{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 53/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 53/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und \n\nSchaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, \n\nDr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung \n\nam 21. Juli 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und \n\nHansestadt Hamburg vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. \n\nDie Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Januar 2006 \n\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-\n\nstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsan-\n\nwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, \n\nBRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, \n\nBRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW \n\n2003, 577). Der Widerrufsverfügung lagen die fälligen und vollstreckbaren For-\n\nderungen von drei Gläubigern zugrunde, die jedenfalls teilweise auch Gegen- \n\nstand fruchtloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren: R. in Höhe \n\nvon 2.550 €, G. in Höhe 2.700,30 € zuzüglich 2.027 € Kosten sowie der \n\nAntragsgegnerin hinsichtlich des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 und der \n\ndiesbezüglichen Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 299,10 €, zweier \n\nZwangsgelder in Höhe von jeweils 255 € und der Geldbuße aus dem Urteil des \n\nAnwaltsgerichts vom 16. April 2004 in Höhe von 1.500 €. Daneben bestanden \n\nzu jenem Zeitpunkt erst später bekannt gewordene Forderungen der B. \n\nVerlagsgruppe, Hauptforderung 1.711,20 €, der A. Versicherung, \n\nHauptforderung 2.374,67 € und 546,34 € titulierte Kosten, und des D. \n\nR. , Hauptforderung 68,98 €. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-\n\nteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-\n\nderrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\nEine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin \n\nnicht dargetan. Zwar sind die Forderungen der Antragsgegnerin und der Gläu-\n\nbiger G. , B. Verlagsgruppe und D. R. im Laufe des Ver-\n\nfahrens vollständig beglichen worden, und auf andere Forderungen sind Teil-\n\nzahlungen entrichtet worden. Zum Teil erfolgten diese Zahlungen im Wege der \n\nSchenkung durch den Bruder der Antragstellerin. Von den ursprünglich bei Er-\n\nlass der Widerrufsverfügung bestehenden Forderungen stehen noch 500 € \n\nbeim Gläubiger R. (per 20. Juni 2007) und 3.524 € bei der A. \n\nVersicherung offen. Hinzugekommen sind nach Erlass der Widerrufsverfügung \n\neine Forderung der B. GmbH, die noch in Höhe von \n\n1.334,43 € valutiert, und eine Forderung der U. R. in Höhe von \n\n4.632 €. Zudem bestehen laut einer Mitteilung des Finanzamts H. vom \n\n10. Juli 2007 Steuerrückstände in Höhe von 9.439,92 €. \n\n9 \n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie \n\nder Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-\n\nsetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies \n\nist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-\n\ngern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht. Durch Berufungsurteil des \n\nLandgerichts H. vom 27. März 2003 wurde die Antragstellerin rechtskräf-\n\ntig wegen Untreue zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 30 € \n\nverurteilt. Sie hatte als Betreuerin von einem Geldbetrag in Höhe von 25.000 \n\nDM, der der Betreuten zustand, u. a. rückständige Kanzleimieten beglichen. \n\nDas H. Anwaltsgericht hat am 8. April 2004 wegen dieser Untreuehand-\n\nlung gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflich-\n\nten gemäß §§ 43, 43a, 113 BRAO einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe \n\nvon 1.500 € verhängt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin im Juni 2003 für \n\nihre Mandantin I. 2.500 € vereinnahmt und nicht an diese weitergeleitet; der \n\nBruder der Antragstellerin hat den Betrag zuzüglich Zinsen erst am 19. Dezem-\n\nber 2006 an die Mandantin gezahlt. \n\n10 \n\nUnter diesen Umständen liegt ein Ausnahmefall, in dem der Vermögens-\n\nverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet, nicht vor. \n\nTolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2007 - II ZU 4/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-53-07","retrieved":"2026-07-10 19:49:12.707242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-21/anwz-b-53-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-07-21","dockets":["AnwZ (B) 53/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 53/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-53-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluss des II. 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