{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 51/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 51/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und \n\nSchaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, \n\nDr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung \n\nam 21. Juli 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. Juli 2006 die Zulassung des An-\n\ntragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-\n\ntrags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. Der Antragsteller hatte wegen einer Forderung des Fi-\n\nnanzamts A. (Einkommensteuerschulden aus 2003 nach eigener Angabe \n\nim Widerrufsverfahren ca. 35.000 €, aus 2004 ca. 11.000 €) am 20. Dezember \n\n2005 eine eidesstattlichen Versicherung abgegeben und war deshalb beim \n\nAmtsgericht L. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. \n\nDamit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich \n\nvermutet. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren des Amtsge-\n\nrichts H. , das auf einen Insolvenzantrag des Finanzamts L. we-\n\ngen einer Forderung in Höhe von 16.989,94 € eingeleitet worden war, hatte der \n\nGutachter offene Honorarforderungen in Höhe von knapp 73.000 € festgestellt, \n\ndenen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 115.000 € gegenüberstanden. \n\n5 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\n6 \n\na) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler zwar behauptet, aber nicht belegt. Nach seinen Angaben im Beschwerde-\n\nverfahren sind die Einkommensteuern für das Jahr 2004 auf 5.510,52 € und für \n\ndas Jahr 2005 auf 7.075,17 € reduziert worden. Vollstreckungsmaßnahmen \n\nwürden nicht durchgeführt. Zu den Rückständen für das Jahr 2003 hat er keine \n\nAngaben gemacht. Weiter hat der Antragsteller angegeben, er betreibe den \n\nVerkauf seines Elternhauses, um aus dem Verkaufserlös die Verbindlichkeiten \n\nabzulösen. Er werde auch Ratenzahlungen leisten. Hinsichtlich der Rückstände \n\nbeim Finanzamt L. hat der Antragsteller nachgewiesenermaßen eine \n\nRatenzahlungsvereinbarung getroffen. Weiter hat der Antragsteller vorgetra-\n\ngen, dass ansonsten keine Verbindlichkeiten mehr bestünden, derentwegen \n\nVerfahren anhängig seien, wobei er sich allerdings zu der unter Nr. 15 der \n\nÜbersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Forderung der Gerichtskasse H. \n\n nicht explizit geäußert hat. Für den Zeitraum von Januar bis September \n\n2007 sei ein Gewinn von knapp 83.000 € ermittelt worden. Aus den Einkünften \n\nkönnten die rückständigen und die laufenden Steuerverbindlichkeiten ohne wei-\n\nteres getragen werden. \n\n7 \n\nAbgesehen davon, dass der Antragsteller zu den Einkommensteuer-\n\nrückständen aus 2003 und zu der Höhe der noch insgesamt offenen und voll-\n\nstreckbaren Forderungen des Finanzamts A. keine Angaben gemacht hat, \n\nhat er auch keine hinreichenden Nachweise für seinen Vortrag erbracht. Da er \n\nnach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen und \n\ndas Bestehen der Voraussetzungen für eine Löschung dieser Eintragungen \n\nnicht dargetan ist, besteht die Vermutung des Vermögensverfalls nach wie vor. \n\n8 \n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie \n\nder Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-\n\nsetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist \n\nauch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-\n\ngern. \n\nTolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 82/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-51-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-51-07","retrieved":"2026-07-10 19:49:15.886846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-21/anwz-b-51-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-07-21","dockets":["AnwZ (B) 51/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 51/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-51-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":4}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AGH Hamm","court_id":null,"court_as_stated":"AGH Hamm","date":"2007-01-19","docket":"1 ZU 82/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-07-21","docket":"AnwZ (B) 51/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-07-21/anwz-b-51-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-51-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:49:15.886846+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}