{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"X ZB 9/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 9/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar \n\n2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-\n\nspruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage \n\nabgewiesen. \n\nAm Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete \n\nBegründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Beru-\n\nfungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsge-\n\nricht zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr \n\nnach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung fehl. Auf \n\ntelefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der auf der Geschäfts-\n\nstelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die Auskunft, die Be-\n\nrufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) über-\n\nsandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektronische An-\n\nschrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die Anwaltssekretärin \n\nübersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungsbegründung als \n\nDatei im Portable-Document-Format (PDF). Die Geschäftsstellenbeamtin druck-\n\nte die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hierüber vergewis-\n\nserte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Übersendung einer \n\nEingangsbestätigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegründung per Post \n\nbeim Berufungsgericht ein. \n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin \n\nzurückgewiesen und die Berufung verworfen. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Be-\n\nklagte entgegentritt. \n\nII. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt: Die versuchte Telefaxübermittlung genüge mangels vollständiger \n\nÜbermittlung des Schriftsatzes und mangels Übertragung der Unterschrift nicht \n\nzur wirksamen Begründung der Berufung. Ebenso wenig habe die Übermittlung \n\nder Berufungsbegründung als PDF-Anhang zu einer elektronischen Nachricht \n\ndie Berufungsbegründungsfrist gewahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterscheide \n\ndie Zivilprozessordnung zwischen der Übermittlungsform der Telekopie und der \n\nEinreichung eines elektronischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nÜbermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei han-\n\ndele es sich um einen Telekommunikationsdienst zur Übermittlung von Fernko-\n\npien über das Fernsprechnetz. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung \n\nvon Schriftsätzen per E-Mail oder in sonstiger Weise über das Internet. Dieser \n\nForm habe sich die Klägerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die \n\nhierfür erforderliche Zulassung durch Rechtsverordnung für das Oberlandesge-\n\nricht Karlsruhe nicht erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Geschäfts-\n\nstellenbeamtin sei unerheblich, da maßgeblich die verwendete Übermittlungs-\n\ntechnik sei; andernfalls werde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsmög-\n\nlichkeit des Verordnungsgebers ausgehöhlt. Die Klägerin sei auch nicht ohne ihr \n\nVerschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewe-\n\nsen. Das Telefaxgerät des Oberlandesgerichts sei am Sendetag grundsätzlich \n\nfunktionsfähig gewesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen \n\nSendungen ergebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch \n\norganisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermitt-\n\nlung per Telefax so lange weiterversucht würde, bis die Zwecklosigkeit weiterer \n\nVersuche festgestanden hätte. Dass die Anwaltssekretärin gegen 16.20 Uhr \n\neinen weiteren Übermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft ge-\n\nmacht und im Übrigen unzureichend. Für den Klägervertreter sei auch erkenn-\n\nbar gewesen, dass die Übermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet \n\nsei; auf die Rechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin habe er sich nicht ver-\n\nlassen dürfen. \n\n6 \n\nIII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang \n\ndes die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der \n\nPDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsge-\n\nrichts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. \n\n7 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass \n\ndas Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schrift-\n\nsatzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments \n\nstellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur \n\nzulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch \n\nRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei \n\nGericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Doku-\n\nmente geeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll sicherge-\n\nstellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann \n\nerfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen \n\nund technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der \n\nSchriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.) Da die baden-\n\nwürttembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die Ein-\n\nreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe bis-\n\nlang nicht erlassen hat, stand diese Übermittlungsform der Klägerin nicht zur \n\nVerfügung. \n\n8 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis \n\njedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektroni-\n\nsches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Beru-\n\nfungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schrift-\n\nsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmäch-\n\ntigten, vorgelegen hat. \n\n9 \n\na) Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) unterschei-\n\ndet die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen \n\nForm. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519 \n\nAbs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), \"genügt\" die-\n\nser Form, wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek-\n\ntronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht ge-\n\neignet ist. Inhaltlich übereinstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB \n\ndavon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden \n\nkann. \n\n10 \n\nWährend die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete \n\nUrkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische \n\nDokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst; \n\nan die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische \n\nSignatur (§ 126a Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 3 ZPO \n\nbestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald \n\ndie für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. \n\n11 \n\nZu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das \n\nGesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt \n\nwerden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten \n\nSchriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort \n\n(Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch \n\nwenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch ge-\n\nspeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schrift-\n\nform (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Be-\n\nurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten \n\nSchriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ab-\n\nlauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig emp-\n\nfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung \n\ngetragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck ei-\n\nnes empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegan-\n\ngen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am \n\nnächsten Arbeitstag auszudrucken (BGH aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt \n\nder elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle \n\nder - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur \n\nGmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlichen zwin-\n\ngenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der \n\nbei Gericht erstellten Kopie genügen lässt. \n\n12 \n\n13 \n\nb) \n\nDer beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektroni-\n\nschem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform. \n\nDer Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück \n\nund schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entspre-\n\nchend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete \n\nSchriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle \n\ndes Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist. \n\n14 \n\nZwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall \n\nder Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht \n\nindessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entge-\n\ngen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, \n\n381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der \n\nKopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet. \n\n15 \n\nDer Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es \n\nim Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpas-\n\nsung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den \n\nmodernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, S. 20), die Verord-\n\nnungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in \n\n§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Rege-\n\nlungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Emp-\n\nfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vor-\n\nbereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektroni-\n\nschen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen \n\nseien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumen-\n\nten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Übermittlungsformen sei-\n\nen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entscheidung \n\ndes Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000, be-\n\nreits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zulässig-\n\nkeitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme bestätigt, dass \n\n§ 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeig-\n\nneten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregie-\n\nrung den Verfahrensbeteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als \n\nzusätzliche Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987, \n\nS. 24). \n\n16 \n\nEin erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf \n\ndiesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung \n\nvon Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Te-\n\nlefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit ein-\n\ngescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS-\n\nOGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonan-\n\nschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822); \n\nzudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die \n\nWiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon ausreichen, ob \n\ndas Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten ü-\n\nberbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt kaum eine Ü-\n\nberprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autorisiert ist, von \n\ndem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die \n\nMöglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Technisch möglich, \n\nwenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitübertragung von Fax-\n\nnachrichten über IP-Netze mittels des von der International Telecommunication \n\nUnion (ITU) definierten Standards T.38 (\"Fax over IP\" - FoiP). Auch solche \n\nFernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 ZPO, weil die Ü-\n\nbermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, dürften aber kaum \n\neine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung als \n\neine Versendung per E-Mail bieten. \n\n17 \n\nDer Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das \n\nBerufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einrei-\n\nchung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht \n\ndurch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, \n\nelektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat dem-\n\ngemäß hierfür auch keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und die Beru-\n\nfungsbegründung nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die \n\nKlägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der \n\nGeschäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den \n\nSchriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit ei-\n\nnem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereit-\n\nstellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die \n\n- elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzu-\n\nreichen. \n\n18 \n\nBesteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtferti-\n\ngen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie \n\nnicht genügen zu lassen. \n\n19 \n\nc) \n\nDer Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu \n\nder Annahme des XI. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 \n\n(XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., \n\n§ 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in \n\neinem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des \n\n§ 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, \n\nsondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde. Sofern eine Diffe-\n\nrenzierung zwischen \"Computerfax\" und \"Normalfax\" überhaupt tragfähig sein \n\nsollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch welches Gerät das Telefax auf-\n\ngezeichnet und versandt worden ist, sondern nur darauf, ob es von einer eigen-\n\nhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Ist es unzulässig, einen \n\nbestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmli-\n\nches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben \n\nSchriftsatz mittels eines Scanners aufzunehmen und über den Computer zu \n\nversenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich an der technischen Notwendigkeit, \n\neine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umge-\n\nkehrt muss es dann aber auch dem Unterschriftserfordernis ebenso genügen, \n\nwenn der Schriftsatz mit eigenhändig geleisteter Unterschrift insgesamt einges-\n\ncannt und erst dann als Telefax aus dem Computer versendet wird, wie wenn \n\ndie Aufzeichnung nicht durch einen an den Computer angeschlossenen Scan-\n\nner, sondern durch ein herkömmliches Telefaxgerät erfolgt, das die Vorlage \n\nebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet und (bei den Fax-Gruppen 1 und \n\n2) analoge bzw. (bei den Fax-Gruppen 3 und 4) digitale Abtastdaten überträgt. \n\nIn diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der Schriftsatz wie beim \"Normalfax\" als \n\neigenhändig unterzeichnetes Original vorliegt und mitsamt der Unterschrift ein-\n\ngescannt worden ist, ein auch nach den Maßstäben der Entscheidung\n\ndes XI. Zivilsenats zulässiger Fall der Wiedergabe der Unterschrift in Kopie ge-\n\ngeben. \n\nMelullis Keukenschrijver Meier-Beck \n\n Asendorf Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 293/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 129/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/x-zb-9-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/x-zb-9-08","retrieved":"2026-07-10 18:33:00.129824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-15/x-zb-9-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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