{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"I ZB 80/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 899 Abs. 1, § 901 a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestim- mung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Be- stimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich. b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 80/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 899 Abs. 1, § 901 \n\na) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestim-\nmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den \nFall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung \ndes Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Be-\nstimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung \nnach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich. \n\nb) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine \n\nkurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. \n\nc) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\nrung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin \nnicht mehr zulässig. \n\nBGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - I ZB 80/07 - LG Hamburg \nAG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners und die Anschlussrechts-\n\nbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landge-\n\nrichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 25. Juli 2007 werden zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-\n\nander aufgehoben. \n\nGegenstandswert: 1.500 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Schuldner wurde vom Oberlandesgericht München zur Zahlung \n\nvon 1.999.800 US-Dollar an den Gläubiger verurteilt. Die Verfahrenskosten \n\nsetzte das Landgericht München I mit Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe \n\nvon 79.200 € gegen den Schuldner fest. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Schuldner, der seinen Wohnsitz in Großbritannien hat, war für den \n\n15. Dezember 2006 als Zeuge in das Ziviljustizgebäude in Hamburg geladen. \n\nDer Gläubiger, der in der Schweiz wohnt, beauftragte den Gerichtsvoll-\n\nzieher am 8. Dezember 2006, wegen eines Teilbetrags von 50.000 € aus dem \n\nKostenfestsetzungsbeschluss eine Sachpfändung durchzuführen. Für den Fall \n\nder Erfolglosigkeit der Pfändung beantragte der Gläubiger, Termin zur Abgabe \n\nder eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu bestimmen und Haftbefehl \n\nzu erlassen, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe \n\nder eidesstattlichen Versicherung verweigern sollte. \n\n4 \n\nNachdem ein Pfändungsversuch am 15. Dezember 2006 im Ziviljustizge-\n\nbäude in Hamburg erfolglos verlaufen war, lud der Gerichtsvollzieher den \n\nSchuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 15. Januar \n\n2007. Am 20. Dezember 2006 erteilte der Gläubiger einen Vollstreckungsauf-\n\ntrag zur Pfändung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München und bean-\n\ntragte, in dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am \n\n15. Januar 2007 erneut eine Pfändung beim Schuldner vorzunehmen und ge-\n\ngebenenfalls einen weiteren Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung zu bestimmen sowie bei einer Weigerung des Schuldners oder im Falle \n\nseines Nichterscheinens im Termin Haftbefehl zu erlassen. \n\n5 \n\nUnter Berufung auf seinen Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland machte \n\nder Schuldner geltend, der Gerichtsvollzieher sei unzuständig. Zum Termin zur \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Januar 2007 erschien der \n\nSchuldner nicht. Im Hinblick auf den Haftbefehlsantrag legte der Gerichtsvoll-\n\nzieher die Zwangsvollstreckungsakte dem Amtsgericht Hamburg vor. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Die hiergegen \n\ngerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf \n\ndie sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts aufgehoben und es angewiesen, gegen den Schuldner Haft-\n\nbefehl zu erlassen; die weitergehende sofortige Beschwerde hat das Landge-\n\nricht zurückgewiesen. \n\n7 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuld-\n\nners. Der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurück-\n\nzuweisen. Er beantragt weiterhin im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, die \n\nZwangsvollstreckung entsprechend seinem Antrag vom 20. Dezember 2006 \n\nauszudehnen. Der Schuldner beantragt, die Anschlussrechtsbeschwerde zu-\n\nrückzuweisen. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die Anschlussrechtsbe-\n\nschwerde des Gläubigers sind zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, \n\n§ 575 ZPO). In der Sache haben sie keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\n10 \n\nDas Amtsgericht Hamburg sei nach § 899 Abs. 1, § 802 ZPO örtlich zu-\n\nständig. Maßgeblich sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der \n\nAufenthaltsort des Schuldners, weil dieser keinen Wohnsitz im Bundesgebiet \n\nhabe. Der Schuldner habe sich zum Zeitpunkt des Pfändungsversuchs am \n\n15. Dezember 2006 im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg aufgehalten. Davon \n\nsei auch auszugehen, wenn für einen Aufenthaltsort i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO \n\nerforderlich sei, dass der Schuldner sich in der maßgebenden Zeit dort über-\n\nwiegend aufzuhalten pflege und dass dort seine Interessen zusammenliefen, \n\nderetwegen er sich im Bundesgebiet aufhalte. \n\n11 \n\nDer Antrag des Gläubigers auf Ausdehnung der Zwangsvollstreckung \n\nhabe dagegen keinen Erfolg. Das Schreiben des Gläubigers vom 20. Dezember \n\n2006 habe keine Ausdehnung der bereits laufenden Zwangsvollstreckung, son-\n\ndern einen davon unabhängigen weiteren Zwangsvollstreckungsauftrag zum \n\nGegenstand gehabt. Die unter dem 24. Januar 2007 nachgesuchte Ausdeh-\n\nnung der Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Sie sei erst nach dem Termin zur \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Januar 2007 beantragt wor-\n\nden. \n\n12 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht begründet, weil das \n\nBeschwerdegericht das Amtsgericht zu Recht angewiesen hat, einen Haftbefehl \n\ngegen den Schuldner zu erlassen (§§ 899, 900, 901 ZPO). Das Amtsgericht \n\nHamburg ist für den Erlass des Haftbefehls zuständig. \n\n13 \n\na) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung folgt diese \n\nZuständigkeit jedoch nicht aus Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 \n\ndes Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-\n\nstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember \n\n2000 (ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1 - im Folgenden: Brüssel-I-VO). Die Vor-\n\nschrift betrifft die örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Vollstreckbarerklä-\n\nrung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung (vgl. Art. 38 \n\nAbs. 1, Art. 39 Abs. 1 Brüssel-I-VO). Sie berührt nicht die internationale und die \n\nörtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund einer von einem \n\ndeutschen Gericht erlassenen vollstreckbaren Entscheidung im Inland (vgl. \n\nMusielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 899 Rdn. 4). \n\n14 \n\nb) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für den Erlass des Haft-\n\nbefehls nach § 901 ZPO folgt vielmehr mittelbar aus § 899 Abs. 1 ZPO. Nach \n\ndieser Vorschrift ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach \n\n§ 807 ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen \n\nBezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder \n\nin Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthaltsort hat. Da \n\nder Schuldner in Deutschland keinen Wohnsitz hat, richtet sich die Zuständig-\n\nkeit grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort des Schuldners bei der Auftragser-\n\nteilung nach § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vorliegend: 8. Dezember 2006). Wird \n\nder Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines \n\nTermins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, \n\ndass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers \n\nführt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs maßgeblich (vgl. Zöller/Stöber, \n\nZPO, 26. Aufl., § 899 Rdn. 2), weil erst zu diesem Zeitpunkt über die Verpflich-\n\ntung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entscheiden ist und eine \n\ndann begründete Zuständigkeit ausreicht. Zu diesem Zeitpunkt (vorliegend: \n\n15. Dezember 2006) hatte der Schuldner seinen Aufenthaltsort i.S. des § 899 \n\nAbs. 1 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg. \n\n15 \n\nZur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende \n\nkurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus; eine Durchreise kann genügen \n\n(vgl. zu § 16 ZPO: Musielak/Heinrich aaO § 16 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/ \n\nHausmann, ZPO, 3. Aufl., § 16 Rdn. 6; zu § 73 Abs. 1 FGG: KG OLGZ 1973, \n\n149, 150; BayObLG NJW 2003, 596). Dagegen ist zur Begründung eines Auf-\n\nenthaltsorts nicht erforderlich, dass der Schuldner sich in der fraglichen Zeit an \n\ndem in Rede stehenden Ort überwiegend aufzuhalten pflegt und seine Interes-\n\nsen in der Hauptsache dort zusammenlaufen (a.A. OLG Frankfurt am Main \n\nJurBüro 1978, 131; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 899 Rdn. 5 \n\nFn. 22). Die Bestimmung des § 899 Abs. 1 ZPO setzt für die Begründung der \n\nZuständigkeit keinen längeren oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus (zu diesen \n\nErfordernissen: § 20 ZPO und § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach diesen Maßstä-\n\nben genügte die Anwesenheit des Schuldners im Ziviljustizgebäude in Ham-\n\nburg, um dort einen Aufenthaltsort i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO anzunehmen. \n\n16 \n\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, \n\nob der Schuldner sich an dem fraglichen Ort freiwillig aufhält (vgl. BGH MDR \n\n1987, 829; BayObLG VersR 1985, 742; MünchKomm.ZPO/Patzina, 3. Aufl., \n\n§ 16 Rdn. 6; Wieczorek/Schütze/Hausmann aaO § 16 Rdn. 6; Zöller/Voll-\n\nkommer aaO § 16 Rdn. 7). \n\n17 \n\nc) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass auch die weiteren Vor-\n\naussetzungen für den Erlass des Haftbefehls vorliegen. Dagegen wendet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. \n\n18 \n\n19 \n\n3. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. \n\na) Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde ist eine Aus-\n\ndehnung der Zwangsvollstreckung vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung am 15. Januar 2007 durch den Gläubiger nicht erfolgt. Sein \n\nSchreiben vom 20. Dezember 2006 enthält keine Ausdehnung der laufenden \n\nVollstreckungsmaßnahme, sondern einen weiteren Auftrag zur Vollstreckung \n\naus dem Urteil des Oberlandesgerichts München. \n\n20 \n\nOhne Erfolg macht die Anschlussrechtsbeschwerde weiterhin geltend, \n\ndem Gerichtsvollzieher sei in zahlreichen Telefonaten der Hintergrund des An-\n\ntrags vom 20. Dezember 2006 erläutert und eine Ausdehnung der Zwangsvoll-\n\nstreckung beantragt worden. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Voll-\n\nstreckungsauftrags vom 20. Dezember 2006 und des nur vage gehaltenen Vor-\n\ntrags des Gläubigers konnte das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgehen, \n\ndass eine Ausdehnung der laufenden Zwangsvollstreckung um die Hauptforde-\n\nrung sowie um Zinsen und weitere Kosten bis zum Termin zur Abgabe der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung nicht erfolgt war. Danach kommt es auch nicht dar-\n\nauf an, unter welchen Voraussetzungen eine Ausdehnung der Zwangsvollstre-\n\nckung zwischen Anberaumung des Termins zur Abgabe der Offenbarungsver-\n\nsicherung und dem Termin selbst zulässig ist (vgl. hierzu LG Bonn JurBüro \n\n1998, 102; Musielak/Voit aaO § 900 Rdn. 4). \n\n21 \n\nb) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung auf weitere titulierte Forderungen nach dem Offenbarungstermin \n\nwar nicht mehr zulässig (Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rdn. 22). Der Ver-\n\npflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Terminsbe-\n\nstimmung liegt eine bestimmte zu vollstreckende Forderung zugrunde (vgl. \n\n§ 900 Abs. 3 ZPO). Der Erlass des Haftbefehls setzt voraus, dass der Schuld-\n\nner dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt \n\nfern bleibt oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verwei-\n\ngert. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung muss danach im Termin bestanden haben (Schuschke in: Schuschke/ \n\nWalker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 901 ZPO \n\nRdn. 5; Zöller/Stöber aaO § 901 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Storz aaO § 901 \n\nRdn. 10). Denn der Haftbefehl dient der Erzwingung nur einer zulässigerweise \n\nabverlangten eidesstattlichen Versicherung. Damit nicht zu vereinbaren ist eine \n\nAuswechslung der titulierten Forderung oder eine Ausdehnung auf andere voll-\n\nstreckbare Forderungen nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung. \n\n22 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 29d M 5042/07 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 332 T 34/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zb-80-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/i-zb-80-07","retrieved":"2026-07-10 18:38:01.386423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-17/i-zb-80-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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