{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 62/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FAO § 6 a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachli- chen Überprüfung entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741). die Rechtsanwaltskammer durch b) Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer be- schränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeug- nisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehr- gangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu \"vervollständigen\", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als \"bestanden\" bewer- tet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ(B) 62/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nnein \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nFAO § 6 \n\na) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachli-\nchen Überprüfung \nentzogen \n(Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September \n2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741). \n\ndie Rechtsanwaltskammer \n\ndurch \n\nb) Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer be-\nschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeug-\nnisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehr-\ngangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis \nder besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der \nFachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 \nFAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu \"vervollständigen\", dass er \neine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich \nbeurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als \"bestanden\" bewer-\ntet. \n\nBGH, Beschl. v. 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07 - Niedersächsischer AGH \n\nwegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und \n\nSchaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, \n\nDr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nam 21. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n19. Juni 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 17. November 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-\n\ntragsteller beantragte am 13. Juni 2006 bei der Antragsgegnerin, ihm die Füh-\n\nrung der Bezeichnung \"Fachanwalt für Strafrecht\" zu gestatten. Er fügte seinem \n\nAntrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht \n\nein Zertifikat der Deutschen Anwaltsakademie über seine Teilnahme am \"Fach-\n\nlehrgang Strafrecht\" sowie ein \"Klausurenzertifikat\" bei. In diesem wird beschei-\n\nnigt, dass der Antragsteller im Rahmen des Fachlehrgangs vier (von fünf) \n\nschriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) von je drei Stunden Dauer \n\nbestanden hat. Der Antragsteller vertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass \n\ndie (nicht bestandene) dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechende \n\nWiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zu Unrecht als nicht be-\n\nstanden bewertet worden seien und deshalb von der Antragsgegnerin neu zu \n\nbewerten und als bestanden anzusehen seien. \n\n2 \n\nMit Bescheid vom 12. Februar 2007 lehnte die Antragsgegnerin den An-\n\ntrag ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom An-\n\nwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 \n\nBRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem An-\n\ntragsteller die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht zu füh-\n\nren, mit Recht versagt. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass er über \n\ndie nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 \n\nSatz 1 FAO geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht \n\nverfügt. \n\n4 \n\n1. Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche \n\nLehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) nachgewiesen werden sollen, hat der \n\nBewerber Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die den Anforde-\n\nrungen nach § 6 Abs. 2 FAO entsprechen. Dem genügt das vom Antragsteller \n\nvorgelegte Klausurenzertifikat der Deutschen Anwaltsakademie nicht. Es fehlt \n\nder Nachweis dafür, dass die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrol-\n\nlen 15 Zeitstunden nicht unterschreitet (§ 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 FAO a.F.; \n\n§ 6 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. § 4a Abs. 2 Satz 2 FAO n.F.). Nach dem Klausuren-\n\nzertifikat hat der Antragsteller lediglich (vier von fünf) Leistungskontrollen mit \n\neiner Gesamtdauer von 12 Zeitstunden bestanden. \n\n5 \n\nMit Recht hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, die dritte Klausur und \n\ndie Wiederholungsklausur, die vom Dozenten des Fachlehrgangs nach Auffas-\n\nsung des Antragstellers zu Unrecht als nicht bestanden bewertet worden sein \n\nsollen, in eigener Verantwortung neu zu bewerten. Ein eigenständiges Bewer-\n\ntungsrecht hinsichtlich der Lehrgangsklausuren steht der Antragsgegnerin im \n\nRahmen des formalisierten Nachweisverfahrens, wie es in § 43c Abs. 2 BRAO \n\ni.V.m. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 FAO geregelt ist, nicht zu. \n\n6 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der mit der Prüfung der Vor-\n\naussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung befasste Aus-\n\nschuss der Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt, die Rechtskenntnisse des \n\nBewerbers anhand der vorgelegten Lehrgangsklausuren (und Arbeitsproben) \n\nselbst zu beurteilen und dabei erkannte Defizite etwa zum Anlass für ein Fach-\n\ngespräch zu nehmen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hinsicht-\n\nlich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren (und Arbeitsproben) ist \n\nweder § 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung \n\nselbst zu entnehmen. Die dem Fachausschuss obliegende Prüfung der theore-\n\ntischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden \n\nNachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und läßt \n\ndem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fach-\n\nlichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten \n\nNachweise erbracht hat. Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu, \n\ndie durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen \n\ntheoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangs-\n\nklausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu \n\nziehen (Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, \n\nunter II 4 b). \n\n7 \n\nb) Für den umgekehrten Fall, in dem eine oder mehrere der im Fachlehr-\n\ngang angefertigten Klausuren als nicht bestanden bewertet worden sind, gilt \n\nnichts anderes. Auch insoweit sind die Klausurbewertungen einer fachlichen \n\nÜberprüfung durch die Antragsgegnerin entzogen. Die Kompetenz des Fach-\n\nausschusses der Antragsgegnerin beschränkt sich auch hier auf die Prüfung, \n\nob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 \n\nAbs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht \n\nder Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse \n\nnach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch ver-\n\npflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch \n\nzu \"vervollständigen\", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur, \n\nwie es der Antragsteller begehrt, eigenständig auf ihre fachliche Qualität beur-\n\nteilt und entgegen der Beurteilung durch den Lehrgangsveranstalter als \"be-\n\nstanden\" bewertet. \n\n8 \n\nDies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen in § 43c \n\nAbs. 2 BRAO und §§ 4 ff. FAO über die vom Rechtsanwalt nachzuweisenden \n\nVoraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung. Das in \n\ndiesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine \n\nPrüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 \n\nBRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermitt-\n\nlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet \n\ndurch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Se-\n\nnatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss \n\nvom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, \n\nunter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW \n\n2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.). Dies würde unterlaufen, wenn der Fachausschuss \n\nberechtigt oder verpflichtet wäre, die im Rahmen des Lehrgangs als bestanden \n\noder nicht bestanden bewerteten Klausuren nochmals eigenständig zu bewer-\n\nten. \n\n9 \n\nSchützenswerte Interessen des Bewerbers werden dadurch nicht beein-\n\nträchtigt. Ihm verbleibt, wenn er auch die Wiederholungsklausuren im Fachlehr-\n\ngang nicht bestanden hat, die unbeschränkte Möglichkeit, an einem oder meh-\n\nreren weiteren Fachlehrgängen teilzunehmen oder den Nachweis besonderer \n\ntheoretischer Kenntnisse im Strafrecht in anderer Weise als durch erfolgreiche \n\nLehrgangsteilnahme zu erbringen (§ 4 Abs. 3 FAO). \n\n10 \n\nc) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aus \n\nArt. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an berufsbezogene Prüfungs-\n\nverfahren und zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Prüfungsbescheide \n\n(BVerfGE 84, 34 ff.) ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Neubewertung \n\nder Lehrgangsklausuren durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht herzuleiten. \n\n11 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu \n\nden juristischen Staatsprüfungen (aaO) Maßstäbe dafür entwickelt, inwieweit \n\nden Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entschei-\n\ndungsspielraum zusteht und inwieweit solche Bewertungen der gerichtlichen \n\nKontrolle unterliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung \n\nauf Bereiche übertragen werden kann, in denen Prüfungsleistungen nicht von \n\neiner hoheitlich tätigen Prüfungsbehörde abgenommen und bewertet werden, \n\nsondern - wie hier - von der Deutschen Anwaltsakademie GmbH auf der Grund-\n\nlage eines privatrechtlichen Vertrages. Ob sich daraus bereits ergibt, dass der \n\nAntragsteller, wie der Anwaltsgerichthof gemeint hat, Fragen der Klausurbewer-\n\ntung ausschließlich mit dem Lehrgangsveranstalter unter Einschaltung der or-\n\ndentlichen Gerichte zu klären hätte (so Henssler-Prütting/Stobbe, BRAO, \n\n2. Aufl., § 6 FAO Rdnr. 21), kann offen bleiben. Jedenfalls folgt aus dem Um-\n\nstand, dass es sich bei den Bestimmungen über die Verleihung von Fachan-\n\nwaltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschränkungen der an-\n\nwaltlichen Berufsausübung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbe-\n\nschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 2 a bb), dass eine Überprüfung der im \n\nFachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin \n\nund im Rahmen eines sich daran anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfah-\n\nrens jedenfalls nicht weiter gehen könnte, als es das Bundesverfassungsgericht \n\nfür die juristischen Staatsprüfungen, in denen es um den Berufszugang und \n\ndamit um Einschränkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat. Da-\n\nnach besteht für die Prüfungsbehörden bei der Bewertung juristischer Prüfungs-\n\nleistungen ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich \"prüfungsspezifischer Wer-\n\ntungen\", der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist \n\n(BVerfGE 84, 34, 50; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99). Überschritten ist dieser prü-\n\nfungsrechtliche Bewertungsspielraum nur dann, wenn die Prüfungsbehörden \n\nVerfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem un-\n\nrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verlet-\n\nzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 84, 34, \n\n53 f.). \n\n12 \n\nSolche Fehler zeigt der Antragsteller nicht auf. Er wiederholt zwar in der \n\nBegründung seiner sofortigen Beschwerde seinen Vorwurf, dass die angegriffe-\n\nnen Bewertungen \"nicht nachvollziehbar\" und \"inhaltlich nicht sachgemäß und \n\nvertretbar\" seien, legt aber eine Überschreitung des dem Prüfer zustehenden \n\nBewertungsspielraums nach Maßgabe der oben genannten Kriterien nicht kon-\n\nkret dar. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass etwa allgemeingül-\n\ntige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden wären, indem zutreffende oder zu-\n\nmindest vertretbare Antworten vom Prüfer als falsch bezeichnet worden seien \n\n(dazu BVerfGE 84, 34, 56). Seine Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen die \n\nGesamtbewertung der Klausuren als \"nicht bestanden\". Dass diese im Kernbe-\n\nreich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums liegende Beurteilung \n\nnicht nachvollziehbar, willkürlich oder offensichtlich falsch sei, hat der Anwalts-\n\ngerichtshof zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers \n\nrechtfertigt keine andere Beurteilung; es beschränkt sich auf eine Wiederholung \n\nseines vorinstanzlichen Vorbringens. \n\n13 \n\n2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er besondere \n\ntheoretische Kenntnisse im Strafrecht außerhalb eines Lehrgangs erworben hat \n\n(§ 4 Abs. 3 FAO). Solche Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang \n\nzu vermittelnden Wissen entsprechen. Gefordert ist damit eine Äquivalenz der \n\nanderweitig erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse mit den Lehr-\n\ngangsinhalten (Henssler-Prütting/Stobbe, aaO, § 4 FAO Rdnr. 17). Die vom \n\nAntragsteller vorgelegten Nachweise reichen hierfür nicht aus. Dies gilt für die \n\nnicht abgeschlossene Dissertation des Antragstellers ebenso wie für die Be-\n\nscheinigungen vom 17. März und 5. Mai 2007 über die Teilnahme des An-\n\ntragstellers an eintägigen Seminaren zur Strafzumessung und zum Sexualstraf-\n\nrecht und für dessen Mitwirkung an einem Tagesseminar zur Genitalverstüm-\n\nmelung. Unerheblich ist im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO, dass der Antragsteller \n\nim Rahmen seiner juristischen Ausbildung die Examenshausarbeiten im Straf-\n\nrecht angefertigt und als Referendar neben der Pflichtstation auch eine auf das \n\nStrafrecht ausgerichtete Wahlstation absolviert hat. \n\n14 \n\n3. Die Antragsgegnerin hat es auch zu Recht abgelehnt, der Bitte des \n\nAntragstellers nachzukommen, ihn zu einem Fachgespräch zu laden, um auf \n\ndiese Weise die nicht erfolgreiche Lehrgangsteilnahme auszugleichen. \n\n15 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats können in dem Fachgespräch \n\nnach § 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen \n\ngeklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom \n\n16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leit-\n\nsatz; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07, \n\nBRAK-Mitt. 2008, 133). Danach darf bei einer nicht erfolgreichen Lehrgangsteil-\n\nnahme nicht ein Fachgespräch mit dem Ziel geführt werden, eine oder mehrere \n\nnicht bestandene Klausuren auszugleichen, um auf diesem Weg das Defizit der \n\nnicht erfolgreichen Lehrgangsteilnahme durch ein Fachgespräch zu ersetzen. \n\nDies folgt aus der begrenzten \"Ergänzungsfunktion\" des Fachgesprächs, die \n\nletztlich darauf beruht, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO nicht auf eine individuelle \n\nErmittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im \n\nFachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung aus-\n\ngerichtet ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 1 a bb). \n\n16 \n\nDie Anordnung eines Fachgesprächs war auch nicht im Hinblick auf die \n\nvom Antragsteller vorgelegten Nachweise für außerhalb eines Lehrgangs (§ 4 \n\nAbs. 3 FAO) erworbene besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht gebo-\n\nten. Eine solche Anordnung wäre in Betracht gekommen, wenn insoweit der \n\nNachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht voll gelungen wäre \n\nund deshalb diesbezüglicher Klärungsbedarf bestanden hätte (Senatsbe-\n\nschluss vom 7. März 2005, aaO). Die vom Antragsteller für den Nachweis nach \n\n§ 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen waren jedoch derart unzureichend,\n\ndass die Antragsgegnerin insoweit mit Recht keinen (partiellen) Klärungsbedarf \n\nund damit keinen Anlass für ein eng begrenztes Fachgespräch gesehen hat. \n\nTolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Celle, Entscheidung vom 19.06.2007 - AGH 5/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43c","ref_norm":"43c","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-62-07","retrieved":"2026-07-10 18:32:57.746347+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-21/anwz-b-62-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-07-21","dockets":["AnwZ (B) 62/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-62-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"FAO § 6 a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachli- chen Überprüfung entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. 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