{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 12/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und \n\nSchaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, \n\nDr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nam 21. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n19. November 2007 aufgehoben. \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der \n\nAntragsgegnerin vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der \n\nAntragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtli-\n\nchen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde erstmals mit Urkunde des Justizministeriums \n\nBaden-Württemberg vom 14. November 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-\n\nsen. Mit Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 4. April \n\n1989 wurde die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Am 6. April \n\n1997 stellte der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits im Bezirk der An-\n\ntragsgegnerin wohnte, einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft. In der Zwischenzeit war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts \n\nU. vom 25. Juni 1992 wegen Untreue in drei Fällen und durch Urteil des \n\nAmtsgerichts U. vom 24. Oktober 1994 wegen Untreue in acht Fällen insge-\n\nsamt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden. \n\nDie Antragsgegnerin setzte das Wiederzulassungsverfahren mit der Begrün-\n\ndung aus, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers \n\ndie Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO \n\nvorlägen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten kei-\n\nnen Erfolg (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 47/98). \n\n2 \n\nMit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2002 wurde der An-\n\ntragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-\n\nderrief die Zulassung bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wiederum wegen \n\nVermögensverfalls und darüberhinaus wegen fehlender Berufshaftpflichtversi-\n\ncherung. Der Widerruf wegen Vermögensverfalls wurde bestandskräftig (Se-\n\nnatsbeschluss vom 22. November 2006 - AnwZ (B) 60/05). Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des An-\n\ntragstellers mit Beschluss vom 3. Januar 2007 (1 BvR 3196/96) nicht zur Ent-\n\nscheidung an. \n\n3 \n\nAm 22. Januar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, seine Vermögensverhältnisse sei-\n\nen wieder geordnet. Während des Zulassungsverfahrens wurden der Antrags-\n\ngegnerin Umstände bekannt, die darauf hindeuteten, dass der Antragsteller \n\nweiterhin als Rechtsanwalt auftrat, und die Antragsgegnerin dazu veranlassten, \n\ngegen ihn Strafanzeige wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 132a \n\nStGB zu stellen. Unter anderem hatte der Präsident des Landgerichts B. \n\ndie Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass am Haus des Antragstellers wei-\n\nterhin dessen Kanzleischild angebracht war. \n\n4 \n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf \n\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund \n\nnach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Versagungsbe-\n\nscheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragstel-\n\nler zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgeg-\n\nnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in \n\nder Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist \n\naufzuheben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Die \n\nAntragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft mit Recht unter Berufung auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 \n\nBRAO versagt. \n\n6 \n\nNach dieser Bestimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu \n\nversagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das \n\nihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das \n\nist dann der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die \n\nZulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller er-\n\nheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf \n\nnicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 \n\n- AnwZ (B) 11/96, BRAK-Mitt. 1997, 168/169). Die Antragsgegnerin hat mit \n\nRecht angenommen, dass diese Voraussetzungen für eine Versagung der Zu-\n\nlassung beim Antragsteller vorliegen. \n\n7 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Antragsteller von der \n\nStaatsanwaltschaft B. erhobene Anklage wegen des dem Antragsteller im \n\nVersagungsbescheid im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltens zu einer strafge-\n\nrichtlichen Verurteilung führen wird. Unabhängig davon ist der Antragsteller be-\n\nreits auf Grund seiner beharrlichen, auch im Beschwerdeverfahren nochmals \n\nbekräftigten Weigerung, sein Rechtsanwaltsschild von dem Haus zu entfernen, \n\nin dem er wohnt und seine Kanzlei betrieben hatte, für den Anwaltsberuf nicht \n\ntragbar. In diesem rechtswidrigen und vorsätzlichen Verhalten kommt zum Aus-\n\ndruck, dass der Antragsteller den bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsan-\n\nwaltszulassung und die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (jedenfalls partiell) \n\nnicht gegen sich gelten lassen will; ein von einer solchen Einstellung getrage-\n\nnes Verhalten rechtfertigt die Versagung der Wiederzulassung nach § 7 Nr. 5 \n\nBRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996, aaO, unter II 3 b a.E.). \n\nEinem Bewerber, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht \n\nals verbindlich ansieht, kann der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet \n\nwerden, weil ein solcher Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sich \n\nals Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält. Zu dieser Befürchtung besteht im \n\nFalle des Antragstellers umso mehr Anlass, als der Antragsteller keine Einsicht \n\nzeigt; er sieht weiterhin keine Veranlassung, das Kanzleischild zu entfernen. Bei \n\nder Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und dessen offen zu Tage \n\ngetretener Bereitschaft, sich über das Recht hinwegzusetzen, kann auch nicht \n\nunberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits \n\nzweimal wegen nicht unerheblicher Straftaten verurteilt worden ist. \n\n8 \n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass das \n\nVerhalten des Antragstellers, selbst wenn es den Straftatbestand des § 132a \n\nStGB erfülle, deshalb nicht schwer wiege, weil das Anwesen des Antragstellers \n\nmit dem Kanzleischild im relativen Ortsrandbereich liege. Es kommt für die Ent-\n\nscheidung über die Wiederzulassung des Antragstellers nicht darauf an, ob das \n\nKanzleischild von einer größeren Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn we-\n\nsentlich schwerer als die verhältnismäßig geringe Außenwirkung des Kanzlei-\n\nschildes wiegen die Dauerhaftigkeit des vorsätzlichen Fehlverhaltens des An-\n\ntragstellers und dessen Uneinsichtigkeit. Die Gefährdung des Interesses der \n\nAllgemeinheit im Falle der Wiederzulassung des Antragstellers geht von dem \n\nfehlenden Respekt des Antragstellers vor der Rechtsordnung aus, der sich in \n\nder beharrlichen Weigerung des Antragstellers manifestiert, aus dem bestands-\n\nkräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung und den Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die sich daraus - auch \n\nhinsichtlich des Kanzleischildes - ergebenden Konsequenzen zu ziehen. \n\n9 \n\nDas Vorbringen des Antragstellers, eine Entfernung des Kanzleischildes \n\nsei nicht erforderlich, weil ein davor gestellter Topf mit einer Thuja-Pflanze \"das \n\nAnwaltsschild nun weitgehend abdeckt\", liegt neben der Sache und zeigt, dass \n\nder Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch nicht verstanden hat oder \n\nnicht verstehen will, dass es weniger um das Schild als um ihn selbst - sein \n\nVerhalten und seine Einstellung zum Recht - geht. Bezeichnend für die Denk-\n\nweise des Antragstellers ist auch seine Äußerung, für ihn bestehe im Be-\n\nschwerdeverfahren nach der ihm günstigen Entscheidung des Anwaltsgerichts-\n\nhofs \"erst recht keine Veranlassung, das Schild zu entfernen\". \n\n10 \n\nAus alledem ergibt sich ein Bild der Persönlichkeit des Antragstellers, \n\nwonach dieser nicht, wie es von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, die Ge-\n\nwähr dafür bietet, sich dem Recht entsprechend zu verhalten. Unter diesen \n\nUmständen hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederaufnahme des \n\nAnwaltsberufs bei der gebotenen Abwägung hinter dem Interesse der Allge-\n\nmeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege - dazu gehört eine integere, \n\ndas Recht respektierende Rechtanwaltschaft - zurückzutreten. Die Versagung \n\nder Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist auch solan-\n\nge nicht unverhältnismäßig, wie der Antragsteller weiterhin keine Einsicht zeigt \n\nund nicht die Bereitschaft erkennen lässt, das Recht - uneingeschränkt - gegen \n\nsich gelten zu lassen. \n\nTolksdorf \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nRoggenbuck \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 19.11.2007 - BayAGH I - 33/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-12-08","retrieved":"2026-07-10 19:51:06.749874+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-21/anwz-b-12-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-07-21","dockets":["AnwZ (B) 12/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 12/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/anwz-b-12-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 1. 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