{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"2 StR 161/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 161/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 aufgehoben, \n\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet worden ist; die Maßregel ent-\n\nfällt. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten \n\nwegen der teilweise zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft \n\nbzw. einstweiligen Unterbringung bleibt dem Landgericht vor-\n\nbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie \n\nwegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer zu vollstreckenden Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die \n\nsich ausweislich der Begründungsschrift allein gegen die Anordnung der Maß-\n\nregel richtet, hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen leidet der 65-jährige Angeklagte an einer \n\nfronto-temporalen Demenz verbunden mit einer fronto-temporalen Hirnvolu-\n\nmenminderung, die bei ihm mit einer fortschreitenden Wesensänderung einher-\n\ngeht, mitbedingt durch seinen langjährigen Alkoholkonsum Bei dem Krank-\n\nheitsbild handelt es sich um ein chronisch progredientes Geschehen. Die Steu-\n\nerungsfähigkeit ist deshalb dauerhaft eingeschränkt i.S.d. § 21 StGB. \n\n3 \n\nDer ehemals als selbständiger Unternehmer erfolgreiche Angeklagte \n\nzieht seit Juni 2006 als Obdachloser mit dem Rucksack durch die Schweiz, Ita-\n\nlien und Deutschland, wobei er in Scheunen, auf Bauernhöfen bzw. bei Freun-\n\nden übernachtet. Seit 1979 ist er geschieden und hat eine in Mailand lebende \n\nerwachsene Tochter. Seit mehreren Jahren schreibt der Angeklagte, der mit der \n\nEhescheidung nicht zurecht kam, beleidigende Briefe an seine geschiedene \n\nEhefrau sowie seine Tochter und belästigt diese mit Besuchen. So wollte er am \n\n27. November 2006 seine Tochter in Italien besuchen, die dem offensichtlich \n\nalkoholisierten und ungepflegten Angeklagten nicht öffnete. Darüber erbost ver-\n\nsuchte er vergeblich, mit einer Eisenstange die Wohnungseingangstür aufzu-\n\nbrechen und warf schließlich einen Ziegelstein gegen die Tür. Eine Woche spä-\n\nter schrieb er seiner Tochter einen Brief, titulierte diese als \"böse Hexe\" und \n\nforderte sie erfolglos auf, binnen 20 Tagen eine Schuld von 50.000 Euro wegen \n\nvon ihm geleisteten Kindesunterhalts anzuerkennen, anderenfalls er die \"fünf \n\nGerechten\" zum Eintreiben der Forderung schriftlich ermächtigen werde. Am \n\n30. Januar 2007 warf er schließlich einen Stein in ein Fenster seines väterlichen \n\nElternhauses, das aus seiner Sicht in falsche Hände, nämlich in diejenigen sei-\n\nner ehemaligen Schwägerin, geraten war. Anschließend beschädigte er aus \n\nVerärgerung mit einer Holzlatte einen vor dem Anwesen abgestellten PKW, bis \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nihn eine Nachbarin darauf aufmerksam machte, dass es sich nicht um das Auto \n\nseiner ehemaligen Schwägerin handelte. \n\nSeit seiner vorläufigen Festnahme am 5. Mai 2007 befindet sich der An-\n\ngeklagte zunächst in Untersuchungshaft, später in der einstweiligen Unterbrin-\n\ngung. \n\nII. \n\nDie Feststellungen zum Tatgeschehen weisen keinen Rechtsfehler auf. \n\nDie Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit begegnet ebenfalls keinen \n\nrechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon \n\nausgegangen, dass die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB \n\nweitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten ge-\n\ngeben ist. \n\nGleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die für eine \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefähr-\n\nlichkeitsprognose nicht zu stellen ist. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außer-\n\nordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, \n\nwenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge \n\nseines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be-\n\ngehen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Nur schwere Störungen \n\ndes Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hin-\n\neinragen, rechtfertigen eine Unterbringung nach § 63 StGB (BGH NStZ-RR \n\n2005, 303). \n\n8 \n\nZutreffend geht das Landgericht zwar in Übereinstimmung mit dem \n\nSachverständigen davon aus, dass von dem Angeklagten auf Grund seiner \n\nfortschreitenden Erkrankung auch in Zukunft in Konfliktsituationen vergleichbare \n\n\"Handlungsverfehlungen\" mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Aller-\n\ndings handelt es sich bei den bislang verwirklichten Anlasstaten und den zu er-\n\nwartenden vergleichbaren Verfehlungen nicht um erhebliche rechtswidrige, für \n\ndie Allgemeinheit gefährliche Taten. Der bislang nur wegen Bagatelldelikten \n\nvorbestrafte 65-jährige Angeklagte hat auch bei den jetzt angeklagten Vorfällen \n\nGewalt nur gegen Sachen verübt und eine wenig ernst zu nehmende Drohung \n\n- \"die Beauftragung der fünf Gerechten\" - ausgesprochen. Trotz der seit vielen \n\nJahren schwelenden Familienstreitigkeiten ist es in der Vergangenheit niemals \n\nzu aggressiven Übergriffen gegen Personen gekommen. Anhaltspunkte für eine \n\nzu erwartende Verhaltensänderung werden vom Landgericht weder aufgezeigt \n\nnoch sind solche ersichtlich. Soweit die Kammer eine tätliche Auseinanderset-\n\nzung mit einem Mitpatienten in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Haina \n\nerwähnt, versäumt sie es, diesen Vorfall in einer für das Revisionsgericht nach-\n\nprüfbaren Weise in den Urteilsgründen darzustellen; zudem sind Verhaltens-\n\nweisen innerhalb einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht ohne Weiteres \n\nsolchen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungs-\n\neinrichtung begeht (BGH DAR 1999, 196 m.w.N.). \n\n9 \n\nDa weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeits-\n\nprognose bedeutsam werden könnten, nicht zu erwarten sind, entscheidet der \n\nSenat in der Sache selbst; er bestimmt, dass der Maßregelausspruch entfällt. \n\n10 \n\nMit dem Maßregelausspruch ist auch die Grundlage für die einstweilige \n\nUnterbringung (§ 126 a StPO) entfallen. Die gegen den Angeklagten verhängte \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der \n\nseit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder \n\neinstweiliger Unterbringung verbüßt. Der Senat hat deshalb mit gesondertem \n\nBeschluss vom heutigen Tage den Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a Abs. 2 \n\nSatz 1, § 126 Abs. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO aufgehoben. \n\nIII. \n\n11 \n\nDie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu \n\ntreffende Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen zu \n\nUnrecht erlittener Untersuchungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung bleibt \n\ndem Landgericht vorbehalten. Dieses wird nach einer Strafzeitberechnung und \n\nnach Anhörung der Beteiligten darüber zu befinden haben, ob und in welchem \n\nUmfang eine Entschädigung zu gewähren ist. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/2-str-161-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/2-str-161-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:29.128601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-16/2-str-161-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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