{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-07-22","aktenzeichen":"5 StR 61/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 61/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 22. Juli 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ju-\n\nli 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Amtsgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Görlitz vom 2. Juli 2007 wird verworfen. \n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse \n\nzur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs, der \n\nUntreue und der Bestechung im gewerblichen Verkehr aus tatsächlichen \n\nGründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit \n\nihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmit-\n\ntel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat sich in allen drei angeklagten Tatkomplexen nicht \n\nvon einer Schuld des Angeklagten überzeugen können. \n\nDer Angeklagte, der bereits verurteilte A. sowie die damalige Le-\n\nbensgefährtin (und jetzige Ehefrau) des Angeklagten H. waren \n\nGesellschafter der C. GmbH, eines Entsorgungsunternehmens. Der Ange-\n\nklagte und A. sowie die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten waren \n\nzugleich Geschäftsführer des Unternehmens. Die Staatsanwaltschaft hat \n\ndem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt: \n\n4 \n\nGemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und A. soll der Angeklagte \n\nKunden dadurch betrogen haben, dass er ihnen zu hohe Kosten für tatsäch-\n\nlich in dieser Höhe nicht angefallene Deponieentgelte in Rechnung gestellt \n\nhabe (Tatkomplex A). Der Angeklagte und A. sollen zwischen Dezem-\n\nber 1998 und Dezember 1999 gemeinschaftlich Metallabfälle der C. an die \n\nFirma B. geliefert und den bar bezahlten Erlös hierfür in Höhe von insge-\n\nsamt knapp 6.000 DM behalten haben (Tatkomplex B). Schließlich soll A. \n\nmit Wissen und Billigung des Angeklagten Mitarbeiter der Firma R. je-\n\nweils mit 50 oder 100 DM bestochen haben, damit diese für die C. günsti-\n\nge unrichtige Wiegeergebnisse bescheinigten (Tatkomplex C). \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Taten nicht für erwiesen angesehen. Der An-\n\ngeklagte, der jedwede Tatbeteiligung bestreitet, wird im Wesentlichen von \n\nseinem früheren Mitgeschäftsführer A. belastet. Dessen Angaben glaubt \n\ndas Landgericht nicht. Es stellt zwar die Taten fest, kann sich aber keine \n\nÜberzeugung davon bilden, dass der Angeklagte hieran beteiligt war. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. \n\n1. Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft. Dies gilt insbesondere für \n\ndie Ausführungen zur Bewertung der Aussage des Hauptbelastungszeugen \n\nA. . \n\na) Das Landgericht hat diesem Belastungszeugen, der wegen der Ta-\n\nten bereits rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nzehn Monaten verurteilt wurde, nicht geglaubt. Die fehlende Glaubhaftigkeit \n\nseiner Angaben sah das Landgericht darin begründet, dass – soweit es um \n\ndie Verstrickung des Angeklagten ging – die Angaben A. s sehr detailarm \n\ngewesen seien. Im Übrigen habe er, weil er von dem Angeklagten selbst \n\nzweimal angezeigt wurde, ein Falschbelastungsmotiv. Auf die den Tatkom-\n\nplex B betreffende Frage, wo er die schwarz vereinnahmten Gelder verwahrt \n\nhabe, habe A. offensichtlich gelogen. \n\n9 \n\nb) Die eingehende und erschöpfende Würdigung der Aussage des Be-\n\nlastungszeugen ist rechtsfehlerfrei. Die in diesem Zusammenhang von der \n\nStaatsanwaltschaft im Rahmen der Aussagebewertung vermissten Erörte-\n\nrungen drängten sich nicht auf. Die Bereicherung zu Gunsten einer Gesell-\n\nschaft, an welcher der Täter selbst nicht unwesentlich beteiligt ist, stellt ein \n\nausreichendes Motiv dar. Warum ein Mitgeschäftsführer und -gesellschafter \n\ndabei indiziell bösgläubig sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres und \n\ndürfte auch in der Lebenswirklichkeit keine Entsprechung finden. Ebenso \n\nwenig belegt die Größenordnung des für die Bestechungshandlungen einge-\n\nsetzten Bargeldes (etwa 1.300 DM), dass dem Angeklagten die Taten nicht \n\nverborgen geblieben sein könnten, zumal sich die Zahlungen über einen Zeit-\n\nraum von mehr als einem halben Jahr hinzogen. \n\n10 \n\n2. Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es an \n\neiner Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden, jenseits des bereits \n\nrechtskräftig wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten verurteilten \n\nHauptbelastungszeugen vorliegenden Beweistatsachen fehlen würde oder \n\ndie Anforderungen an einen Schuldnachweis rechtsfehlerhaft überspannt \n\nworden wären. Der Umstand, dass denkbar erscheint, dass ein anderes Tat-\n\ngericht aus der vorliegenden Mehrzahl der belastenden Indizien möglicher-\n\nweise zu einem Schuldnachweis gegen den Angeklagten hätte gelangen \n\nkönnen, begründet keinen revisiblen Rechtsfehler. \n\n11 \n\na) In der Gesamtwürdigung des Urteils (UA S. 67 ff.) werden die ein-\n\nzelnen möglichen Belastungskriterien in ausreichender Weise auch zusam-\n\nmenfassend bewertet und gegeneinander gestellt. Davon abgesehen ist eine \n\nGesamtwürdigung kein Selbstzweck. Sie hat vielmehr nur dann eigenständi-\n\nge Bedeutung, wenn sich die Belastungselemente gegenseitig ergänzen \n\noder verstärken können. Schon hieran bestehen im vorliegenden Fall Beden-\n\nken, da einige Zeugen Belastungsindizien schildern, die andere gerade nicht \n\nwahrgenommen haben. \n\n12 \n\nb) Auch die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Wendungen zu \n\neinem „zwingenden Schluss“ oder „zweifelsfreien Nachweis“ (UA S. 50, 71) \n\nführen in dem Zusammenhang ihrer Verwendung nicht zur Annahme eines \n\nRechtsfehlers. Diese Formulierungen sind ersichtlich nicht so zu verstehen, \n\ndass – was in der Tat rechtsfehlerhaft wäre – die Strafkammer von dem \n\nrechtlichen Ansatzpunkt ausginge, nur zwingende Schlussfolgerungen seien \n\nzu Lasten des Angeklagten möglich. Diese wollte hingegen mit den Formulie-\n\nrungen erkennbar letztlich nicht mehr zum Ausdruck bringen, als dass sie \n\nden von der Anklagebehörde gewünschten Schluss aus einem bestimmten \n\nBelastungsmoment nicht zu ziehen vermochte. Dies ist so nicht zu bean-\n\nstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer einen tatsächlich \n\nzwingenden Schluss verkannt hätte. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-22/5-str-61-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-22/5-str-61-08","retrieved":"2026-07-10 19:47:23.125499+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-22/5-str-61-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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