{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"VII ZB 69/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 69/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\ndes 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 9. August 2007 (26 W 37/07) aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des \n\nGläubigers vom 15. März 2006 auf Erlass eines Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses an das Amtsgericht - Vollstreckungs-\n\ngericht – Frankfurt am Main zurückverwiesen. \n\nDer Gläubiger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die \n\nZwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , \n\ndurch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von \n\n10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den \n\nGläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst \n\nZinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-\n\ngen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den \n\nTenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass \n\nstatt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he-\n\nrauszugeben sind. \n\n2 \n\nDer Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-\n\nten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-\n\ndingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März \n\n2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, \n\ndass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte \n\nder Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht \n\ndie Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge-\n\nrichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin \n\nfest. \n\n3 \n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - \n\nam 22. März 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin \n\ngegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 160.000 € \n\nzuzüglich der Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den \n\nGläubiger überwiesen. In dem Beschluss heißt es unter anderem: \n\n\"12. Der Gläubiger begehrt ferner den Herausgabeanspruch auf streitgegenständli-\n\nche Wertpapiere, die andere Kläger nach zuvor erfolgreichen Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen entsprechend der Höhe der bei Gericht hinterlegten Gelder (oder ausge-\n\nkehrten Gelder) \"Zug-um-Zug\" an den Beklagtenvertreter aushändigen. Diese durch \n\nandere Kläger an den Drittschuldner ausgehändigten Wertpapiere haben einen ge-\n\nwissen Börsenwert und sind deshalb zur Verwertung an den zuständigen Gerichts-\n\nvollzieher auszuhändigen.\" \n\n4 \n\nAuf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss \n\naufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die \n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung \n\ndes Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der \n\nSchuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses weiter. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch \n\nII. \n\ndas Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-\n\ntigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-\n\nverweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel \n\nsei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend \n\nbestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach \n\nHauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-\n\nschlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da \n\nnur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der \n\nVollstreckung sei. Schließlich sei die Pfändung des Herausgabeanspruchs hin-\n\nsichtlich der Schuldverschreibungen nicht rechtsmissbräuchlich und der An-\n\nspruch nicht unpfändbar. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss ist zu unbestimmt und damit aufzuheben. \n\n1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-\n\nde nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge-\n\nhabt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber \n\nnicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss \n\nvom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498). \n\n2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung \n\nbetreibt, ist nicht hinreichend bestimmt. \n\nDie Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- \n\nund Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-\n\nschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt \n\nder Gläubiger zwar mit der seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses beiliegenden Forderungsaufstellung. Diese ist dem \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nicht beigefügt. Nach dieser \n\nForderungsaufstellung macht der Gläubiger einen Betrag \n\nin Höhe von \n\n123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 37.837,50 € (insgesamt \n\n161.314,49 €) und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Betrag \n\nsetzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 € und 10.481,48 € \n\ndes der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Dabei ist un-\n\nschädlich, dass der Gläubiger in seinem Antrag lediglich von mindestens \n\n160.000 € spricht, da er hinsichtlich des genauen Betrages ausdrücklich auf die \n\nbeigefügte Aufstellung verweist. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung \n\nist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch \n\ntituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde \n\n(OLG Köln, MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der \n\nSchuldnerin ist bislang unstreitig nicht erfolgt. \n\n10 \n\nGenügt damit der Antrag den für die Forderung des Gläubigers erforder-\n\nlichen Bestimmtheitsanforderungen, ist der insoweit abweichende Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt. Die Forderung wird \n\ndort mit einem Teilbetrag von 160.000 € beziffert, ohne auf eine Forderungsauf-\n\nstellung Bezug zu nehmen. Auch ist eine solche dem Beschluss nicht beigefügt. \n\nDamit ist nicht erkennbar, wie sich der Teilbetrag von 160.000 € zusammen-\n\nsetzt, zumal es in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil drei Haupt-\n\nforderungen gibt, von denen eine laut Antrag des Gläubigers gar nicht erfasst \n\nsein soll. Insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Schuldnerin zur \n\nZahlung nur gegen Aushändigung bestimmter Inhaberschuldverschreibungen \n\nund Zinsscheine ist die Forderung zu unbestimmt. \n\n11 \n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben. Bei der \n\nAufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsge-\n\nricht - Vollstreckungsgericht - hat es zu verbleiben. Allerdings hat dieses über \n\nden zulässigen und insbesondere hinreichend bestimmten Antrag des Gläubi-\n\ngers vom 15. März 2006 neu zu befinden, weshalb die Sache dorthin zurückzu-\n\nverweisen ist. \n\n12 \n\n13 \n\n3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Vollstreckungsgericht Fol-\n\ngendes zu berücksichtigen haben: \n\nSoweit nach Ziffer 12 des Antrags des Gläubigers unter anderem Her-\n\nausgabeansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf durch Zah-\n\nlung erfüllte Inhaberschuldverschreibungen gepfändet werden sollen, ist die \n\nPfändung gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unzulässig. \n\n14 \n\nDie Drittschuldnerin hat die durch Zahlung erfüllten Inhaberschuldver-\n\nschreibungen aufgrund eines Herausgabeanspruchs der Schuldnerin erlangt, \n\nden sie als deren Vertreterin gemäß § 985 BGB (vgl. Ulmer, Das Recht der \n\nWertpapiere, S. 127 f.; MünchKommBGB/Hüffer, BGB, 4. Aufl., § 797 Rdn. 5; \n\nStaudinger/Marburger, BGB, Bearb. 2002, § 797 Rdn. 8; Bamberger/Roth/ \n\nGehrlein, BGB, 2. Aufl., § 797 Rdn. 2) oder § 371 BGB (vgl. RGRK/Steffen, \n\nBGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 8; Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2004, § 952 \n\nRdn. 18 m.w.N.) geltend machen konnte. \n\n15 \n\nDer Schuldnerin steht gegen die Drittschuldnerin aus dem mit ihr beste-\n\nhenden Schuldverhältnis ein Anspruch auf Herausgabe der erlangten Inhaber-\n\npapiere zu. Dieser Anspruch ist unpfändbar, weil das Inhaberpapier mit der Ein-\n\nlösung den in ihm verkörperten Wert verloren hat und damit nur noch Quit-\n\ntungscharakter besitzt. Der Anspruch auf Erteilung einer Quittung ist nicht \n\nselbstständig übertragbar (Staudinger/Busche, BGB, Bearb. 2005, § 399 \n\nRdn. 27; OLG Köln, OLGZ 1971, 151, 153). Gleiches gilt für den Anspruch des \n\nSchuldners auf Herausgabe einer seinem Vertreter bereits erteilten Quittung. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 5801/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 37/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vii-zb-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vii-zb-69-07","retrieved":"2026-07-10 19:50:37.189791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-08/vii-zb-69-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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