{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"IX ZB 172/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung un- pfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzel- schaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünsti- gende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 172/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 60 \n\nEin von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung un-\n\npfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzel-\n\nschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünsti-\n\ngende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner \n\nNachtragsverteilung. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07 - LG Schweinfurt \n\n AG Schweinfurt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Pape \n\nam 10. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer \n\n- Beschwerdekammer - des Landgerichts \n\nSchweinfurt vom 21. August 2007 und der Beschluss des Amtsge-\n\nrichts Schweinfurt vom 18. Juli 2007 aufgehoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin wurde auf den von ihr in Verbin-\n\ndung mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellten Eigen-\n\nantrag am 22. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt \n\nH. , W. , zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Ankündigung \n\nder Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 7. Oktober 2003 und Bestellung \n\ndes Insolvenzverwalters zum Treuhänder wurde das Insolvenzverfahren mit \n\nBeschluss vom 29. Januar 2004 aufgehoben. Der Schuldnerin wurde am \n\n29. Juni 2007 Restschuldbefreiung erteilt. \n\n2 \n\nWährend der Dauer des Insolvenzverfahrens bezog die Schuldnerin eine \n\nRente der LSV von monatlich 254,27 bzw. 261,65 €, eine Rente der BfA von \n\nmonatlich 821,56 bzw. 844,37 €, welche die BfA wegen eines Verrechnungser-\n\nsuchens (§ 52 SGB I) der A. , einer Gläubigerin der \n\nSchuldnerin, auf monatlich 623,78 € kürzte, sowie ein Arbeitseinkommen aus \n\ngeringfügiger Beschäftigung von monatlich höchstens 240 €. Im Zeitraum von \n\nOktober 2003 bis März 2005 belief sich die Differenz zwischen dem Pfändungs-\n\nfreibetrag von monatlich 930 € und den der Schuldnerin - die Rente der LSV \n\nwurde unmittelbar an den Treuhänder ausbezahlt - zur Verfügung stehenden \n\nmonatlichen Mitteln auf 1.549,22 €. Auf die von der Schuldnerin erhobene Kla-\n\nge wurde der Treuhänder im Berufungsrechtszug durch das Landgericht Würz-\n\nburg verurteilt, diesen Betrag an die Schuldnerin zu bezahlen. \n\n3 \n\nDer Treuhänder teilte dem Amtsgericht am 12. Juli 2007 mit, den Aus-\n\nschüttungsbericht für das letzte Jahr der Wohlverhaltensphase und die gesamte \n\nWohlverhaltensphase erst nach Abschluss dieses Rechtsstreits vorlegen zu \n\nkönnen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat das Amtsgericht angeordnet, dass \n\ndie Anordnung der Nachtragsverteilung für den Betrag von 1.549,22 € aus-\n\ndrücklich vorbehalten bleibt, weil der Insolvenzbeschlag des Guthabens auf \n\ndem Treuhandkonto trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert \n\nfortbestehe. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht \n\ndie \"Nachtragsverwaltung\" hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen \n\nder Schuldnerin gegen den Treuhänder, Rechtsanwalt H. , W. , \n\nangeordnet und zum Treuhänder für die Nachtragsverteilung Rechtsanwalt \n\nB. , W. , bestimmt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nSchuldnerin. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 204 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Auf-\n\nhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Nachtragsverteilung erfas-\n\nse Forderungen, denen Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder \n\nzugrunde lägen. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung sei nach Erteilung \n\nder Restschuldbefreiung zulässig. Die Schuldnerin könne sich nicht ohne weite-\n\nres auf die Unpfändbarkeit des auszuzahlenden Betrages berufen, weil es sich \n\ndabei nicht um Arbeitseinkommen, sondern um einen Schadensersatzanspruch \n\nhandele. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Die angefochtene Entscheidung verstößt bereits gegen das auch im \n\nBeschwerdeverfahren zu beachtende (BGHZ 159, 122, 124) Verschlechte-\n\nrungsverbot. Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung \"für die auf dem \n\nTreuhandkonto befindlichen Beträge ausdrücklich vorbehalten\". Auf die hierge-\n\ngen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht \n\n\"hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen der Schuldnerin gegen den \n\nTreuhänder eine Nachtragsverteilung angeordnet\". Die Beschwerdeentschei-\n\ndung enthält damit im Verhältnis zur Ausgangsentscheidung in zwei Punkten \n\neine Verschärfung: Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung auf die auf \n\ndem Konto vorhandenen Beträge beschränkt, das Landgericht hingegen auf \n\nSchadensersatzansprüche der Schuldnerin erstreckt. Außerdem ist im Unter-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nschied zu der Erstentscheidung eine künftige Nachtragsverteilung zwingend \n\ndurchzuführen. Diese Änderungen zum Nachteil der Schuldnerin sind mit dem \n\nVerbot der reformatio in peius nicht zu vereinbaren. \n\nb) Davon abgesehen sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, \n\nweil die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 InsO) nicht \n\ndurchgreifen. \n\naa) Das Insolvenzgericht hat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Nach-\n\ntragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der \n\nMasse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung hat noch nach Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des \n\nSchuldners aufgefunden werden (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der \n\nInsolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 187). \n\nbb) Im Streitfall ist indessen entgegen der Auffassung der Vordergerichte \n\nkein neues Schuldnervermögen aufgetaucht. \n\n(1) Die Schuldnerin hat mit ihrem Antrag auf Erteilung von Restschuldbe-\n\nfreiung nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO die pfändbaren Forderun-\n\ngen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende lau-\n\nfende Bezüge an einen von dem Gericht zu bestimmenden Treuhänder abge-\n\ntreten. Mit der Treuhänderbestellung durch das Insolvenzgericht und der Amts-\n\nübernahme sind diese Forderungen auf den Treuhänder übergegangen (BGH, \n\nBeschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 f Rn. 14 ff). Sämtliche \n\npfändbaren Forderungen der Klägerin auf Zahlung von Dienst- und Rentenbe-\n\nzügen sind damit Bestandteil der Insolvenzmasse. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\n(2) Ein der Schuldnerin etwa gegen den Treuhänder zustehender Scha-\n\ndensersatzanspruch fällt nicht als neuer Gegenstand in die Masse. \n\nSchadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter oder Treuhän-\n\nder bilden einen neuen Vermögensgegenstand, wenn es sich um einen etwa \n\nauf der Veruntreuung von Massegegenständen beruhenden Gesamtschaden \n\nhandelt (MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. § 203 Rn. 15; MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Vorliegend geht es indessen um einen \n\nEinzelschaden der Schuldnerin, weil sie ihren Ersatzanspruch aus der Vertei-\n\nlung von Beträgen an die Gläubiger herleitet, die gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, \n\n§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO wegen Unpfändbarkeit nicht Bestandteil \n\nder Insolvenzmasse waren (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn 65). \n\nErweist sich die Rechtsauffassung der Schuldnerin als zutreffend, durften die \n\nunpfändbaren Bezüge nicht an die Gläubiger ausgeschüttet werden. War die \n\nAuskehr der Mittel an die Gläubiger rechtswidrig, kann ein Schadensersatzan-\n\nspruch, der die unrechtmäßige Ausschüttung im Interesse der Schuldnerin \n\nkompensieren soll, nicht in die Masse fallen, die, weil entsprechende Beträge \n\ntatsächlich dort vorhanden waren und zugunsten der Gläubiger verteilt wurden, \n\nandernfalls zu Unrecht doppelt begünstigt würde. Vielmehr steht ein etwaiger \n\nSchadensersatzanspruch alleine der Schuldnerin zu, die durch die Verteilung \n\nunpfändbarer Vermögensgegenstände einen Einzelschaden erlitten hat. Der \n\nSchadensersatzanspruch kann als Kompensation für entgegen dem Pfän-\n\ndungsverbot des § 850c ZPO zugunsten der Gläubiger tatsächlich vorgenom-\n\nmene Ausschüttungen nicht der Masse als neuer Gegenstand (§ 203 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO) zustehen. Mithin sind die Voraussetzungen einer Nachtragsvertei-\n\nlung, auch wenn die gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg erhobene \n\nRevision ohne Erfolg bleibt, nicht gegeben. Hat die Revision Erfolg, wird ein \n\nSchadensersatzanspruch also verneint, scheidet ein neuer Massegegenstand \n\nvon vornherein aus. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schweinfurt, Entscheidung vom 18.07.2007 - IN 108/02 - \n\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.08.2007 - 41 T 154/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zb-172-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zb-172-07","retrieved":"2026-07-10 18:37:36.751939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-10/ix-zb-172-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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