{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"4 StR 298/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 298/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 12. März 2008 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des Raubes schuldig ist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur \n\nAufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren der Ange-\n\nklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter übereingekommen, den Zeugen \n\nK. auf dessen nächtlichen Heimweg zu überfallen, um sich für eine voraus-\n\ngegangene Auseinandersetzung zu rächen. In einer Parkanlage versperrte der \n\nAngeklagte dem Zeugen den Weg. Zugleich trat der Mittäter von hinten an den \n\nZeugen heran und hielt ihm einen Gegenstand an den Hals. Weil der stark al-\n\nkoholisierte Zeuge glaubte, es handele sich um ein Messer, leistete er keinen \n\nWiderstand und hob die Hände. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den \n\nEntschluss, den Zeugen unter Ausnutzung der Bedrohungssituation zu berau-\n\nben, und nahm unter anderem dessen Handy sowie mehrere Flaschen Alkoho-\n\nlika in Zueignungsabsicht an sich. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestan-\n\ndes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und dies damit \n\nbegründet, dass der Angeklagte \"die durch den Einsatz eines sonstigen Mittels \n\nim Sinne dieser Vorschrift geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Ge-\n\nwaltanwendung weiterwirkende Zwangslage\" [UA 11] des Zeugen bewusst \n\nausgenutzt habe. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die rechtliche Bewertung der Tat als schwerer Raub nach § 250 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat zu der näheren Beschaffenheit des Gegenstandes, \n\nder dem Zeugen an den Hals gesetzt wurde, keine Feststellungen treffen kön-\n\nnen. Zu Gunsten des Angeklagten ist deswegen davon auszugehen, dass es \n\nsich um einen Gegenstand handelte, der aus der Sicht eines objektiven \n\nBetrachters nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich \n\nwar. Derartige Gegenstände stellen, wie der Senat in seinem Urteil vom \n\n18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 (= NStZ 2007, 332 f.) entschieden hat, kein \n\ntaugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nStGB dar, denn bei Verwendung eines objektiv ersichtlich ungefährlichen Ge-\n\ngenstandes, den das Opfer nicht oder nur unzureichend sinnlich wahrnehmen \n\nkann (und soll), wird die Zwangswirkung beim Opfer zwar mittels dieses Ge-\n\ngenstandes, maßgeblich jedoch durch Täuschung hervorgerufen (vgl. auch Fi-\n\nscher StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 11 ff.). \n\n6 \n\n3. Der Senat schließt aus, dass sich in einer erneuten Hauptverhandlung \n\nFeststellungen zu der näheren Beschaffenheit des eingesetzten Gegenstandes \n\ntreffen lassen. Er ändert deswegen den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänder-\n\nten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die \n\nÄnderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/4-str-298-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/4-str-298-08","retrieved":"2026-07-10 19:49:34.848615+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-10/4-str-298-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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