{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"3 StR 215/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 215/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFlensburg vom 27. Februar 2008 wird verworfen; jedoch wird der \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. \n\n2. und 3. der Urteilsgründe des Sich-Verschaffens kinderpornogra-\n\nphischer Schriften schuldig ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen in einem Fall sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\nHiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt lediglich zu einer Änderung \n\ndes Schuldspruchs wegen des Umgangs mit kinderpornographischen Schriften. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts betrachtete der Angeklagte \n\nim Juni 2007 kinderpornographische Seiten im Internet. Dabei wurden ohne \n\nsein Zutun aber mit seinem Wissen entsprechende Bilddateien auf der Festplat-\n\nte seines Computers gespeichert. Einen Monat später lud er zwei Videodateien, \n\ndie ebenfalls den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellten, aus \n\ndem Internet auf seinen Computer herunter. Der Vorgang blieb unvollständig, \n\ndie Filme konnten jedoch abgespielt werden. \n\n3 \n\nDamit hat sich der Angeklagte in zwei Fällen kinderpornographische \n\nSchriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, verschafft (§ 184 b \n\nAbs. 4 Satz 1 StGB). Soweit der Angeklagte dabei im Verlauf einer Internetsit-\n\nzung jeweils mehrere Dateien auf seinen Computer heruntergeladen hat, liegt \n\njeweils nur eine Tat im Rechtssinn vor. Die zeitlich deutlich auseinander liegen-\n\nden, jeweils auf Grund eines gesonderten Tatentschlusses erfolgten Beschaf-\n\nfungsvorgänge stehen dagegen zueinander in Tatmehrheit. \n\n4 \n\nEine - vom Landgericht angenommene - Strafbarkeit wegen Besitzes \n\ndieser Schriften (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) kommt hingegen hier nicht in Be-\n\ntracht. Beim Besitz handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Er folgt zwar \n\nzwangsläufig dem Sich-Verschaffen von Schriften - d. h. der erfolgreichen Be-\n\ngehungsform des Unternehmensdelikts gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB - \n\nnach. Die Besitzverschaffung ist am illegalen Markt der Kinderpornographie je-\n\ndoch das gefährdungsintensivere Delikt. Der Besitz der Schriften tritt deshalb \n\nhinter ihr zurück (Hörnle in MünchKomm-StGB § 184 b Rdn. 35). Diese Be-\n\ntrachtung entspricht derjenigen im Betäubungsmittelstrafrecht. Auch dort ist der \n\nBesitz Auffangtatbestand. Eine Bestrafung kann nur erfolgen, wenn andere um-\n\nfassendere Formen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln nicht \n\nnachgewiesen werden können (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 801, 897 \n\nm. w. N.). \n\n5 \n\nDies hat Auswirkungen auf die Beurteilung der Konkurrenz zwischen den \n\nbeiden Taten des Sich-Verschaffens: Verschafft sich der Täter durch mehrere \n\nHandlungen jeweils den Besitz kinderpornographischer Bilddateien und spei-\n\nchert diese auf demselben Computer ab, so ist das subsidiäre Delikt des Besit-\n\nzes nicht in der Lage, diese selbständigen Verschaffungstaten miteinander zu \n\neiner Tat zu verklammern (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 2003, 839, 840, \n\ndas allerdings Tateinheit von Besitz und Sich-Verschaffen hinsichtlich der je-\n\nweils durch eine Handlung verschafften Dateien annimmt). \n\n6 \n\nSoweit der Senat in seiner Entscheidung NStZ 2005, 444 ausgesprochen \n\nhat, eine Mehrzahl von Beschaffungs- und anschließenden Weitergabehand-\n\nlungen werde durch den sie verbindenden Besitz der kinderpornographischen \n\nDateien zu einer einheitlichen Straftat verklammert, gilt Folgendes: Eine Klam-\n\nmerwirkung des Besitzes hinsichtlich einer Datei bezüglich des vorangehenden \n\nSich-Verschaffens und des anschließenden Dritt-Verschaffens kommt seit der \n\nÄnderung der Rechtslage (Gesetz vom 27. Dezember 2003 [BGBI I S. 3007] \n\nmit Wirkung vom 1. April 2004) nicht mehr in Betracht, da die angedrohte Straf-\n\nobergrenze für das Dritt-Verschaffen in § 184 b Abs. 2 StGB auf fünf Jahre an-\n\ngehoben worden ist (so auch Hörnle aaO; Lenckner/Perron/Eisele in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 184 b Rdn. 19). Für die Annahme von Tateinheit \n\nmehrerer Taten des Sich-Verschaffens durch einen sich anschließenden ein-\n\nheitlichen Besitz der verschiedenen kinderpornographischen Dateien im Wege \n\nder Klammerwirkung ist kein Raum mehr, wenn - wie es der Senat in Anleh-\n\nnung an die betäubungsmittelrechtliche Betrachtung des Besitzes nunmehr tut - \n\nder Besitz nur noch als subsidiär angesehen wird. \n\n7 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Rechtsfolgenausspruch \n\nbleibt davon unberührt. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/3-str-215-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/3-str-215-08","retrieved":"2026-07-10 19:52:28.549641+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-10/3-str-215-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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