{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"1 StR 144/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 144/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schwerer Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten T. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten G. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 5. November 2007 werden verworfen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer (§ 177 Abs. 3 Nr. \n\n3 StGB) Vergewaltigung verurteilt und zwar den Angeklagten T. \n\n zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten G. \n\n zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht \n\nhat ferner die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung beim Angeklagten \n\nT. ein Jahr und acht Monate und beim Angeklagten G. \n\nzwei Jahre und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind \n\n- unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft -. \n\n2 \n\nDen zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Unguns-\n\nten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt aus \n\nden vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. April 2008 und in \n\nder Hauptverhandlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die erkannten \n\nStrafen sind auch nicht so mild, dass sie keinen gerechten Schuldausgleich \n\nmehr darstellen. \n\n3 \n\nDie Dauer des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung \n\nin einer Entziehungsanstalt wurde bei beiden Angeklagten bereits auf deren \n\nRevisionen mit Beschlüssen des Senats vom 6. Mai 2008 verkürzt und zwar \n\nbeim Angeklagten T. auf ein Jahr und beim Angeklagten \n\nG. auf ein Jahr und neun Monate. Dies muss hier nicht nochmals teno-\n\nriert werden. Darauf, dass die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu \n\nGunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), kommt es nach dem entspre-\n\nchenden (Teil-)Erfolg der Angeklagtenrevisionen nicht mehr an (vgl. BGH, Urt. \n\nvom 11. März 2003 - 1 StR 507/02 - m.w.N.; Meyer-Goßner/Cierniak NStZ \n\n2000, 611). \n\nWahl Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/1-str-144-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/1-str-144-08","retrieved":"2026-07-10 19:51:17.841638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-15/1-str-144-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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