{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"3 StR 167/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 167/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 10. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\nI. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"1. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil sich die Beweiswürdi-\n\ngung zur Frage des Rücktritts vom Versuch des Totschlags als rechts-\n\nfehlerhaft erweist. \n\nDas Landgericht hat den Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der \n\nBegründung verneint, der Versuch sei fehlgeschlagen, weil der Ange-\n\nklagte davon ausgegangen sei, seine Munition vollständig verschos-\n\nsen zu haben. Diese Annahme hat es allein auf die Angaben des An-\n\ngeklagten gestützt, wonach die Tatwaffe nur mit vier Patronen geladen \n\ngewesen sei (UA S. 8). \n\nDie Beweiswürdigung hierzu ist lückenhaft. Zum einen lässt das \n\nSchwurgericht außer acht, dass sich ausweislich der Feststellungen \n\nnach Abgabe der vier Schüsse noch drei weitere Patronen in der Waf-\n\nfe befunden haben (UA S. 8). Darüber hinaus ergeben sich aus der \n\nFormulierung, der Angeklagte habe auch auf einen Vorhalt, dass in \n\nder Waffe noch weitere Munition gefunden worden sei, 'geradezu stör-\n\nrisch darauf beharrt', dass die Tatwaffe mit nur vier Patronen geladen \n\ngewesen sei (UA S. 8), zumindest Vorbehalte des Landgerichts gegen \n\ndiese Einlassung des Angeklagten. Eine nähere Auseinandersetzung \n\nmit der Richtigkeit seiner Angaben war auch deshalb erforderlich, weil \n\nsich die vaskuläre Demenz des Angeklagten nach der Bewertung des \n\nSachverständigen im Zeitraum bis zur Hauptverhandlung noch ver-\n\nstärkt hatte (UA S. 15). Die Notwendigkeit weiterer Erörterungen ergibt \n\nsich zudem daraus, dass das Landgericht im Übrigen der Einlassung \n\ndes Angeklagten nicht gefolgt ist und namentlich die Behauptung, er \n\nhabe stets eine Waffe bei sich getragen, als unrichtig erachtet hat (UA \n\nS. 9, 10). \n\n2. Es kommt nach allem nicht darauf an, dass die auf die Verletzung des \n\n§ 261 StPO gestützte und zulässig erhobene (BGHSt 29, 18, 21; BGH \n\nNStZ 1987, 18; BGH StV 1993, 459; BGH StV 1993, 115; BGHR StPO \n\n§ 261 Inbegriff der Verhandlung 6; Meyer-Goßner StPO 50. Auflage \n\n§ 261 Rdn. 38a m.w.N.) Verfahrensrüge ebenfalls begründet wäre. \n\nNamentlich vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Gesichts-\n\npunkte war es - wie die Revision zu recht rügt - erforderlich, sich mit \n\nden Vernehmungen des Angeklagten vom 12.07. und 13.07.2007 näher \n\nauseinanderzusetzen. In keiner dieser Vernehmungen hat der Ange-\n\nklagte angegeben, er sei der Meinung gewesen, keine Munition mehr in \n\nder Waffe gehabt zu haben. Zudem hat er erklärt, die Tatwaffe habe mit \n\nacht Schuss Munition geladen werden können. \n\n….\" \n\nDem schließt sich der Senat an. Ergänzend weist er auf Folgendes hin: \n\nDie Einlassung des Angeklagten zu seiner Vorstellung über den Ladezu-\n\nstand der Pistole ist auch in sich widersprüchlich. Einerseits beharrte er darauf, \n\ndie Waffe sei nur mit vier Schuss geladen gewesen. Andererseits gab er an, er \n\nwisse nicht, weshalb er - nach der festgestellten Abgabe von vier Schüssen - \n\nnicht weiter geschossen habe. Da der Geschädigte trotz seiner schweren Ver-\n\nletzungen in der Lage war, den Tatort zu verlassen, die Türe der Scheune zu \n\nverriegeln, zu seinem Pkw zu gehen und Rettungskräfte zu alarmieren, scheidet \n\ndie Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts von einem unbeendeten Ver-\n\nsuch des Tötungsdelikts nicht von vorneherein aus. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht die objektiven Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung bejaht hat, bestehen \n\nebenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken. Mit der Feststellung, der Ge-\n\nschädigte leide noch heute und voraussichtlich dauerhaft unter einer Taubheit \n\nzweier Finger und könne deshalb seinen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben, \n\nist die Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ein wichtiges Glied \n\ndes Körpers … dauernd nicht mehr gebrauchen kann) nicht belegt, zumal die \n\nbetroffenen Finger nicht benannt sind (vgl. BGHSt 51, 252). Außerdem ist nicht \n\nnachvollziehbar, dass die Verletzung des \"nervus medianus\" des linken Armes \n\nzu einer Taubheit zweier Finger der rechten Hand geführt haben soll. Auch eine \n\ndauernde Entstellung in erheblicher Weise im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB ist der pauschalen Feststellung, das Gesicht des Tatopfers sei dauerhaft \n\ndeutlich deformiert, nicht zweifelsfrei zu entnehmen; denn für diese Tatbe-\n\nstandsalternative ist erforderlich, dass die Gesamterscheinung des Verletzten in \n\neinem Maße verunstaltet ist, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht \n\nden übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (BGHR \n\nStGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1). In diesem Zusammenhang weist der Senat \n\nauf die Möglichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer \n\nsolchen verunstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO \n\nzulässige Bezugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen. \n\n6 \n\nIII. Die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen des § 63 StGB setzt die \n\nFeststellung voraus, dass ohne die Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus weitere erhebliche rechtswidrige Taten nicht nur möglicherweise, \n\nsondern wahrscheinlich begangen würden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 \n\nRdn. 15 m. w. N.). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-167-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/3-str-167-08","retrieved":"2026-07-10 19:49:50.647497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-08/3-str-167-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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