{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 65/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 65/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAntragsteller und Beschwerdeführer, \n\nVerfahrensbevollmächtigter: \n\ngegen \n\nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und \n\nSchaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, \n\nDr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung \n\nam 21. Juli 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n3. Juli 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. \n\nDie Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 1. September \n\n2005 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-\n\nler mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, \n\nBRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, \n\nBRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW \n\n2003, 577). Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war der Antragsteller nicht \n\nin der Lage, fällige und vollstreckbare Ansprüche seiner Gläubiger fristgemäß \n\nzu befriedigen. Es standen aus die Bezahlung der am 31. August 2005 fälligen \n\nRate von 3.000 € an den Gläubiger Prof. Dr. Dr. M. , der Geldstrafe in Höhe \n\nvon 6.300 € aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 10. März 2005, \n\nder Geldbuße in Höhe von 3.000 € aus der Disziplinarverfügung des Landge-\n\nrichts H. vom 10. Mai 2004 und des Beitrags für den Monat Juni bei der \n\nB. in Höhe von 136,72 €, für den die B. einen Vollstreckungsauf-\n\ntrag erteilt hatte. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-\n\nteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-\n\nderrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller \n\nnicht nachgewiesen. Zwar hat er mittlerweile die oben einzeln aufgeführten For-\n\nderungen und weitere vollständig beglichen, jedoch seine Vermögensverhält-\n\nnisse trotz entsprechender Aufforderungen bereits durch die Antragsgegnerin, \n\ndurch den Anwaltsgerichtshof und durch Schreiben des Senatsvorsitzenden \n\nvom 15. August 2007 und vom 8. Januar 2008 nicht umfassend aufgeklärt. Die \n\nAuskünfte des Antragstellers ergeben kein vollständiges Bild seiner finanziellen \n\nSituation. Welche Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stehen, welche Belas-\n\ntungen es insgesamt gibt und inwieweit er in der Lage ist, diese zu bedienen, ist \n\nweiterhin unklar. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und seinem \n\neigenem Vortrag im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergaben sich Ge-\n\nsamtverbindlichkeiten in Höhe von 283.462,98 €, denen Miteigentumsanteile an \n\nGrundstücken nur im Wert von ca. 160.000 € gegenüberstehen. Nach den dem \n\nSenat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2008 überreichten Unterla-\n\ngen sind die eigenen Verbindlichkeiten des Antragstellers beim BH. zwar um \n\nca. 5.000 € zurückgeführt worden; der Antragsteller teilt nun aber auch Dar-\n\nlehnsverbindlichkeiten seiner Ehefrau beim BH. in Höhe von 139.907,36 € als \n\nPassiva mit, für die er offenbar gesamtschuldnerisch haftet. Zu seiner gesamt-\n\nschuldnerischen Haftung mit dem Notar E. für dessen Verbindlichkeiten beim \n\nBH. hat er keine Angaben gemacht. Als Vermögenswert hat der Antragsteller \n\nerneut Immobilienvermögen in Höhe von 320.000 € behauptet, obwohl er vor \n\ndem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hatte, dass er lediglich hälftige Miteigen-\n\ntumsanteile an den Grundstücken besitzt. Seine Einkünfte als Geschäftsführer \n\nder G. Treuhandgesellschaft mbH, als Berater der G. \n\nAG und als Mittelverwendungskontrolleur verschiedener Fonds hat der An-\n\ntragsteller nicht belegt. Zwar hat er Verträge mit diesen Firmen vorgelegt, je-\n\ndoch keine Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Vergütun-\n\ngen tatsächlich gezahlt werden. Inwieweit sein Aktienbesitz an der Firma \n\n„S. AG“ und die Ansprüche gegen Dr. Sö. werthaltig sind, ist den \n\nvorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die vom Antragsteller mit Schrei-\n\nben vom 30. Juli 2008 übersandten Kontoausdrucke mit Zahlungseingängen \n\nvon 75.000 € und 25.000 € reichen nicht als Beleg für die Ordnung der Vermö-\n\ngensverhältnisse; sie lassen schon nicht erkennen, bei welcher Bank die ent-\n\nsprechenden Konten geführt werden. Für ein Fortbestehen des Vermögensver-\n\nfalls spricht demgegenüber, dass am 11. Juni 2008 ein fruchtloser Vollstre-\n\nckungsversuch wegen einer Hauptforderung der Gläubigerin A. in Höhe von \n\n2.250 € stattgefunden hat und dass die Kanzleiräume in der K. straße 44 we-\n\ngen rückständiger Zahlung der Nutzungsentschädigung von der Hauseigentü-\n\nmerin gekündigt worden sind. \n\n9 \n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie \n\nder Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-\n\nsetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist \n\nauch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-\n\ngern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht. Durch Urteil des Landge-\n\nrichts H. vom 10. März 2005 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen \n\nUntreue zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 60 € verurteilt. Er \n\nhatte einen von der Tochter seines Mandanten Prof. Dr. Dr. M. ihm zum \n\nZwecke der Weiterleitung an die AOK S. zur Erfüllung eines zwi-\n\nschen dem Mandanten und der AOK geschlossenen Vergleichs überwiesenen \n\nGeldbetrag in Höhe von 50.000 DM nicht ausgekehrt. Das Anwaltsgericht C. \n\nhat am 8. Mai 2006 wegen dieser Untreuehandlung gegen den Antragsteller \n\neinen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 4.000 € verhängt. \n\nTolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 03.07.2007 - AGH 24/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-65-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-65-07","retrieved":"2026-07-10 19:49:06.179819+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-21/anwz-b-65-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-07-21","dockets":["AnwZ (B) 65/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 65/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-65-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 2. 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