{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"2 StR 298/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 298/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge unter Mitsichführen einer Schusswaffe u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 18. März 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit \n\nder Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche \n\nEntscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu \n\ntreffen ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem \n\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-\n\nricht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in ei-\n\nnem Fall unter Mitsichführen einer Schusswaffe, unter Einbeziehung der Ein-\n\nzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 (Az.: \n\n- 155-90/07) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Betrag in Höhe von \n\n200 € für verfallen erklärt. \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die \n\nVerfallsanordnung betrifft. Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nrevisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n3 \n\nDie Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln \n\nvom 28. September 2007 und die Einbeziehung der dort verhängten Einzelstra-\n\nfe von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begeg-\n\nnet rechtlichen Bedenken. Tatzeitpunkt dieses Fahrens ohne Fahrerlaubnis war \n\nder 7. April 2006. Er lag daher vor mehreren im angefochtenen Urteil erwähnten \n\nVorverurteilungen, bei denen sowohl die jeweiligen Tatzeiten als auch der je-\n\nweilige Vollstreckungsstand nicht in der gebotenen Vollständigkeit mitgeteilt \n\nwerden, um dem Revisionsgericht eine umfassende Prüfung der Gesamtstra-\n\nfenbildung zu ermöglichen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf \n\nhin, dass nach den - bisherigen - Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Ver-\n\nurteilung vom 6. September 2006 durch das Amtsgericht Düren noch nicht voll-\n\nstreckt ist und Zäsurwirkung entfaltet. Das Amtsgericht Düren hätte am \n\n6. September 2006 die Tat vom 7. April 2006 mitaburteilen können, nicht aber \n\ndie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten, die erst im Juli \n\n2007 begangen wurden. Danach durfte der Tatrichter hier die Einzelstrafe von \n\nacht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 \n\nnicht in die Gesamtstrafe einbeziehen. \n\n4 \n\nDer Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch \n\ndie rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe \n\nwar daher aufzuheben. \n\n5 \n\n6 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu entscheiden. \n\nDer Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über \n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-18/2-str-298-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-18/2-str-298-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:03.533364+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-18/2-str-298-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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