{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"IX ZB 169/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 236 Abs. 2 B Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die tatsächlichen Abläufe verständlich und geschlossen schildern, aus denen sich ergibt, auf welchen Umständen die Fristversäumnis beruht. Kann eine Partei einen derartigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zur ihren Lasten, wenn ihr Unvermögen durch Zeitablauf mitbedingt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 169/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 236 Abs. 2 B \n\nDie Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte \n\nFrist die tatsächlichen Abläufe verständlich und geschlossen schildern, aus denen \n\nsich ergibt, auf welchen Umständen die Fristversäumnis beruht. Kann eine Partei \n\neinen derartigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zur ihren Lasten, \n\nwenn ihr Unvermögen durch Zeitablauf mitbedingt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - LG Landshut \n\n AG Landshut \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 3. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. August 2007 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar \n\ndurch Urteil vom 21. Dezember 2006 abgewiesen und die Klägerin auf Wider-\n\nklage verurteilt, an die Beklagte zu 1 Unterlagen herauszugeben. Gegen das \n\nam 22. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Januar 2007 \n\nBerufung eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 22. Februar 2007 ist bei \n\nGericht am 23. Februar 2007 eingegangen. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 23. April 2007 wurde die Klägerin darauf hingewie-\n\nsen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Hierzu nahm die Kläge-\n\nrin Stellung; die Beklagten beantragten die Zurückweisung der Berufung. Nach \n\neiner weiteren Stellungnahme der Klägerin wurde Termin zur Berufungsver-\n\nhandlung bestimmt, aber mit Verfügung vom 25. Juni 2007 wieder abgesetzt, \n\nnachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 die Unzulässigkeit der \n\nBerufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gerügt hatte. Die \n\nKlägerin wurde am 25. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die \n\nBerufung zu verwerfen. \n\n3 \n\nAm 9. Juli 2007 hat die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Versäu-\n\nmung der Frist sei unverschuldet. Der Ablauf der Frist für die Berufungsbegrün-\n\ndung am 22. Februar 2007 sei sowohl auf dem Urteil wie im Fristenkalender \n\nnotiert worden. Aufgrund der Büroorganisation sei gewährleistet, dass Fristsa-\n\nchen termingerecht bei Gericht eingingen. Für den detaillierten Ablauf am \n\n22. Februar 2007 fehle es aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit an \n\neiner detailgetreuen Erinnerung. \n\n4 \n\nEinmal habe die Klägerin Tagespost in den Nachtbriefkasten des Ge-\n\nrichts eingeworfen. Dabei sei die Post fast beim Einwurfsschlitz hängen geblie-\n\nben; sie sei erst beim Nachstochern mit einem Stock durchgefallen. Sie vermu-\n\nte daher, dass hin und wieder bei Einwurf in den Nachtbriefkasten dieser hake \n\nund sich daraus der Anschein ergebe, es sei erst am folgenden Tag der Einwurf \n\nerfolgt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung der \n\nKlägerin verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAlt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung weicht von der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 \n\nZPO ab. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat in der Vermutung der Klägerin, dass der \n\nSchriftsatz fristgerecht in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden sei und \n\ndieser nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, zutreffend die Behauptung ge-\n\nsehen, das fristgebundene Schriftstück sei rechtzeitig in den Gerichtseinlauf \n\ngebracht worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin ausdrücklich \n\nausgeführt hat, dies sei (im Grunde) die einzig mögliche Erklärung für den auf \n\ndem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel des 23. Februar 2007. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Feststellung der fristge-\n\nrechten Einreichung des Schriftsatzes bereits an einem fehlenden Beweisange-\n\nbot der Klägerin scheitern lassen. \n\na) Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob glaubhaft \n\ngemacht ist, dass die Berufungsbegründungsschrift von der Klägerin am \n\n22. Februar 2007 geschrieben und unterschrieben worden sei. Hiervon ist je-\n\ndenfalls in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen. \n\nEs liegt im Übrigen nahe, dass sich die Glaubhaftmachung der Klägerin durch \n\neidesstattliche Versicherung auch hierauf bezog, was von ihr gegebenenfalls \n\nnoch klargestellt werden kann (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). \n\n10 \n\nb) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier der Einrei-\n\nchung der Berufungsbegründung - wird im Regelfall durch den Eingangsstem-\n\npel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftstück nachge-\n\nwiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des Freibeweises zu führende Ge-\n\ngenbeweis ist aber zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als bloße \n\nGlaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Notwendig ist vielmehr die volle Überzeugung \n\ndes Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang (BGH, Beschl. v. 27. November \n\n1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 251/99, \n\nNJW 2000, 1872, 1873; v. 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75; \n\nBeschl. v. 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501; v. 8. Mai 2007 \n\n- VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 12). \n\n11 \n\nc) Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen \n\nPartei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da \n\nder Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des ge-\n\nrichtlichen Nachtbriefkastens sowie des Verfahrens bei dessen Leerung und \n\ndamit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache \n\ndes Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen. \n\nDas Berufungsgericht war deshalb verpflichtet, dienstliche Äußerungen der für \n\ndie Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Beamten über seine Funktions-\n\ntüchtigkeit im fraglichen Zeitraum einzuholen (BGH, Urt. v. 30. März 2000 aaO; \n\nv. 14. Oktober 2004 aaO; v. 8. Mai 2007 aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v. \n\n16. März 2000 - VII ZB 36/99, NJW 2000, 2280). Diese Feststellungen werden \n\nnachzuholen sein. \n\n12 \n\nErst nach Ausschöpfung der nahe liegenden innerdienstlichen Erkennt-\n\nnisquellen bezüglich der gerichtsinternen Vorgänge kann sodann entscheidend \n\ndarauf abgestellt werden, dass die Klägerin für den rechtzeitigen Einwurf in den \n\nNachtbriefkasten keinen Beweis angetreten hat. \n\n13 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde rügt dagegen zu Unrecht, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs-\n\nfrist als unzulässig angesehen hat. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat, ohne die Frage allerdings zu vertiefen, rich-\n\ntig gesehen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag auch hilfsweise zu der behaup-\n\nteten Zulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht werden kann. Es steht \n\nder Partei frei, die rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den \n\nFall, dass das Gericht den Gegenbeweis des § 418 Abs. 2 ZPO nicht als ge-\n\nführt ansieht, Wiedereinsetzung gegen die dann anzunehmende Fristversäum-\n\nnis zu beantragen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 aaO S. 1313; v. \n\n16. März 2000 aaO; Urt. v. 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 \n\nRn. 6). \n\n15 \n\nb) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in \n\ndie versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung be-\n\ngründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine \n\naus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Ab-\n\nläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristver-\n\nsäumnis beruht (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; \n\nUrt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108; Beschl. v. 17. Mai \n\n2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525; 2526; v. 14. März 2005 - II ZB 31/03, \n\nNJW-RR 2005, 793, 794). Der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt \n\nfestlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Gesche-\n\nhensablauf offen lassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Frist-\n\nversäumung offen bleibt (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, \n\nVersR 1982, 144; Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. § 236 Rn. 4; Hk-ZPO/ \n\nSaenger, 2. Aufl. § 236 Rn. 4). \n\n16 \n\nEs kann zwar nicht verlangt werden, dass Details vorgetragen werden, \n\ndie nicht mehr aufklärbar sind, etwa wie es zu einer versehentlich falschen \n\nHandhabung durch eine sonst zuverlässige und regelmäßig überwachte An-\n\nwaltsgehilfin gekommen ist. Insoweit wird die Ursache häufig ohnehin nur ver-\n\nmutet werden können, weil die Feststellung des Fehlers bei der falschen Hand-\n\nhabung selbst den Fehler häufig vermieden hätte (BGH, Beschl. v. 8. Oktober \n\n1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429). Zur Darlegung eines Versehens \n\ngehören demgemäß nicht die Gründe, die das Versehen erklären können \n\n(BGH, Beschl. v. 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006, \n\n1007). \n\n17 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurde die erforderliche \n\nDarstellung aber nicht dadurch entbehrlich, dass der Klägerin nach ihrer Be-\n\nhauptung vier Monate nach Einreichung der Berufungsbegründung und dem \n\nerstmaligen Hinweis auf die Verfristung eine genaue Erinnerung an die Vorgän-\n\nge im Zusammenhang mit der Einreichung der Berufungsbegründung fehlte. \n\nMag auch im Regelfall auf eine derartige Fristversäumnis vom Gericht früher \n\nhingewiesen werden, ist es doch Aufgabe der Partei selbst, fristwahrende \n\nSchriftsätze rechtzeitig einzureichen. Wiedereinsetzung kann nur gewährt wer-\n\nden, wenn das fehlende Verschulden der Partei an der Fristversäumnis darge-\n\nlegt und glaubhaft gemacht ist, § 236 Abs. 2 ZPO. Kann eine Partei einen der-\n\nartigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zu ihren Lasten, wenn \n\nihr Unvermögen durch den Zeitablauf mitbedingt ist. Dies ist ihr auch zumutbar, \n\nweil sie sich zeitnah über den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schrift-\n\nsatzes unterrichten oder in anderer Weise Vorsorge treffen kann. \n\n18 \n\nc) Aus dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, worauf \n\ndie Fristversäumnis konkret beruht haben soll, aber auch nicht, warum insoweit \n\nein Verschulden der Klägerin für die Fristversäumnis nicht vorgelegen haben \n\nsoll. Die Schilderung der allgemein in der Kanzlei der Klägerin getroffenen Vor-\n\nkehrungen genügt dem Erfordernis des Sachvortrages nicht. Zutreffend hat das \n\nLandgericht angenommen, dass insbesondere offen geblieben ist, ob die Frist-\n\nversäumnis auf einem eigenen Verschulden der Klägerin beruhte. \n\n19 \n\n3. Da nicht in der erforderlichen Weise festgestellt ist, ob die Berufungs-\n\nbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann die Verwerfung der \n\nBerufung keinen Bestand haben. Ist sie rechtzeitig eingegangen, war über den \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entscheiden. Der angefochtene Be-\n\nschluss ist deshalb insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 - \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 07.08.2007 - 14 S 59/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zb-169-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zb-169-07","retrieved":"2026-07-10 19:48:10.344657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-03/ix-zb-169-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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