{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"VII ZB 39/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 829 Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedli- cher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen wel- cher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 39/07 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 829 \n\nErfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum \nGegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedli-\ncher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss \nder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen wel-\ncher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines \nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht \ngenügt, ist zurückzuweisen. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 39/07 - LG Traunstein \n AG Traunstein \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick \n\nund Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. April 2007, \n\nder Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 22. November \n\n2006 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des \n\nAmtsgerichts Traunstein vom 21. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDer Antrag des Gläubigers vom 15. Januar 2006/20. Februar 2006 \n\nauf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die \n\nZwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , \n\ndurch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von \n\n10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den \n\nGläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst \n\nZinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-\n\ngen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. \n\n2 \n\nDer Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-\n\nten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-\n\ndingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März \n\n2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, \n\ndass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Gerichtsvollzieher stellte in \n\nallen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. \n\n3 \n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - \n\nam 21. Februar 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuld-\n\nnerin gegen den Drittschuldner wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000 € \n\nzuzüglich Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubi-\n\nger überwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin \n\nals auch deren später eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblie-\n\nben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nweiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den \n\nErlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen vor. Insbesondere \n\ngenüge die auf einen Teilbetrag von 10.000,00 € beschränkte Vollstreckungs-\n\nforderung dem Bestimmtheitserfordernis. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der Gläubi-\n\nger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist. \n\nDie Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- \n\nund Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-\n\nschluss vom 27. Juni 2003 – IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Die Voll-\n\nstreckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt wer-\n\nden (Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 829 Rdn. 3). Erfolgt die Vollstreckung \n\neines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Ge-\n\ngenstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaber-\n\nschuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forde-\n\nrungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgreichen Vollstre-\n\nckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gläubiger befrie-\n\ndigt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die \n\nSchuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann. \n\n7 \n\nDiesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Der \n\nGläubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 10.000 € aus einem Urteil, mit dem \n\nihm drei eigenständige Forderungen \n\n(112.995,51 €, 10.481,48 € und \n\n6.495,96 €) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug \n\ngegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zins-\n\nscheinen zu erfüllen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder wel-\n\nchen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist. \n\n8 \n\nDie Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vollstreckungsge-\n\nrichts sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss waren daher aufzu-\n\nheben. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses war zurückzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben \n\nnicht enthält. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Traunstein, Entscheidung vom 22.11.2006 - 42 M 11445/06 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 T 4444/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vii-zb-39-07","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vii-zb-39-07","retrieved":"2026-07-10 19:50:32.194775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-08/vii-zb-39-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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