{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"V ZB 151/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch das höhere Gericht zu unterstellen, kommt auch dann zweifelsfrei zum Ausdruck, wenn die beschwerte Partei, statt unmittelbar Berufung einzulegen, versehentlich deren Zulassung beantragt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 151/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 \n\nDer für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das erstinstanzliche \nUrteil einer Nachprüfung durch das höhere Gericht zu unterstellen, kommt auch \ndann zweifelsfrei zum Ausdruck, wenn die beschwerte Partei, statt unmittelbar \nBerufung einzulegen, versehentlich deren Zulassung beantragt. \n\nBGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin \n\nSchleswig vom 27. November 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n20.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte wurde durch ein ihr am 16. August 2007 zugestelltes Urteil \n\ndes Landgerichts verurteilt, eine Baulast zugunsten des Klägers zu übernehmen. \n\nHiergegen ging sie mit einem am 17. September 2007 (Montag) bei dem Oberlan-\n\ndesgericht eingegangenen „Antrag auf Zulassung der Berufung“ vor. Mit Schrift-\n\nsatz vom 15. Oktober 2007 begründete die Beklagte „die…eingelegte Berufung“. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer \n\nRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte die Be-\n\nklagte die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erreichen. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht meint, innerhalb der am 17. September 2007 abge-\n\nII. \n\nlaufenen Berufungsfrist sei keine Berufungsschrift eingegangen. Der Antrag auf \n\nZulassung der Berufung sei unzulässig, weil eine Zulassungsberufung nur unter \n\nden - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO möglich sei. \n\nEr könne auch nicht in eine Berufung im Sinne des § 519 ZPO umgedeutet wer-\n\nden. Eine Berufungsschrift müsse zweifelsfrei die Absicht erkennen lassen, das \n\nerstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen. \n\nDaran fehle es. Der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels sei kein Rechtsmit-\n\ntel im engeren Sinne. Bei dem nächsthöheren Gericht falle nur die verfahrens-\n\nrechtliche Vorfrage an, ob der Rechtsmittelzug eröffnet sei. Zudem habe der An-\n\ntrag auf Zulassung eines Rechtsmittels andere Voraussetzungen und andere Ziele \n\nals das Rechtsmittel selbst. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die bereits von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig. \n\na) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Berufungsgericht die \n\nRechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und wegen grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung der Sache zugelassen hat. Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften \n\nRechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht entbehrt einer \n\ngesetzlichen Grundlage und löst daher keine Bindungswirkung im Sinne des § 574 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO aus (Senat, Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 59/02, NJW-RR \n\n2003, 784, 785; BGH, Beschl. v. 7. April 2004, XII ZB 51/02, MDR 2004, 1074). \n\n7 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Sicherung einer ein-\n\n8 \n\n9 \n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-\n\nfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklag-\n\nte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), weil das Beru-\n\nfungsgericht den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerichteten Instanz \n\nin unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-\n\nschwert hat (vgl. BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG NJW 1991, 3140). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beklagte hat durch den \n\nSchriftsatz vom 17. September 2007 wirksam Berufung gegen das sie beschwe-\n\nrende Urteil des Landgerichts eingelegt. \n\nDas Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon aus, \n\ndass eine Berufungsschrift zweifelsfrei die Absicht erkennen lassen muss, das \n\nerstinstanzliche Urteil einer Überprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen \n\n(BGH, Beschl. 19. November 1997, XII ZB 157/97, NJW-RR 1998, 507; Beschl. v. \n\n25. November 1986, VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204). Es nimmt aber zu Unrecht \n\nan, dass das hier nicht der Fall ist. Die Beklagte befand sich zwar in einem Irrtum \n\ndarüber, dass die Berufung keiner Zulassung durch das Berufungsgericht bedurf-\n\nte, sondern ohne weiteres eröffnet war. Dieser Irrtum änderte aber nichts an ihrer \n\nerkennbaren Absicht, das erstinstanzliche Urteil von dem Oberlandesgericht \n\nnachprüfen und ändern zu lassen. \n\n10 \n\nAuf die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Unterschiede zwi-\n\nschen einem Rechtsmittel und dem Antrag, mit dem die Zulassung eines Rechts-\n\nmittels erst erreicht werden soll, kommt es nicht an. Es kann nämlich für den Re-\n\ngelfall unterstellt werden, dass eine Partei, die die Zulassung eines Rechtsmittels \n\nerstrebt, auch beabsichtigt, es durchzuführen. Eine andere Beurteilung kommt nur \n\nausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Partei erkennen lässt, dass \n\nsie zunächst nur die (vermeintlich notwendige) Zulassung des Rechtsmittels er-\n\nstrebt und sich die Entscheidung, das Rechtsmittel im Fall seiner Zulassung \n\ndurchzuführen, noch vorbehält. Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die \n\nBeklagte hat durch die Bezeichnung der Parteien als „Berufungsklägerin“ und „Be-\n\nrufungsbeklagter“ - im Gegenteil - zu erkennen gegeben, dass sie entschlossen \n\nist, die Berufung durchzuführen. \n\n11 \n\nDie falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich. Da eine wirk-\n\nsame Berufungsschrift nicht von dem Gebrauch des Wortes „Berufung“ abhängt, \n\n(BGH, Beschl. v. 25. November 1986, VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204), hindert um-\n\ngekehrt auch eine unzutreffende Bezeichnung nicht die Annahme, eine Berufung \n\nsei wirksam eingelegten worden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518 \n\nRdn. 16; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 519 Rdn. 11). \n\n12 \n\nDie von dem Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Unzulässigkeit der Umdeu-\n\ntung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. eine Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde (BVerwG NVwZ 1999, 641; BSG NVwZ 1997, 832) sowie \n\neiner Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde und umgekehrt (BVerwG \n\nNVwZ 1998, 1297 und aaO.) ist nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass sie \n\nVerfahrensordnungen betrifft, die Rechtsmittelbelehrungen vorsehen, stellt sich \n\ndie Frage der Umdeutung einer Berufungsschrift nicht, wenn der Wille, das Urteil \n\ndurch das Berufungsgericht inhaltlich überprüfen zu lassen - wie hier - zweifelsfrei \n\nzum Ausdruck gekommen, die Berufungsschrift also wirksam ist (so zutreffend \n\nStein/Jonas/Grunsky, aaO, Fn. 49). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 10.08.2007 - 11 O 443/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 27.11.2007 - 4 U 164/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/v-zb-151-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/v-zb-151-07","retrieved":"2026-07-10 19:51:48.678316+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-17/v-zb-151-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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