{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"X ZB 17/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Rabattvereinbarungen GWB § 114 Abs. 1, § 116 Abs. 1, 3; SGB V § 130a Abs. 8, 9; GVG § 17a a) Gegen die Entscheidung einer Vergabekammer, die das Vergabeverfahren für den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegenstand hat, ist allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht gegeben. b) Erklärt ein um die Rechtswegbestimmung angegangener oberster Gerichts- hof des Bundes in einem solchen Fall einen anderen Rechtsweg als zuläs- sig, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 17/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2008 \n\nin dem Vergabenachprüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ \n\nnein \n\nRabattvereinbarungen \n\nGWB § 114 Abs. 1, § 116 Abs. 1, 3; SGB V § 130a Abs. 8, 9; GVG § 17a \n\na) Gegen die Entscheidung einer Vergabekammer, die das Vergabeverfahren \nfür den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V \nzum Gegenstand hat, ist allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde \nzu dem für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht \ngegeben. \n\nb) Erklärt ein um die Rechtswegbestimmung angegangener oberster Gerichts-\nhof des Bundes in einem solchen Fall einen anderen Rechtsweg als zuläs-\nsig, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 17/08 - OLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats nach \n\n§ 124 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht sich auf eine von den An-\n\ntragsgegnerinnen, den Allgemeinen Ortskrankenkassen der Bundesrepublik \n\nDeutschland, Anfang August 2007 unter der Bezeichnung \"Arzneimittel-\n\nRabattverträge 2008/2009\" bekannt gemachte Ausschreibung für den Ab-\n\nschluss von Rabattvereinbarungen i.S. von § 130a Abs. 8 SGB V für verschie-\n\ndene arzneiliche Wirkstoffe. Solche Vereinbarungen können die Krankenkassen \n\noder ihre Verbände mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Las-\n\nten abgegebenen Arzneimittel schließen, und zwar zusätzlich zu den in § 130a \n\nAbs. 1 SGB V geregelten Abschlägen von den Abgabepreisen für zu ihren Las-\n\nten abgegebene Arzneimittel. \n\n2 \n\nAn der Ausschreibung der Antragsgegnerinnen beteiligte sich neben ei-\n\nner Vielzahl von Unternehmen die Antragstellerin. Nachdem ihr bezüglich meh-\n\nrerer Wirkstoffe unterbreitetes Angebot nicht berücksichtigt wurde, hat sie bei \n\nder Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Nachprüfungs-\n\nantrag gestellt. Daraufhin hat die Vergabekammer den Antragsgegnerinnen \n\ndurch Beschluss vom 31. Oktober 2007 untersagt, in dem betreffenden Verfah-\n\nren zum Abschluss von Rabattvereinbarungen bezüglich verschiedener im Ein-\n\nzelnen aufgeführter Wirkstoffe auf die vorliegenden Angebote Zuschläge zu \n\nerteilen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegnerinnen am \n\n21. November 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Am folgenden \n\nTag haben sie gegen den Beschluss der Vergabekammer außerdem \"vorsorg-\n\nlich\" sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Durch \n\nBeschluss vom 18. Dezember 2007 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf sei-\n\nne Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 116 \n\nAbs. 1 und 3 GWB bejaht. Zugleich hat es das Beschwerdeverfahren mit Blick \n\nauf ein von ihm selbst an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\ngestelltes Vorabentscheidungsgesuch vom 23. Mai 2007 betreffend die Auf-\n\ntraggebereigenschaft der Allgemeinen Ortskrankenkassen (vgl. VergabeR \n\n2007, 226) ausgesetzt. Am 19. Dezember 2007 haben die Antragsgegnerinnen \n\nihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. \n\n3 \n\nDas Sozialgericht Stuttgart hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 \n\ngemäß § 17a GVG vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-\n\nbarkeit für zulässig erklärt. Die von der beklagten Bezirksregierung Düsseldorf \n\nund der hiesigen Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde hat das Lan-\n\ndessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen. Das Bundessozialge-\n\nricht hat die vom Landessozialgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Be-\n\nzirksregierung Düsseldorf und der Antragstellerin zurückgewiesen (Beschl. v. \n\n22.4.2008 - B 1 SF 1/08 R). \n\n4 \n\nGegenstand des dem Senat vorgelegten Beschwerdeverfahrens ist ein \n\nvon der Antragstellerin am 12. Dezember 2007 bei der Vergabekammer gestell-\n\nter Antrag auf Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, den die Antrag-\n\nstellerin damit begründet hat, die Antragsgegnerinnen drohten, das durch die \n\nVergabekammer ausgesprochene Zuschlagsverbot zu missachten. Die Verga-\n\nbekammer hat den Antrag durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 mit der \n\nBegründung zurückgewiesen, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sich die An-\n\ntragsgegnerinnen über das Zuschlagsverbot rechtswidrig hinwegsetzten. \n\n5 \n\nMit ihrer dagegen form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Be-\n\nschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen, begehrt \n\ndie Antragstellerin, \n\nden Antragsgegnerinnen zu 1 bis 16 jeweils für jeden Fall der Zuwi-\n\nderhandlung gegen Nr. 1 des Tenors des Beschlusses der Verga-\n\nbekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Oktober \n\n2007 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,-- € je Antrags-\n\ngegnerin und Wirkstoff anzudrohen, \n\nmit der Androhung, für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangs-\n\ngelds, auf die Möglichkeit der Ersatzhaft, zu vollstrecken an den je-\n\nweiligen gesetzlichen Vertretern, hinzuweisen, \n\ngegenüber jeder der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 16 das Zwangs-\n\ngeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 des genannten \n\nTenors auf einen angemessenen Betrag bis zu 100.000,-- € für je-\n\nden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen und \n\nfür den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds, beim zustän-\n\ndigen Verwaltungsgericht die Anordnung der Zwangshaft gegen die \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\njeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen zu bean-\n\ntragen. \n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine Zuständigkeit zur Entschei-\n\ndung über die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 17. Januar 2008 be-\n\njaht; die dagegen zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden. \n\nDas Oberlandesgericht erachtet die sofortige Beschwerde für zulässig \n\nund im Wesentlichen auch, ungeachtet des Umstands, dass die Antragsgegne-\n\nrinnen das Vergabeverfahren inzwischen formell aufgehoben haben, für be-\n\ngründet. Entsprechend zu entscheiden sieht es sich durch den unanfechtbaren \n\nBeschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar \n\n2008 gehindert, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86b \n\nSGG) ergangen ist und in dem die Antragsgegnerinnen um die Anordnung der \n\naufschiebenden Wirkung ihrer zum Sozialgericht erhobenen Klage nachgesucht \n\nhaben. Das Landessozialgericht habe in jenem Beschluss die Auffassung ver-\n\ntreten, es bedürfe dieser Anordnung nicht, weil die Klage gemäß § 86a Abs. 1 \n\nSGG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe. Der Fall, dass die aufschie-\n\nbende Wirkung aufgrund bundesgesetzlicher Anordnung entfalle (§ 86a Abs. 2 \n\nNr. 4 SGG), liege nicht vor. Als durch Bundesgesetz vorgeschriebene Regelun-\n\ngen über den Sofortvollzug kämen nach Lage der Dinge lediglich die das weite-\n\nre Zuschlagsverbot regelnden Bestimmungen in den §§ 115 ff. GWB in Be-\n\ntracht. Das Vergaberecht nach den §§ 97 ff. GWB finde jedoch im sozialgericht-\n\nlichen Verfahren insgesamt keine Anwendung. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf möchte demgegenüber § 114 Abs. 3 \n\nSatz 2 GWB i.V. mit §§ 55 ff. VwVG NRW anwenden. Es meint, § 124 Abs. 2 \n\nGWB sei in einem solchen Divergenzfall analog anzuwenden, und hat die Sa-\n\nche deshalb durch Beschluss vom 30. April 2008 dem Bundesgerichtshof vor-\n\ngelegt. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDer Senat kann im konkreten Streitfall keine Entscheidung über die Fra-\n\nge treffen, derentwegen ihm die Sache vorgelegt worden ist. \n\n1. Dem Vorlagebeschluss liegen Meinungsverschiedenheiten zwischen \n\ndem vorlegenden Oberlandesgericht und den Gerichten der Sozialgerichtsbar-\n\nkeit über die Frage zugrunde, ob gegen eine im Nachprüfungsverfahren nach \n\ndem Vierten Teil des GWB ergangene, eine Ausschreibung von Rabattverein-\n\nbarungen i. S. von § 130a Abs. 8 SGB V betreffende Entscheidung einer Ver-\n\ngabekammer gemäß § 116 Abs. 1, 3 GWB das Rechtsmittel der sofortigen Be-\n\nschwerde zum Oberlandesgericht gegeben oder ob dagegen Anfechtungsklage \n\nzum Sozialgericht zu erheben ist. Das Bundessozialgericht hat in seinem Be-\n\nschluss vom 22. April 2008 für den konkreten Streitfall entschieden, vorbehalt-\n\nlich der generellen Anwendbarkeit von Vergaberecht im Leistungserbringungs-\n\nrecht der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des § 130a SGB V \n\nentfalle zwar das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach den \n\n§§ 102 bis 115 GWB nicht; der durch dieses Verfahren gewährleistete Primär-\n\nrechtsschutz sei nicht durch die Sozialgerichte sicherzustellen. Gegen die Ent-\n\nscheidungen der Vergabekammer sei aber der Rechtsweg zu den Sozialgerich-\n\nten eröffnet. § 130a Abs. 9 SGB V gehe der Regelung des § 116 GWB als jün-\n\ngere und speziellere Bestimmung vor (Beschl. v. 22.4.2008 Rdn. 52). \n\n11 \n\n2. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Der durch das \n\nBeitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) in das \n\nSGB V eingefügte § 130a Abs. 9 SGB V ist gegenüber dem am 26. August \n\n1998 verabschiedeten und als Vierter Teil in das GWB eingefügten Vergabe-\n\nrechtsänderungsgesetz (VgRÄG, BGBl. I S. 2512) wohl ein jüngeres Gesetz. \n\nDie Rechtswegzuweisung in § 130a Abs. 9 SGB V berührt in der hier streitigen \n\nRechtswegfrage den Geltungsbereich des Vierten Teils des GWB aber nicht. \n\nUnter dem Gesichtspunkt der Spezialität begründet die Regelung keinen Vor-\n\nrang gegenüber § 116 GWB, vielmehr ist diese Bestimmung das speziellere \n\nGesetz. \n\n12 \n\na) Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Verga-\n\nbestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtli-\n\nchen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend ge-\n\nregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentli-\n\nche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung \n\nin einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüf-\n\nstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend ge-\n\nmacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB). Über die instanzbeendenden Verwaltungs-\n\nakte der Vergabekammern entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Ver-\n\ngabekammer zuständige Oberlandesgericht, bei dem ein Vergabesenat einzu-\n\nrichten ist (§ 116 Abs. 3 GWB). Es kann dahinstehen, ob § 130a Abs. 9 SGB V \n\nseinem Wortlaut nach überhaupt dahin verstanden werden kann, dass er auch \n\ndie Zuständigkeitszuweisung für die Nachprüfung von Vergaben betreffen soll, \n\nwie sie im Vierten Teil des GWB geregelt ist. Mit Sinn und Zweck von § 116 \n\nGWB ist ein solches Verständnis nicht zu vereinbaren. Bei systematischer, die \n\nEntstehungsgeschichte des Vergaberechts und Sinn und Zweck der gesetzli-\n\nchen Regelungen berücksichtigender Auslegung ist § 116 GWB auch insoweit \n\nals die speziellere Norm anzuwenden. \n\n13 \n\naa) Die Annahme des Bundessozialgerichts, die Gerichte der Sozialge-\n\nrichtsbarkeit seien für die Überprüfung der Entscheidung einer Vergabekammer \n\nzuständig, die eine Ausschreibung für Rabattvereinbarung betrifft, steht in un-\n\nvereinbarem Widerspruch zu dem bei der Einrichtung von Vergaberechtsschutz \n\nvom Gesetzgeber stets als Schutzgut betonten Interesse der Öffentlichkeit an \n\neinem raschen Abschluss der Vergabeverfahren. In den deutschen parlamenta-\n\nrischen Beratungen zum bevorstehenden Erlass der sogenannten Rechtsmittel-\n\nrichtlinie 89/665/EWG vom 21.12.1989 (ABl. Nr. L 395 v. 30.12.1989, S. 33) \n\nwurde die Perspektive langwieriger, womöglich durch mehrere Instanzen ge-\n\nführter Gerichtsverfahren für den Vergaberechtsschutz als investitionshemmend \n\nund nachteilhaft für die Allgemeinheit beurteilt (vgl. BR-Drs. 62/89, S. 2). Ent-\n\nsprechend dieser repräsentativen Auffassung war es stets das besondere An-\n\nliegen des deutschen Gesetzgebers, für die vergaberechtliche Nachprüfung ein \n\nbeschleunigtes Verfahren zur Verfügung zu stellen. In dem Umsetzungsmodell \n\ndes dem Vergaberechtsänderungsgesetz vorangegangenen Zweiten Gesetzes \n\nzur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 26. November 1993 \n\n(BGBl. I S. 1928) hatte das in der Wahl eines Konzepts seinen Ausdruck gefun-\n\nden, nach dem individuelle und einklagbare Rechtsansprüche der Bieter nicht \n\nentstanden und der Rechtsschutz im vergaberechtlichen Beschleunigungsinte-\n\nresse vollständig in die Exekutive eingebettet war (vgl. §§ 57b, 57c HGrG i. d. \n\nF. des Zweiten HGrGÄndG; zur Rechtsentwicklung Beck'scher VOB/A-\n\nKomm./Gröning Syst IV Rdn. 35 ff.). Mit dem Konzept des an die Stelle der \n\nhaushaltsrechtlichen Lösung tretenden Vergaberechtsänderungsgesetzes und \n\nseinen speziell auf die Erfordernisse der Auftragsvergabe Rücksicht nehmen-\n\nden Verfahrensregeln für die Nachprüfung sollten langwierige Rechtsstreitigkei-\n\nten weiterhin ausgeschlossen werden. Der Rechtsschutz sollte so ausgestaltet \n\nwerden, dass weder Investitionshindernisse entstehen noch die Mittelstands-\n\nfreundlichkeit des deutschen Vergaberechts in Frage gestellt wird (BT-Drs. \n\n13/9340, S. 12). Deshalb wurde die Nachprüfung der Vergabeverfahren in ers-\n\nter Instanz weiterhin verwaltungsinternen Spruchkörpern übertragen, die orga-\n\nnisatorisch weitgehend an die bisherigen Vergabeüberwachungsausschüsse \n\nanknüpfen sollten. Ein weiteres Mittel der Beschleunigung besteht nach diesem \n\nKonzept darin, dass gegen die Entscheidung der Kammer nur ein Rechtsmittel \n\nzum Oberlandesgericht gegeben ist. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass \n\nnur eine gerichtliche \n\nInstanz mit dem Rechtsstreit befasst wird \n\n(BT-Drs. 13/9340, S. 13). \n\n14 \n\nbb) Für die hier in Rede stehenden Rabattvereinbarungen sind Anhalts-\n\npunkte für eine abweichende Interessenlage nicht zu erkennen, die eine unter-\n\nschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Für sie besteht vielmehr in be-\n\nsonderem Maße ein Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss der \n\nVergabeverfahren. Mit ihnen wollte der Gesetzgeber zusätzliche Einsparpoten-\n\nziale bei der Beschaffung laufend benötigter Arzneimittel erschließen. Soweit \n\ndiese Beschaffungen nicht aufgeschoben oder zurückgestellt werden können, \n\ndroht bei Verzögerung der Vertragsabschlüsse ein verteuerter Einkauf. Um die \n\nRegelungsziele des § 130a Abs. 8 SGB V nicht zu unterlaufen, muss daher \n\nauch dem Gesetzgeber daran gelegen gewesen sein, vergaberechtlich beding-\n\nte Verzögerungen bei der Beschaffung auf das unvermeidbare Mindestmaß zu \n\nbeschränken. Dafür ist das Rechtsschutzsystem des Vierten Teils des GWB mit \n\nseinem lediglich über zwei Instanzen zu führenden Hauptverfahren und den \n\ndarin eingebetteten Eilverfahren zur Ermöglichung der Zuschlagserteilung vor \n\nder Entscheidung in der Hauptsache im Interesse der Allgemeinheit am raschen \n\nAbschluss der Vergabeverfahren (vgl. § 115 Abs. 2, § 118 Abs. 2, § 121 Abs. 1 \n\nSatz 2 GWB) prädestiniert. Herkömmliche Gerichtsverfahren mit einem prinzi-\n\npiellen Rechtsmittelzug durch drei Instanzen, wie gerade im Sozialgerichtsge-\n\nsetz, konterkarieren dagegen das besondere vergaberechtliche Beschleuni-\n\ngungsinteresse. \n\n15 \n\nb) Dafür, dass der Gesetzgeber anlässlich der Beratungen, die zu § 130a \n\nAbs. 9 SGB V geführt haben, die prozessualen Konsequenzen der Ausschrei-\n\nbungspflichtigkeit bestimmter Beschaffungsvorgänge nicht mitbedacht hat und \n\ndiese jedenfalls nicht der Überprüfung im sozialgerichtlichen Verfahren un-\n\nterstellen wollte, spricht auch die aktuelle Stellungnahme des Bundesrats zum \n\nEntwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts. In dieser wird \n\nzunächst davon ausgegangen, dass § 130a Abs. 9 SGB V die hier interessie-\n\nrende Vergabeentscheidung nicht betrifft und die gegenteilige Auffassung des \n\nBundessozialgerichts kritisiert. Unter Hinweis u.a. auf die untragbar lange Ver-\n\nfahrensdauer schlägt der Bundesrat dann vor, die Rechtswegzersplitterung, die \n\nFolge der Entscheidung des Bundessozialgerichts wäre, durch eine Fassung \n\nder §§ 104 und 116 GWB auszuschließen, die noch klarer als der jetzige Wort-\n\nlaut die Zuständigkeit der nach dem Vierten Teil des GWB vorgesehenen \n\nNachprüfungsinstanzen zum Ausdruck bringt (BR-Drs. 349/08). \n\n16 \n\nDie vom Bundesrat abgegebene Stellungnahme belegt über den Vor-\n\nschlag der Gesetzesänderung hinaus, dass sich auch aus § 51 Abs. 1 Nr. 2, \n\nAbs. 2 SGG und aus § 69 Satz 2, 1 Halbs. SGB V in der durch das Gesetz zur \n\nStärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. \n\nMärz 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, BGBl. I S. 378) erhaltenen Fas-\n\nsung nichts Stichhaltiges für die Ansicht des Bundessozialgerichts herleiten \n\nlässt. Sämtliche Änderungen dieser Bestimmungen betreffen die Abgrenzungs-\n\nschwierigkeiten im Verhältnis vom Sozialrecht zum Wettbewerbs- und Kartell-\n\nrecht, in die das Vergaberecht nicht ohne weiteres nur deshalb einbezogen \n\nwerden kann, weil es innerhalb des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n\nkungen geregelt worden ist. Für die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien wur-\n\nde eine Konzeption im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n\nkungen aus verfahrensrechtlichen Überlegungen und außerdem darum ge-\n\nwählt, um dem gewandelten - zuvor haushaltsrechtlich geprägten - Verständnis \n\nder Vergaberegeln Rechnung zu tragen und die wettbewerbliche Bedeutung \n\ndes heutigen Vergaberechts zu betonen (vgl. BT-Drs. 13/9340, S. 12 f.). Als \n\nAusdruck eines besonderen Regelungszusammenhangs des Vergaberechts mit \n\ndem materiellen Wettbewerbs- und Kartellrecht ist die Einbettung in das Gesetz \n\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu sehen. \n\n17 \n\n3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 124 Abs. 2 GWB \n\nkann im vorliegenden Fall nicht ergehen. Aufgrund des Beschlusses des Bun-\n\ndessozialgerichts vom 22. April 2008 ist für den vorliegenden Rechtsstreit näm-\n\nlich entschieden, dass für die Anfechtung des instanzbeendenden Beschlusses \n\nder Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Oktober \n\n2007 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Diese Beurteilung \n\ndurch das Bundessozialgericht als desjenigen obersten Gerichtshofs des Bun-\n\ndes, der zuerst um die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs angegangen \n\nworden ist (vgl. für negative Kompetenzkonflikte BGHZ 44, 14, 15), ist grund-\n\nsätzlich einer abweichenden Entscheidung durch den Senat entzogen. \n\n18 \n\nDie Rechtswegentscheidung des Bundessozialgerichts ergreift auch den \n\nRechtsbehelf, über den im Streitfall noch zu entscheiden ist. Ist im Streitfall für \n\ndie rechtliche Überprüfung des Beschlusses der Vergabekammer, der gemäß \n\n§§ 55, 57 ff. VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, von der \n\nZuständigkeit der Sozialgerichte auszugehen, kann die rechtliche Überprüfung \n\nder Entscheidung über die Anordnung von Zwangsmitteln, die die sofortige Voll-\n\nziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraussetzt, oder über die \n\nAblehnung einer solchen Anordnung nicht parallel zur Hauptsache in einem \n\nanderen Rechtsweg erfolgen. \n\n19 \n\n4. Nach allem wird das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr über die \n\nAnträge auf Androhung und Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungs-\n\nzwangs zu entscheiden haben. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - VII-Verg 57/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/x-zb-17-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":12},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/x-zb-17-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:35.913146+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-15/x-zb-17-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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