{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"IX ZB 65/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4c Nr. 5 Zur Wahl der Steuerklasse als Widerrufsgrund für die Verfahrenskostenstundung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 65/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4c Nr. 5 \n\nZur Wahl der Steuerklasse als Widerrufsgrund für die Verfahrenskostenstundung. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07 - LG Stuttgart \n\n AG Esslingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 3. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 13. März 2007 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-\n\nfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2004 wurde über sein \n\nVermögen am 1. Februar 2005 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem \n\ner Restschuldbefreiung begehrt. Gleichzeitig wurden dem Schuldner mit Be-\n\nschluss vom 1. Februar 2005 die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. \n\nMit Beschluss vom 13. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner \n\ndie Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO entzogen, weil er seine \n\nMitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, indem er die Wahl der für die \n\nInsolvenzgläubiger und die Staatskasse ungünstigen Steuerklasse V nicht ge-\n\nändert habe und auch nicht bereit gewesen sei, den vom Insolvenzverwalter \n\nunter Zugrundelegung der Steuerklasse IV berechneten pfändbaren Betrag in \n\nHöhe von insgesamt 2.962,80 € an die Masse zu zahlen. Außerdem habe der \n\nSchuldner eine in einem Rechtsstreit vor Verfahrenseröffnung im eigenen Na-\n\nmen rechtshängig gemachte Forderung in Höhe von 4.903,50 € nicht angege-\n\nben. Beides rechtfertige die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung, weil es \n\neinen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstelle. Die gegen die-\n\nsen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Mit sei-\n\nner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Widerruf der \n\nVerfahrenskostenstundung aufzuheben, weiter. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7,6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Auf \n\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts vom \n\n13. März 2007 kommt es nicht an, denn bei einer schon kraft Gesetzes statthaf-\n\nten, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich zugelassenen, Rechtsbeschwerde \n\nsind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gleichwohl noch \n\nzu prüfen und das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht gehindert, die Rechtsbe-\n\nschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 \n\n- IX ZB 90/03, NZI 2004, 635; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593; \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). \n\n3 \n\n1. Soweit der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis eine von ihm \n\nim eigenen Namen eingeklagte Forderung in Höhe von 4.903,50 € nicht ange-\n\ngeben hat, hat der Senat bereits entschieden, dass die Nichtangabe einer For-\n\nderung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners im Verfahren \n\ndarstellt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren rechtfertigt auch \n\nohne die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung \n\nder Verfahrenskostenstundung gem. § 4c Nr. 5 InsO (BGH, Beschl. v. 15. No-\n\nvember 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18). Soweit der Schuld-\n\nner hierzu später an Eides statt versichert hat, die Forderung in Prozessstand-\n\nschaft für seine Mutter eingeklagt zu haben, kommt es hierauf nicht an. Der \n\nSchuldner hätte die Forderung in jedem Fall - gegebenenfalls auch unter Hin-\n\nweis auf die angebliche Prozessstandschaft - angeben müssen, um dem Ge-\n\nricht und den Gläubigern die Prüfung der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse zu \n\nermöglichen. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine für die Gläubiger \n\ninteressante Forderung handelt, ist nicht Sache des Schuldners (BGH, Beschl. \n\nv. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8) \n\n4 \n\n2. Auf die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehe-\n\nne Frage, ob die entsprechende Anwendung des § 4c Nr. 4 InsO auf die Steu-\n\nerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt ist und eine die Gläubiger benach-\n\nteiligende Wahl der Steuerklasse einer Verletzung der Erwerbspflicht gleichge-\n\nsetzt werden kann, kommt es damit nicht an. Die Aufhebung der Verfahrens-\n\nkostenstundung ist schon aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt. \n\n5 \n\n3. Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch \n\ngem. § 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten Steuer-\n\nklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die \n\nSubsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklas-\n\nse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der \n\nGläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um \n\nseinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen \n\nzu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in \n\ndie Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen. \n\nDies entspricht allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. AG Kai-\n\nserslautern ZVI 2002, 378, 380; Ernst ZVI 2003, 107, 109; Braun/Lang, InsO \n\n3. Aufl. § 290 Rn. 23; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 4a Rn. 28; HK-InsO/ \n\nKirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 17; Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 26; Kübler/ \n\nPrütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 33a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch \n\nder Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 18 Rn. 14). Ob der Ehegatte bereit ist, dabei \n\nmitzuwirken, ist unbeachtlich, zumal dem Schuldner gegen diesen ein Anspruch \n\nauf Verfahrenskostenvorschuss zusteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. \n\n§ 4a Rn. 13). Entsprechend den Grundsätzen der Individualzwangsvollstre-\n\nckung, nach denen analog § 850h Abs. 2 ZPO eine missbräuchliche Steuer-\n\nklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, Urt. v. 23. April \n\n2008 - 10 AZR 168/07, Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850e Rn. 3), \n\nmuss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln \n\nlassen, als hätte er keine die Staatskasse benachteiligende Steuerklassenwahl \n\ngetroffen. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Schuldner, in die \n\nMasse einen Betrag von 2.962,80 €, der die Verfahrenskosten gedeckt hätte, \n\neinzuzahlen, der der Schuldner nicht nachgekommen ist, war deshalb gerecht-\n\nfertigt. \n\nIII. \n\n6 \n\nDa die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, \n\nkommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO i.V.m. \n\n§ 114 Satz 1 ZPO). \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Esslingen, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 IN 24/05 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 T 460/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zb-65-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zb-65-07","retrieved":"2026-07-10 19:47:17.905405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-03/ix-zb-65-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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