{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"X ZB 13/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Momentanpol II PatG § 14, § 21 Abs. 1 Nr. 4 Für die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Gesamtheit der Anmeldeun- terlagen gilt nichts anderes als für die Auslegung der in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe und dessen Lehre zum technischen Handeln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 13/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Einspruchssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nMomentanpol II \n\nPatG § 14, § 21 Abs. 1 Nr. 4 \n\nFür die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Gesamtheit der Anmeldeun-\nterlagen gilt nichts anderes als für die Auslegung der in einem Patentanspruch \nverwendeten Begriffe und dessen Lehre zum technischen Handeln. \n\nBGH, Beschl. v. 8. Juli 2008 - X ZB 13/06 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens sowie den Richter Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss \n\ndes 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des am 18. Oktober 1988 \n\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität \n\neiner deutschen Voranmeldung vom 14. März 1988 angemeldeten und am \n\n28. Januar 2003 erteilten (Veröffentlichung der Erteilung: 12. Juni 2003) deut-\n\nschen Patents 38 35 367 (Streitpatents). Es betrifft ein mit einem Schlepper \n\nverbindbares und mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines \n\nSchneidwerks ausgestattetes Mähwerk und umfasst 40 Patentansprüche. Pa-\n\ntentanspruch 1 lautet: \n\n\"1. Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist, mit einer \n\nAusgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneid-\n\nwerks, welches Schwenkbewegungen um mindestens eine \n\nSchwenkachse zulässt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet ist, dass die \n\nSchwenkachse (2) des Schneidwerks durch einen unterhalb der \n\nArbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft, und dass \n\ndie Ausgleichsvorrichtung Lenker (9, …) aufweist, wobei min-\n\ndestens einer der Lenker (9, …) sich in geneigter Lage von vor-\n\nne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks \n\nhin erstreckt und in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die \n\nSchwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneid-\n\nwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten \n\num die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (2) aus-\n\nweicht.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGegen das Patent haben die Einsprechenden Einspruch eingelegt und \n\nsich dafür unter anderem auf den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung \n\n(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) berufen. Das Einspruchsverfahren ist vor dem Bun-\n\ndespatentgericht durchgeführt worden. \n\nDer Patentinhaber hat das Streitpatent in erster Linie in seiner erteilten \n\nFassung und hilfsweise mit einem durch Merkmale des Anspruchs 6 der ur-\n\nsprünglichen Anmeldungsunterlagen ergänzten Patentanspruch 1 verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen. Dagegen rich-\n\ntet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentinha-\n\nbers, deren Zurückweisung die Einsprechenden beantragen. \n\n5 \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung uneingeschränkt statthaft \n\n(§ 147 Abs. 3 Satz 5 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 in Verbin-\n\ndung mit § 100 Abs. 1 PatG) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel, \n\ndas die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision \n\neröffnet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 172, 108 - Informationsübermittlungsver-\n\nfahren I), führt zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. \n\n6 \n\n2. Der Streitpatentschrift zufolge sind im Stand der Technik an Schlepper \n\nangebaute oder angehängte Mähwerke bekannt, die beim Arbeitseinsatz je \n\nnach Geländeformation gegenüber dem Schlepper auf- und abbewegt werden. \n\nAls nachteilig erweise sich, wie in der Beschreibung weiter ausgeführt wird, \n\ndass die Mähwerke bei unebenen Böden zu Nickbewegungen gezwungen wür-\n\nden, die zu ungleichmäßiger Schnitthöhe führten, bzw., dass die Mähwerke sich \n\nim Betrieb schräg stellten und die Schneidwerkzeuge vorne in den Boden ein-\n\ndrängen, wodurch eine unbefriedigende Arbeitsqualität geliefert werde und Be-\n\nschädigungen an der Grasnarbe und an der Maschine die Folge sein könnten. \n\nDer Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu vermeiden und \n\ndas Schneidwerk unabhängig von den Bewegungen des Schleppers dem Bo-\n\ndenverlauf anzupassen, so dass auch plötzlich auftretende Hindernisse leicht \n\nüberwunden werden können. Dazu stellt Patentanspruch 1 ein Mähwerk unter \n\nSchutz, \n\n1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und \n\n2. mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines \n\nSchneidwerks ausgestattet ist, die \n\n2.1 Lenker aufweist, \n\n2.2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des Schneid-\n\nwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordne-\nten Momentanpol verläuft, \n\n2.3 Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse \n\nzulässt, und wobei \n\n3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn \noben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin \nerstreckt und \n\n4. in Betriebsstellung der Momentanpol bzw. die Schwenkachse \nderart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftref-\nfen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur \nFahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht. \n\n7 \n\nNach dem Hilfsantrag soll sich der Schutz auf ein Mähwerk mit den \n\nMerkmalen 1 sowie 3 und 4 beziehen, bei dem die Ausgleichsvorrichtung (2) \n\n2.1 \n\nSchwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse \nzulässt, \n\n2.2 \n\nals Gelenkviereck so ausgebildet ist, dass \n\n2.1.1 dessen Basis von einem Teil des Anbaubocks (8), \n\n2.1.2 die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens \n\n(70) und \n\n2.1.3 deren Lenker (9, …) durch Koppelglieder gebildet \n\nwerden, die \n\n2.1.4 das Schneidwerk mit dem Anbaubock verbinden und \n\n2.1.5 dass der Schnittpunkt der verlängert gedachten Kop-\nideellen Schwenkachse des \n\npelglieder auf der \nSchneidwerks liegt und den Momentanpol bildet und \n\n2.1.6 die Schwenkachse (2) des Schneidwerks (1, 23) durch ei-\nnen unterhalb der Ebene der Schneidmesser (23) angeord-\nneten Momentanpol verläuft. \n\n8 \n\nDie in Anmeldungsunterlagen und Patentschrift identische Figur 2 zeigt \n\nein Ausführungsbeispiel: \n\n9 \n\n3. Das Bundespatentgericht hat eine unzulässige Erweiterung ange-\n\nnommen und zur Begründung ausgeführt: Dem schriftlichen Teil der Anmel-\n\ndungsunterlagen könne zwar entnommen werden, wo die ideelle Schwenkach-\n\nse der Höhe nach verlaufe, daraus ergebe sich aber noch nicht die genaue La-\n\nge oder Lagemöglichkeit dieser Achse, so dass die Zeichnung zur Auslegung \n\nheranzuziehen sei. Trotz aller Unterschiedlichkeit der Ausgestaltungen bezüg-\n\nlich Richtungsführung, Anstellung und Anlenkung der Lenker zeigten sämtliche \n\nAusführungsbeispiele, die eine Quer-Ausgleichsvorrichtung zum Gegenstand \n\nhätten (Fig. 1, 2 sowie 14-17), immer wieder einen auf der Schwenkachse (2) \n\nliegenden Schnittpunkt in der Mitte unterhalb des Mähkreisels. Für einen Fach-\n\nmann, einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit \n\nmehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Aufhängungen für landwirt-\n\nschaftliche Geräte, sei dies daher ersichtlich diejenige Position für eine virtuelle \n\nSchwenkachse, die zunächst zweifelsfrei als zur Erfindung gehörend offenbart \n\nsei. Darüber hinaus könne die textliche Offenbarung einer Schwenkachse \"un-\n\nterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks\" bzw. \"in der Nähe der Aufstandsflä-\n\nche des Mähwerks\" noch einen gewissen Spielraum für die Positionierung die-\n\nser Achse schaffen bis hin zu einer Verschiebung etwas nach vorne oder hinten \n\nim Rahmen der Grenzen der Aufstandsfläche des Mähwerks (31). Eine unbe-\n\ngrenzte Verschiebbarkeit der Schwenkachse über diese geometrische Fläche \n\nhinaus, wie dies nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung bzw. nach dem \n\nHilfsantrag möglich sei, könne aufgrund der Offenbarungslage in den ursprüng-\n\nlichen Unterlagen nicht als für einen maßgeblichen Durchschnittsfachmann er-\n\nfindungswesentlich offenbarte Lehre erachtet werden. Vielmehr müsste ein \n\nHauptanspruch zumindest dahin beschränkt werden, dass die Schwenkachse \n\nunterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks angeordnet sei. \n\n10 \n\n4. Der Gegenstand des Streitpatents geht entgegen der Ansicht des Bun-\n\ndespatentgerichts nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel-\n\ndungsunterlagen hinaus. \n\n11 \n\na) Das Bundespatentgericht hat aus der Verwendung der Begriffe \"un-\n\nterhalb der Arbeitsebene\" (Merkmal 3.3 des Hauptanspruchs) bzw. \"unterhalb \n\nder Ebene der Schneidmesser\" (Merkmal 3.4 des Hilfsantrags) für die vom Ge-\n\ngenstand des Hauptanspruchs abgedeckten Positionen der Quer-Schwenk-\n\nachse hergeleitet, dass diese durch beliebige Punkte unterhalb oder außerhalb \n\ndes Mähwerks verlaufen könne, und zwar vorn, soweit die Lenkerneigung von \n\nvorn oben nach hinten unten dies noch erlaube bis weit über das hintere Ende \n\ndes Mähwerks hinaus. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird vom Pa-\n\ntentinhaber auch nicht beanstandet. \n\n12 \n\nb) Der Gegenstand der Anmeldung darf bei der Aufstellung der Patent-\n\nansprüche abweichend von den ursprünglichen Unterlagen formuliert werden. \n\nDen Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG füllen entsprechende Änderungen \n\nerst aus, wenn der Gegenstand der Anmeldung erweitert oder ein Aliud an die \n\nStelle der angemeldeten Erfindung gesetzt wird; der Patentanspruch darf nicht \n\nauf einen Gegenstand gerichtet werden, der nicht von vornherein als zur Erfin-\n\ndung gehörend von den Anmeldungsunterlagen umfasst war. Ob ein solcher \n\nFall vorliegt, ist durch Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit den \n\nursprünglichen Unterlagen zu ermitteln. Darin offenbart ist alles, was sich dem \n\nfachkundigen Leser ohne Weiteres aus der Gesamtheit der Unterlagen er-\n\nschließt; Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche formulierte \n\ntechnische Lehre, deren Gehalt durch Auslegung unter Heranziehung der Be-\n\nschreibung zu ermitteln ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 23.10.2007 \n\n- X ZR 104/06, m.w.N. in Tz. 14). \n\n13 \n\nc) aa) Die vom Patentgericht im Einspruchsverfahren vorgenommene \n\nAuslegung der Anmeldungsunterlagen unterliegt der uneingeschränkten Über-\n\nprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Zwar teilen die Anmeldungsunter-\n\nlagen nicht den Rechtsnormcharakter (vgl. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; 172, \n\n120 - Kettenradanordnung) des erteilten Schutzrechts. In ihnen offenbart sich \n\njedoch die technische Lehre, die zur Schutzrechtserteilung angemeldet wird \n\nund unter Schutz gestellt werden soll. Welchen Inhalt sie hat, kann sachgerecht \n\nnur unter Anwendung der für die Auslegung des erteilten Patents geltenden \n\nobjektiven Maßstäbe (vgl. Melullis, FS für Ullmann, S. 503, 505) erfolgen. \n\n14 \n\nbb) Grundlage der Auslegung eines Patents bildet zwar das fachmänni-\n\nsche Verständnis von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom \n\nGesamtzusammenhang des Patentanspruchs. In tatsächlicher Hinsicht ist dies \n\njedoch nur insoweit von Bedeutung, als es um die Frage geht, welche objekti-\n\nven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betref-\n\nfenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-\n\nfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das \n\nVerständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestim-\n\nmen oder jedenfalls beeinflussen können. Das Verständnis des Patentan-\n\nspruchs selbst durch den Durchschnittsfachmann ist dagegen unmittelbarer \n\ntatsächlicher Feststellung regelmäßig entzogen (BGHZ 164, 261 - Seitenspie-\n\ngel). Für die Feststellung des Offenbarungsgehalts der Gesamtheit der Anmel-\n\ndeunterlagen gilt nichts anderes. \n\n15 \n\nd) Die an diesen Maßstäben orientierte Auslegung ergibt nicht die vom \n\nBundespatentgericht angenommene horizontale Beschränkung für die Positio-\n\nnen der Schwenkachse auf den Raum unterhalb der Aufstandsflächen der \n\nMähwerke in Gestalt von Mähtrommeln oder - kreiseln. \n\n16 \n\naa) Der Entscheidung des Bundespatentgerichts liegt zur Geometrie die \n\nAnnahme zugrunde, wonach sich die Stellung des Momentanpols, durch den \n\ndie ideelle Schwenkachse verläuft, jedenfalls bei der allein noch unter Schutz \n\ngestellten, lenkergeführten Ausgleichsvorrichtung horizontal verändert, wenn \n\ndie Vorderseite des Schneidwerks auf ein Hindernis trifft und nach oben und \n\nhinten ausweicht (Merkmal 5). In den Anmeldungsunterlagen kommt dies in der \n\nBeschreibung zu Figur 14 zum Ausdruck. Danach stellt der durch den Schnitt-\n\npunkt der beiden Verlängerungen der Koppelglieder (Merkmal 2.1.3 des Hilfs-\n\nantrags) gebildete Momentanpol die \"augenblickliche\" Querschwenkachse dar \n\n(Offenlegungsschrift Sp. 4 Z. 42 ff.). \n\n17 \n\nbb) Für den Verlauf der genauen Lage oder Lagemöglichkeit dieser \n\nSchwenkachse hat das Bundespatentgericht den Zeichnungen einen Stellen-\n\nwert beigemessen, der ihnen - unabhängig von der Frage der Bedeutung von \n\nAusführungsbeispielen \n\nfür die Patentauslegung \n\n(vgl. dazu Sen.Urt. v. \n\n12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; v. \n\n12.2.2008 - X ZR 153/05 - Mehrgangnabe) - nach der Gesamtheit der Anmel-\n\ndungsunterlagen nicht zukommt. Dass die Schwenkachse bei den Figuren, die \n\nlenkergeführte Ausführungen zeigen, mittig unterhalb der Mähkreisel verläuft, \n\nberuht ersichtlich darauf, dass Ausgleichsvorrichtungen bei waagerechter Stel-\n\nlung dieser Mähwerke gezeigt werden und die Aufhängungspunkte der Aus-\n\ngleichsvorrichtungen - mit Ausnahme der Figur 15 - gleichschenklige Trapeze \n\nbilden, so dass der Momentanpol i. S. des Streitpatents geometrisch zwangs-\n\nläufig zentral im Schnittpunkt der verlängerten Schenkel der Trapeze liegt. Für \n\nFigur 15 gilt insoweit allein die Besonderheit, dass die Ausgleichsvorrichtung \n\nbesonders konstruiert ist, ohne dass sich das auf die Position der Schwenkach-\n\nse in waagerechter Ruhestellung auswirkte. Dem Bundespatentgericht kann \n\nzwar darin zugestimmt werden, dass die in den Figuren offenbarte mittige Posi-\n\ntion dem Spektrum der zur Erfindung gehörenden Positionen der Schwenkach-\n\nse zuzurechnen ist. Aus fachmännischer Sicht ist die Position des Momentan-\n\npols und der Schwenkachse in waagerechter Stellung der Schneidwerke jedoch \n\nnur von untergeordneter Bedeutung. Nach dem Gegenstand der Anmeldung \n\nkommt es vielmehr darauf an, welchen Wanderungsbewegungen der Momen-\n\ntanpol, durch den die Schwenkachse läuft, unterliegt, wenn die Mähkreisel die \n\nwaagerechte Position - etwa bei Auftreffen auf ein Hindernis (Merkmal 4) - ver-\n\nlassen. Das zeigen die Figuren nicht. Sie geben dem Fachmann vielmehr ledig-\n\nlich einen Überblick über die unterschiedlichen Aufhängungsmöglichkeiten für \n\ndie Schneidwerke. \n\n18 \n\ncc) Dem Bundespatentgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, \n\ndass die häufige textliche Erwähnung einer Schwenkachse \"in der Nähe\" bzw. \n\n\"unterhalb der Aufstandsfläche des Mähwerks\" (lediglich) noch einen gewissen \n\nSpielraum für die Positionierung dieser Achse schafft. \n\n19 \n\nAus Sicht des Fachmanns besteht in Anbetracht des Inhalts der Anmel-\n\ndungsunterlagen technisch-physikalisch keine Veranlassung, in der Formulie-\n\nrung des Anspruchs 3 Anhaltspunkte für eine Beschränkung der angemeldeten \n\nLehre hinsichtlich des horizontalen Verlaufs der Schwenkachse auf den Raum \n\nunterhalb der Mähkreisel zu sehen. \n\n20 \n\nNach Anspruch 1 der Anmeldeunterlagen verläuft die Schwenkachse \n\nquer zur Fahrtrichtung unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassenden \n\nQuer-Ausgleichsvorrichtung. Diese Angabe beschreibt allein und ganz allge-\n\nmein, wo die Schwenkachse vertikal verläuft, nämlich \"unterhalb einer … Quer-\n\nAusgleichsvorrichtung\". Anhaltspunkte dafür, diesen Angaben in Anspruch 1 \n\nden Sinngehalt einer horizontalen Beschränkung beizulegen, sind nicht ersicht-\n\nlich und auch das Bundespatentgericht hat solche nicht gesehen. \n\n21 \n\nDas fachmännische Bestreben geht dahin, einem Patent einen sinnvollen \n\nGehalt zu entnehmen (Sen.Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 275/02 Tz. 19). Insoweit \n\nbesteht keine Veranlassung, den horizontalen Verlauf der Schwenkachse in \n\ndem in den Anmeldungsunterlagen formulierten Anspruch 3 auf die Fläche un-\n\nterhalb der Mähtrommeln zu begrenzen. Die Anmeldungsunterlagen enthalten \n\nin ihrer Gesamtheit keine Anhaltspunkte dafür, dass die offenbarte Lehre insbe-\n\nsondere hinsichtlich des Merkmals 4 auf diesen Ausschnitt begrenzt sein soll. \n\nMangels solcher beschränkenden Anhaltspunkte ist aus fachmännischer Sicht \n\ndeshalb davon auszugehen, dass der horizontale Verlauf der Schwenkachse \n\nnach der Lehre des Patents nur den Schranken unterliegen soll, die erfindungs-\n\ngemäßen Ausführungen aus technisch-physikalischen Gründen gesetzt sind. \n\nDas ist die Abfolge aller Momentanpole, die sich im Verlauf von Ausweichbe-\n\nwegungen i. S. von Merkmal 4 als Schnittpunkte der ideell verlängerten beiden \n\nKoppelglieder bis zur technisch maximal möglichen Lenkerneigung bilden. Die \n\nLenkerneigung ist dadurch begrenzt, dass zumindest einer der Lenker schräg \n\nvon oben nach unten verläuft und verlaufen muss, weil sich sonst kein Momen-\n\ntanpol unterhalb der Quer-Ausgleichsvorrichtung bilden kann. \n\n22 \n\ndd) Die Anmeldungsunterlagen so zu verstehen, dass sich der Begriff \n\n\"unterhalb\" in Anspruch 3 lediglich auf die vertikale Position der Schwenkachse \n\nund nicht auch auf die horizontale, bezieht, ist keine Auslegung unterhalb des \n\nWortlauts im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts. Die Auslegung \n\nergibt, dass die Präposition \"unterhalb\" in der Lexikografie dieser Unterlagen \n\n(vgl. dazu BGHZ 150, 149 - Schneidmesser I) ausschließlich vertikal zu verste-\n\nhen ist. Das entspricht im Übrigen auch nach allgemeinem Sprachgebrauch \n\neinem möglichen Sinngehalt dieser Präposition; diese kann allein eine lediglich \n\nvertikale Position beschreiben und muss nicht zusätzlich eine horizontale Aus-\n\ndehnung einschließen. \n\n23 \n\nee) Diese Auslegung der Anmeldungsunterlagen steht nicht in Wider-\n\nspruch zu Feststellungen des Beschwerdegerichts, an die die Rechtsbeschwer-\n\ndeerwiderung das Rechtsbeschwerdegericht gebunden sehen möchte. Das \n\nBundespatentgericht hat im Zusammenhang mit seiner Auslegung keine Fest-\n\nstellungen zu Gesichtspunkten wie den objektiven technischen Gegebenheiten, \n\ndem Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, \n\nihren Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen und ihrer methodischen He-\n\nrangehensweise getroffen. Nur daran wäre der Senat, wie ausgeführt (oben \n\nII.3.c)bb), gebunden. \n\n24 \n\nIII. Die Sache ist danach zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundes-\n\npatentgericht zurückzuverweisen (§ 108 PatG). \n\n25 \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Gröning \n\nten. \n\nMelullis \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2006 - 8 W (pat) 302/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/x-zb-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/x-zb-13-06","retrieved":"2026-07-10 18:39:18.450882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-08/x-zb-13-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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