{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZB 165/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 165/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 17. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der \n\nBeklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.588,70 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Rechtsanwältin die Zahlung von \n\n7.000 € sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Be-\n\nklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 29. Oktober \n\n2007 zugestellt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat am 8. November 2007 \n\nBerufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am Montag, dem \n\n31. Dezember 2007 abgelaufen. \n\n2 \n\nAm 11. Januar 2008 erkundigte sich die Berichterstatterin des Beru-\n\nfungsgerichts fernmündlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Be-\n\n3 \n\n4 \n\nklagten, ob aus der dortigen Akte ein dem Berufungsgericht noch nicht vorlie-\n\ngender Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersichtlich sei. \n\nEine abschließende Antwort wurde nicht erteilt. Am 18. Januar 2008 wies der \n\nVorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, eine Berufungsbegründung sei \n\nbei Gericht noch nicht eingegangen. \n\nAm 24. Januar 2008 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand. Zur Begründung führte ihr Prozessbevollmächtigter aus: \n\nEr habe am 11. Januar 2008 von der Beklagten erfahren, beim Beru-\n\nfungsgericht sei bis zum 29. Dezember 2007 keine Berufungsbegründung und \n\nkein Verlängerungsantrag der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Er ha-\n\nbe schon am 18. Dezember 2007 einen Antrag auf Fristverlängerung diktiert \n\nund seiner Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten L. aufge-\n\ngeben, den fertig gestellten, kuvertierten und frankierten Schriftsatz nicht mit \n\nder übrigen Post aus dem Postausgangsfach zu einem Postbriefkasten zu brin-\n\ngen, sondern direkt bei dem Kammergericht einzuwerfen. Er habe noch am \n\n18. Dezember 2007 durch einen Anruf auf dem Mobiltelefon der Kanzleibe-\n\ndiensteten nachgefragt und sich von ihr die Ausführung des Auftrags bestätigen \n\nlassen. Danach habe er sich als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist \n\nden 29. Januar 2008 vermerkt. \n\n5 \n\nDas Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte \n\nmit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n7 \n\nInsbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt \n\nweder den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, \n\n602 Rn. 9; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 7) \n\nnoch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nab. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegrün-\n\ndet erachtet, weil weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht sei, \n\ndass die Beklagte ohne ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten außerstande war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren. \n\nDie Eintragung des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fris-\n\ntenkalender hätte im Rahmen sorgfältiger Büroorganisation erst geschehen dür-\n\nfen, nachdem die beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden war. \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. \n\n10 \n\nDanach gelten für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträ-\n\ngen grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare \n\nFristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung. Es ist erforderlich, \n\ndas mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach \n\nEinreichen einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Ver-\n\nmerk muss später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft \n\nwerden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche \n\nFrist eingetragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, \n\nNJW-RR 1999, 1663; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367, \n\n368 Rn. 11). Eine beantragte Fristverlängerung darf nicht in der Weise vorge-\n\nmerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Ka-\n\nlender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden \n\nsei. Auch hierbei handelt es sich zunächst um eine hypothetische Frist, weil der \n\nVorsitzende die Verlängerung auch versagen oder kürzer als beantragt bemes-\n\nsen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zuläs-\n\nsig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BGH, Beschl. v. \n\n14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v. 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, BGH-\n\nReport 2001, 483, 484; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report \n\n2002, 246, 247; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO). In jedem Fall ist durch \n\ngeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf \n\ndas wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - \n\nfestgestellt wird (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v. \n\n10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, aaO; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, \n\naaO; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO). \n\n11 \n\nMit der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst eingeräumten \n\nVerfahrensweise, nach Rücksprache mit seiner Kanzleibediensteten am \n\n18. Dezember 2007 als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den \n\n29. Januar 2008 vermerkt zu haben, ist er diesen Anforderungen schuldhaft \n\nnicht gerecht geworden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. \n\nDamit liegt ein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten vor. \n\n12 \n\n13 \n\nIm Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden \n\nGlaubhaftmachung nicht zu beanstanden. \n\n3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das \n\nBerufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - 33 O 343/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2008 - 17 U 78/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-165-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zb-165-08","retrieved":"2026-07-10 19:51:55.406106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-17/ix-zb-165-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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