{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZB 48/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 48/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 17. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 30. Januar 2008 wird auf Kosten \n\nder Gesellschafterin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 281.850,40 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin ist eine aus acht Gesellschaftern bestehende Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts. Auf Antrag eines Gesellschafters ist am 7. Januar \n\n2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Gegen diesen \n\nBeschluss hat die Rechtsbeschwerdeführerin, eine weitere Gesellschafterin, \n\nsofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss ist die \n\nsofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden, weil die Gesellschafte-\n\nrin zwar analog § 15 Abs. 1 InsO berechtigt gewesen sei, die Gesellschaft im \n\nVerfahren der sofortigen Beschwerde zu vertreten, das Rechtsmittel aber nicht \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nnamens der Gesellschaft eingelegt worden sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will \n\ndie Gesellschafterin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses errei-\n\nchen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erfüllt. Der angefochtene Be-\n\nschluss enthält keinen Rechtssatz, der von einem den Senatsbeschluss vom \n\n21. Juni 2007 (IX ZB 51/06, NZI 2008, 121) tragenden Rechtssatz abweicht \n\n(vgl. BGHZ 154, 288, 293). Der Senat hat seinerzeit die von beiden Gesell-\n\nschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegte Rechtsbeschwerde \n\nals eine solche der Gesellschaft verstanden. Er hat jedoch keinen allgemeinen \n\nRechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass ein von einem Gesellschafter eingeleg-\n\ntes Rechtsmittel immer (\"ohne weiteres\") als Rechtsmittel der Gesellschaft aus-\n\nzulegen sei. Das ergibt sich auch aus dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 \n\n(IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822). Hier hat der Senat den von einer Gesellschafte-\n\nrin in eigenem Namen gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren als Antrag der Gesellschafterin selbst verstanden und \n\nunter Hinweis auf das alleinige Antrags- und Beschwerderecht der Gesellschaft \n\nabschlägig beschieden. Das Senatsurteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 88/02, WM \n\n2006, 2057 f Rn. 5 f), auf welches die Rechtsbeschwerde sich ebenfalls beruft, \n\nbetraf einen anderen Fall, nämlich denjenigen der unrichtigen Bezeichnung ei-\n\nnes Unternehmensträgers. Wie eine bestimmte Prozesserklärung auszulegen \n\nist, ist eine Frage des Einzelfalls. \n\n4 \n\n2. Der angefochtene Beschluss beruht auch nicht auf einer Verletzung \n\nvon Verfahrensgrundrechten der Rechtsbeschwerdeführerin. \n\nInsbesondere \n\nwurde ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht \n\nverletzt. Die Insolvenzordnung räumt den Gesellschaftern einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts im Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen der Gesellschaft (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) kein eigenes An-\n\ntrags- oder Beschwerderecht ein. Nach § 15 Abs. 1 InsO kann jeder persönlich \n\nhaftende Gesellschafter die Gesellschaft jedoch unabhängig von den Vertre-\n\ntungsverhältnissen bei der Stellung des Insolvenzantrags vertreten. Er kann so \n\nverhindern, dass die Gesellschaft neue Verbindlichkeiten begründet, für die er \n\npersönlich einzustehen hat. Möglichen Meinungsverschiedenheiten unter den \n\nGesellschaftern darüber, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, trägt § 15 Abs. 2 InsO \n\nRechnung, wonach der Insolvenzgrund dann, wenn der Antrag nicht von allen \n\npersönlich haftenden Gesellschaftern gestellt wird, glaubhaft zu machen ist und \n\ndiejenigen Gesellschafter, welche den Antrag nicht gestellt haben, zum Antrag \n\nzu hören sind. So ist das Insolvenzgericht auch im vorliegenden Fall verfahren. \n\nAnalog § 15 Abs. 1 InsO kann schließlich jeder persönlich haftende Gesell-\n\nschafter namens der Gesellschaft sofortige Beschwerde gegen den Eröff-\n\nnungsbeschluss einlegen (vgl. etwa Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 61; Münch-\n\nKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 15 Rn. 90). Eines eigenen Antrags- oder Be-\n\nschwerderechts des Gesellschafters selbst bedarf es dann nicht. \n\n5 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erforderte die vom Be-\n\nschwerdegericht vertretene Ansicht, das Recht der sofortigen Beschwerde ge-\n\ngen den Eröffnungsbeschluss stehe ausschließlich der Gesellschaft und nicht \n\nden einzelnen Gesellschaftern zu, keinen rechtlichen Hinweis (§§ 4 InsO, 139 \n\nZPO). Dass nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Eröff-\n\nnungsbeschluss zusteht, folgt aus dem Gesetz (§ 34 Abs. 2 InsO). Überdies \n\nwaren die das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des Gesellschafters \n\nbetreffenden Senatsbeschlüsse im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Be-\n\nschwerde (am 21. Januar 2008) längst veröffentlicht (Beschl. v. 6. Juli 2006 \n\n- IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZG \n\n2007, 623 = NZI 2008, 121). War die sofortige Beschwerde - wie das Be-\n\nschwerdegericht angenommen und der Senat nicht sachlich nachzuprüfen hat - \n\nim Namen der Rechtsbeschwerdeführerin persönlich eingelegt worden, hätte \n\nein richterlicher Hinweis überdies nichts mehr bewirken können. Eine nach Ab-\n\nlauf der Beschwerdefrist (§§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO) namens der Gesellschaft \n\neingelegte Beschwerde wäre wegen Nichteinhaltung dieser Frist als unzulässig \n\nzu verwerfen gewesen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n\n6 \n\n3. Darauf, dass die Rechtsbeschwerde ausdrücklich namens der Gesell-\n\nschafterin - nicht: namens der Gesellschaft - eingelegt und begründet worden \n\nist, also ihrerseits nicht statthaft ist (§§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO), kommt es nach \n\nalledem nicht an. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 07.01.2008 - 145 IN 1163/07 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 30.01.2008 - 6 T 69/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-48-08","retrieved":"2026-07-10 18:37:50.448583+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-17/ix-zb-48-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2008-07-17","dockets":["IX ZB 48/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZB 48/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-48-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 30. Januar 2008 wird auf Kosten\n\nder Gesellschafterin als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 281.850,40 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/15","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"15","label":"§ 15 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/34","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"34","label":"§ 34 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/572","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"572","label":"§ 572 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/11","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"11","label":"§ 11 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Wuppertal","court_id":null,"court_as_stated":"AG Wuppertal","date":"2008-01-07","docket":"145 IN 1163/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Wuppertal","court_id":null,"court_as_stated":"LG Wuppertal","date":"2008-01-30","docket":"6 T 69/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-07-17","docket":"IX ZB 48/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-07-17/ix-zb-48-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-48-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:37:50.448583+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}