu einem Treffen des Ange-\n\nklagten und der beiden mit ihm befreundeten Mitangeklagten mit den Tsche-\n\ntschenen am Alexanderplatz. Obwohl B. weitere 2.500 Euro bezahlte, \n\nsprach Ba. weitere Drohungen aus und kündigte im Februar 2006 an, die \n\nMutter und die Verlobte des Angeklagten P. sowie die Ehefrau des \n\nAngeklagten B. „totzumachen“, falls diese beiden Angeklagten nicht als-\n\nbald 30.000 Euro zahlen würden. \n\n4 \n\nDaraufhin verabredeten P. und B. im Februar 2006, zum \n\n„Gegenschlag“ auszuholen und Ba. zu fesseln, zusammenzuschlagen \n\nund anschließend in einem Waldstück außerhalb Berlins auszusetzen. Diese \n\nIdee war maßgeblich von dem Angeklagten S. beeinflusst, der des-\n\nhalb bei der Ausführung des Plans auch helfen sollte. „Der Angeklagte P. \n\n entschied jedoch für sich, Ba. sogar zu töten, ohne die beiden an-\n\nderen Angeklagten in diesen Plan einzuweihen“ (UA S. 7). \n\n5 \n\nDer Angeklagte P. bat am Nachmittag des 15. Februar 2006 \n\nden besonders kräftigen Angeklagten S. , zu einem Treffen mit den \n\nTschetschenen zu kommen, da er nicht wisse, wieviele Personen aus dem \n\ngegnerischen Lager kommen würden. Auf Wunsch des P. erklärte sich \n\nein guter Bekannter gegen 18.00 Uhr bereit, mittels elektronisch dokumen-\n\ntierter Zahlungen mit EC-Karten des P. , diesem Angeklagten für den \n\nAbend ein Alibi zu verschaffen. \n\n6 \n\nIn Ausführung des ursprünglichen Tatplans parkte B. das Tatfahr-\n\nzeug – einen Personentransporter – in einer Seitenstraße. Er begab sich zu \n\nFuß zu dem mit Ba. vereinbarten Treffpunkt am Kurfürstendamm. P. \n\n versteckte sich im Fahrzeug hinter der hinteren durchgängigen Sitzreihe. \n\n7 \n\nKurz vor 21.25 Uhr kehrte der Angeklagte B. mit Ba. zu sei-\n\nnem Fahrzeug zurück und ließ ihn unter einem Vorwand einsteigen. Dieser \n\nnahm auf der Rückbank Platz. B. fuhr in Richtung D. straße los, \n\nwo der Angeklagte S. zusteigen sollte. Auf die Frage des B. , was \n\nBa. mit dem Angeklagten P. vorhabe, wurde Ba. ausfallend und \n\nsagte in scharfem Ton, er werde P. fertig machen, seine Leute stün-\n\nden bereit, P. s Mutter, „die Schlampe“, würde er jetzt „totmachen“ (UA \n\nS. 9). Daraufhin geschah folgendes: \n\n8 \n\nP. warf ein Seil, das er in einer Werkzeugkiste des Angeklagten \n\nB. gefunden und an sich genommen hatte, von hinten über den vor ihm \n\nleicht nach vorn gebeugt sitzenden, sich keines Angriffs versehenden \n\nschmächtigen Ba. , zog es mit einem heftigen Ruck nach hinten, so dass \n\ndas Seil vom Oberkörper nach oben rutschte und sich um dessen Hals legte, \n\nund hielt mit großer gleich bleibender Kraft das Seil fest zugezogen, um Ba. \n\n zu töten. Nach wenigen, höchstens zehn Sekunden verlor Ba. wegen \n\neiner krankheitsbedingten Vorschädigung (UA S. 14 f.) das Bewusstsein und \n\nist spätestens nach zwei Minuten (UA S. 9) verstorben. Ein noch längeres \n\nDrosseln ist von rechtsmedizinischen Sachverständigen ausgeschlossen \n\nworden, wobei das Landgericht einen Unfall bei einem bloßen Fesselungs-\n\nversuch aufgrund des Tathergangs nicht sicher ausgeschlossen hat, letztlich \n\nnicht einmal aufgrund der theoretischen Möglichkeit eines „Sekundentodes“ \n\ndes Opfers. \n\n9 \n\nB. nahm S. , wie verabredet, auf. Dieser war überrascht, \n\nals er Ba. bereits im Auto fixiert vor dem Angeklagten P. erblickte. \n\nNach Fortsetzung der Fahrt rutschte Ba. s Leichnam auf den Fahrzeug-\n\nboden. P. kletterte über die Rückbank, schüttelte Ba. und stellte \n\nfest, dass er tot war, was er auch laut äußerte. Zu diesem Zeitpunkt befand \n\nsich das Fahrzeug bereits auf der Autobahn in Richtung des Ortes, an dem \n\ndie Angeklagten nach der ursprünglichen Vereinbarung Ba. hatten aus-\n\nsetzen wollen. \n\n10 \n\nb) Das Landgericht hat beweiswürdigend angenommen, P. ha-\n\nbe seinen Tötungsvorsatz bereits zu dem Zeitpunkt gefasst, als er bei sei-\n\nnem Bekannten die Beschaffung der Alibibelege in Auftrag gegeben hatte. \n\nDen gegenteiligen, jeden Tötungsvorsatz bestreitenden Angaben des Ange-\n\nklagten fehle es an Überzeugungskraft, dies gelte vor allem für das kon-\n\nstruierte Alibi. Aus dem Drosselungsvorgang leitet das Landgericht hingegen \n\n– ersichtlich im Anschluss an die rechtsmedizinischen Gutachten – kein \n\nmaßgebliches Indiz für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten P. her. \n\n11 \n\n2. Die hierfür vom Landgericht dargelegte Beweiswürdigung hält der \n\nsachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erweist sich als lückenhaft und \n\nim Blick auf die vom Landgericht angenommene Tötungsabsicht wider-\n\nsprüchlich (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; NStZ 2006, 625, 627); sie vermag \n\nletztlich für den angenommenen Zeitpunkt der Fassung des Tötungsvorsat-\n\nzes nur eine Vermutung zu begründen (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Als \n\nTatvariante bleibt danach neben dem gemeinsamen Tötungsplan der drei \n\nAngeklagten und einer spontanen heimtückischen Tötung eine Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge im Rahmen eines Fesselungsvorhabens. An der Be-\n\nweisführung des Landgerichts ist im Einzelnen jedenfalls folgendes zu bean-\n\nstanden: \n\n12 \n\na) Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten P. , er \n\nhätte Ba. mit Hilfe der Alibibelege als Lügner hinstellen wollen, für wider-\n\nlegt und wertet die Beschaffung des Alibis als ein den Tötungsvorsatz be-\n\ngründendes maßgebliches Indiz. Es sei nur für den Fall des Todes des Ba. \n\n eine sinnvolle Verteidigung gewesen (UA S. 13). Im Fall des Überlebens \n\ndes Ba. hätte der Angeklagte nicht ernsthaft annehmen können, die be-\n\nschafften Belege hätten auf Ba. s tschetschenische Freunde entlastend \n\nwirken können; auch bei der Polizei hätte ein überlebender Ba. den An-\n\ngeklagten als Täter identifizieren können. Es trete hinzu, dass das Risiko ei-\n\nnes Racheaktes durch Ba. bei einer Körperverletzung unkalkulierbar ge-\n\nwesen wäre. \n\n13 \n\nDas konstruierte Alibi wird als maßgebliches Indiz für einen Tötungs-\n\nvorsatz des Angeklagten P. ersichtlich überschätzt. Jedenfalls hin-\n\nsichtlich einer Verwendung der Alibibelege im Rahmen polizeilicher Ermitt-\n\nlungen wird übersehen, dass auch gegenüber einer Identifizierung des An-\n\ngeklagten durch Ba. als Mittäter die Alibibelege für den Angeklagten aus \n\nseiner Sicht von hohem entlastenden Beweiswert gewesen wären. \n\n14 \n\nZudem bestehen in diesem Zusammenhang Lücken in der Beweis-\n\nwürdigung, soweit das Landgericht seine eigenen Feststellungen zu wesent-\n\nlichen Tatumständen nicht unter dem Gesichtspunkt bewertet und hinterfragt \n\nhat, dass der perfektionistische Angeklagte (UA S. 17) nach der Annahme \n\ndes Landgerichts bereits ab 18.00 Uhr eine Tötungsabsicht verfolgt hat. \n\nDenn der Angeklagte hätte unter dieser Prämisse zwar ein Alibi konstruiert, \n\nhingegen seinen von seinen Tatgenossen nicht mitgetragenen Tötungsplan \n\nohne eigenes Tötungswerkzeug zu verwirklichen versucht. Der Angeklagte \n\nhatte nämlich nach den Feststellungen lediglich ein Seil – auch ein Fesse-\n\nlungswerkzeug – in der Werkzeugkiste des Fahrzeugs des Angeklagten B. \n\n „gefunden“. Über andere Werkzeuge verfügte er nicht. Dies widerspricht \n\nnicht nur kriminalistischer Erfahrung, sondern steht in deutlichem Gegensatz \n\nzu den eingehenden Alibivorbereitungen. \n\n15 \n\nDer Angeklagte hatte es nach den Feststellungen ferner unterlassen \n\nabzusichern, dass Ba. auf der Rücksitzbank Platz nehmen würde. Dass \n\ndieser sich dort in einer für den Angriff des Angeklagten bereiten Position \n\nhinsetzte, beruhte folglich auf Zufall. Hätte er von vornherein vorgehabt, Ba. \n\n zu erdrosseln, hätte er zudem mit größter Wahrscheinlichkeit den Er-\n\nfolgseintritt seiner – beabsichtigten – Tötungshandlung sogleich kontrolliert. \n\nSolches hat der Angeklagte unterlassen. Er hat vielmehr vor der Feststel-\n\nlung, dass die Tat zum Erfolg geführt hat, das Risiko der Tatentdeckung er-\n\nhöht, wenn er den hinsichtlich der ausgeführten Tötung nicht eingeweihten \n\nMittäter S. noch in das Fahrzeug einsteigen ließ. Bei alledem war das \n\nVerborgenhalten P. s im Fahrzeug für die Fassung eines Tötungsplans \n\nunergiebig, da dieses Verhalten für einen gemeinsamen Plan der Körperver-\n\nletzung und Aussetzung gleichermaßen sinnvoll war. \n\n16 \n\nb) In der Wertung, das Risiko eines Racheakts durch Ba. bei Vor-\n\nnahme einer bloßen Körperverletzung wäre unkalkulierbar gewesen, liegt \n\nschließlich ein unerklärter Widerspruch zu der vom Landgericht angenom-\n\nmenen deliktischen Mitwirkung der Mitangeklagten B. und S. . \n\nDiese hat das Landgericht als bloße Körperverletzer angesehen und insoweit \n\nden ursprünglich gefassten Tatplan – Körperverletzung und Aussetzung – als \n\neine für sie realistische deliktische Beteiligung betrachtet. Auch für die Mitan-\n\ngeklagten bestand indes das gleiche unkalkulierbare Racherisiko, ohne dass \n\ndas Landgericht deshalb folgerichtig auch bei ihnen ebenfalls Tötungsvorsatz \n\nerwogen hätte. \n\n17 \n\n3. Die Sache bedarf gegen den Angeklagten P. umfassender \n\nneuer Aufklärung und Bewertung. Hierfür wird es sich anbieten, einen be-\n\ndingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nach den in BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 57 dargelegten Prämissen zu prüfen. \n\n18 \n\nDer Senat verkennt bei der Urteilsaufhebung nicht, dass bei der gege-\n\nbenen Gesamtbeweislage die Feststellung einer Drosselung mit Tötungsvor-\n\nsatz – sei es auf der Grundlage eines gemeinsamen Tötungsplans, eines \n\nisolierten Tötungsplans P. s oder auch eines Spontanangriffs – deutlich \n\nwahrscheinlicher ist als eine Körperverletzung mit Todesfolge aufgrund eines \n\nFesselungsversuchs mit tödlichem Ausgang, die aber bislang als Tatvariante \n\nnicht tragfähig ausgeschlossen ist. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/5-str-257-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/5-str-257-08","retrieved":"2026-07-10 19:50:22.518339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-23/5-str-257-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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