{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"II ZB 43/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 43/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November \n\n2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 11.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 985 BGB auf Herausgabe \n\neines Kraftfahrzeugs, hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. April \n\n2007 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit \n\nSchriftsatz vom 3. Juli 2007 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hat \n\ndie Berufung begründet. \n\n2 \n\n3 \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vor-\n\ngetragen: \n\nDie Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist sei von den zuständigen \n\nKanzleimitarbeiterinnen entsprechend der in der Kanzlei bestehenden schriftli-\n\nchen \"Organisationsanweisung Fristenkontrolle\" ordnungsgemäß sowohl im \n\nschriftlichen Fristenkalender als auch im EDV-gestützten Fristenkalender notiert \n\nworden. Beide Fristen seien auf den jeweiligen Wochenfristzetteln eingetragen \n\ngewesen, die auch die für die Bearbeitung der Sache zuständige Anwaltssekre-\n\ntärin D. R. erhalten habe. Entgegen der Organisationsanweisung \n\n\"Fristenkontrolle\" habe die erfahrene, ansonsten überaus zuverlässige und bis-\n\nher fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte R. die Einhaltung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht durch Einsichtnahme in die in Papierform geführten \n\nAkten, sondern nur an Hand der in dieser Sache elektronisch gespeicherten \n\nSchriftstücke überprüft. Da sie in dieser Sache ein am 5. Juni 2007 geschriebe-\n\nnes und als \"Berufungsbegründung\" bezeichnetes Dokument vorgefunden ha-\n\nbe, sei sie irrtümlich davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung ab-\n\ngeschickt worden sei. Frau R. habe deshalb sowohl die Vorfrist als auch \n\ndie Berufungsbegründungsfrist auf ihren Wochenfristzetteln als erledigt ge-\n\nkennzeichnet und habe dem in erster Instanz zuständigen Rechtsanwalt \n\nDr. L. bei der Besprechung der in der Woche ab 18. Juni 2007 ablau-\n\nfenden Fristen mitgeteilt, dass die Berufungsbegründungsfrist erledigt sei und \n\nsie sich persönlich davon überzeugt habe. Der in der Kanzlei für das Beru-\n\nfungsverfahren zuständige Rechtsanwalt Dr. W. habe die Akte am 28. Juni \n\n2007 zufällig im Aktenschrank aufgefunden und bei der Überarbeitung des Ent-\n\nwurfs der Berufungsbegründung den Fristablauf bemerkt. \n\nII. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als \n\nunzulässig verworfen. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nAuch wenn die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass in der Kanzlei ih-\n\nrer Prozessbevollmächtigten Fristsachen grundsätzlich ordnungsgemäß bear-\n\nbeitet würden und Fristen mehrfach durch die zuständigen Mitarbeiterinnen \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nkontrolliert würden, könne ein - der Klägerin zuzurechnendes - Verschulden \n\nihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen werden. Der erstinstanzlich mit der \n\nSache befasste Rechtsanwalt Dr. L. habe sich nicht auf die Mitteilung \n\nder für ihn tätigen Anwaltssekretärin Frau R. verlassen dürfen, dass die \n\nBerufungsbegründungsfrist erledigt sei, sondern sich daran erinnern müssen, \n\ndass er lediglich einen Entwurf einer Berufungsbegründung gefertigt habe. \n\nWenn ihm - was nicht auszuschließen sei, weil der Verbleib der Akte nach der \n\nFertigung des Entwurfs am 5. Juni 2007 bis zu ihrem Auffinden im Akten-\n\nschrank ungeklärt sei - der geschriebene Entwurf vorgelegt worden sei, habe er \n\neine eigene Frist zur Wiedervorlage verfügen und gegebenenfalls auf eine Än-\n\nderung des Titels der Datei im Computer hinwirken müssen, um Missverständ-\n\nnissen bei der Fristenkontrolle vorzubeugen. \n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu \n\nverwerfen. Sie ist zwar statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert \n\nweder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Wahrung des \n\nRechtsstaatsprinzips eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nliegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht. Die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts beruht auch nicht auf der Verletzung von Verfahrens-\n\ngrundrechten der Klägerin, insbesondere des Rechts auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs. \n\n10 \n\nDer Klägerin konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ge-\n\nwährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss sich \n\nnach § 85 Abs. 2 ZPO das Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmäch-\n\ntigten zurechnen lassen. \n\n11 \n\nOb durch die \"Organisationsanweisung Fristenkontrolle\" im Büro der Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin sichergestellt war, dass die Fristen ein-\n\nschließlich der Vorfristen ordnungsgemäß notiert und ihr Ablauf kontrolliert wur-\n\nde, kann dahinstehen. Es fehlt jedoch - was das Berufungsgericht übersehen \n\nhat - schon nach dem eigenen glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin an \n\neiner effektiven Ausgangskontrolle, wie sie nach gefestigter Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes erforderlich ist (vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. Juni 2006 \n\n- II ZB 26/05, NJW-RR 2006, 1459 f.; BGH, Beschl. v. 5. März 2008 \n\n- XII ZB 186/05, FamRZ 2008, 1165; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, \n\nNJW 2004, 688 f.; v. 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; v. 9. Juni \n\n1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277). Die von ihren Prozessbevollmächtig-\n\nten für die Bearbeitung von Fristsachen erteilten schriftlichen Anweisungen sind \n\nunter diesem Gesichtspunkt völlig unzureichend. Durch sie wird in keiner Weise \n\ngewährleistet, dass eine Frist im Kalender bzw. auf dem Wochenfristzettel erst \n\ndann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der fristgebundene Schriftsatz zu-\n\nmindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post \n\norganisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Ebenso wenig enthält die schriftliche \n\nOrganisationsanweisung die - zur Sicherstellung einer wirksamen Ausgangs-\n\nkontrolle erforderliche - Anordnung, dass die Erledigung der fristgebundenen \n\nSachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von \n\neiner dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Sen.Beschl. v. 26. Juni 2006 \n\n- II ZB 26/05 aaO; BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - XII ZB 270/04, \n\nFamRZ 2006, 192). In dem vorliegenden Fall hat sich gerade die Gefahr ver-\n\nwirklicht, der durch die genannten organisatorischen Vorkehrungen begegnet \n\nwerden soll, dass nämlich Mitarbeiter der Kanzlei Fristen löschen, obwohl die \n\nzu erledigenden Aufgaben nicht erfüllt sind. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 30.03.2007 - 8 O 409/06 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.11.2007 - 22 U 82/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-zb-43-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-zb-43-07","retrieved":"2026-07-10 19:52:13.103357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-21/ii-zb-43-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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