{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"3 StR 97/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 97/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 gemäß § 356 a \n\nStPO beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des \n\nSenats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig \n\nverworfen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Menschenhandel zum \n\nGründe: \n\nZwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-\n\nschleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum \n\nSchwangerschaftsabbruch (= Fall B. I. der Urteilsgründe) sowie wegen Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäu-\n\nbungsmitteln\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundes-\n\nanwalts die Strafverfolgung im Fall B. I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des \n\nMenschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ge-\n\nwerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a \n\nAbs. 2 StPO) beschränkt, auf die Revision des Angeklagten das Urteils des \n\nLandgerichts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, dahin abge-\n\nändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen \"Anstiftung zur Nötigung \n\nzum Schwangerschaftsabbruch\" entfällt sowie die weitergehende Revision ver-\n\nworfen. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 hat der Verurteilte fristgerecht die An-\n\nhörungsrüge erhoben, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden \n\nsei und der Senatsbeschluss in der Sache selbst als fehlerhaft erscheine. \n\n3 \n\nDer Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-\n\nlässig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der \n\nSenat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor \n\nnicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder \n\nauf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt \n\nlediglich die Begründung, mit der der Senat ausgeschlossen hat, dass die Straf-\n\nkammer ohne die ausgeschiedene Tat auf eine geringere Einzelstrafe oder \n\nniedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht \n\ndazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-97-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-97-08","retrieved":"2026-07-10 19:49:54.360849+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-08/3-str-97-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-07-08","dockets":["3 StR 97/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 97/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-97-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\n\nSenats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig\n\nverworfen.\n\n1\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Menschenhandel zum","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:49:54.360849+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}