{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"IX ZB 167/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 167/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 3. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer (Be-\n\nschwerdekammer) des Landgerichts Stralsund vom 15. August \n\n2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 986,26 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, seine Vergütung auf \n\n17.887,77 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit Be-\n\nschluss vom 3. März 2006 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß \n\nfestgesetzt. Es hat jedoch angeordnet, dass auf die Vergütung aus der Masse \n\nentnommene Kosten von 2.619,83 € anzurechnen sind. \n\n2 \n\nDer sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht \n\nin Höhe von 986,26 € nicht abgeholfen. Diese Kosten waren für die Beauftra-\n\ngung eines Rechtsanwalts mit der Beitreibung von Forderungen gegen fünf ver-\n\nschiedene Schuldner angefallen. Von diesen Forderungen konnten 82,97 € rea-\n\nlisiert werden. Sämtliche Forderungen der Schuldnerin waren an eine Bank ab-\n\ngetreten. Mit dieser hatte der Insolvenzverwalter vereinbart, dass er alle Forde-\n\nrungen einziehen und die Einziehung der ihm angeschlossenen Rechtsanwalts-\n\nkanzlei übertragen solle. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Kosten sollten ausschließlich von der Masse getragen werden; der \n\nerzielte Erlös sollte im Verhältnis 50 : 50 zwischen Masse und Bank aufgeteilt \n\nwerden. \n\nSoweit das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, \n\nhat sie das Landgericht zurückgewiesen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n6 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich und klä-\n\nrungsbedürftig, ob ein Insolvenzverwalter, der mit dem Sicherungszessionar \n\neine Vereinbarung über einen Forderungseinzug durch Rechtsanwälte auf Kos-\n\nten der Masse bei quotaler Aufteilung der erzielten Erlöse vereinbart hat, einen \n\nAbzug der hierfür entstandenen Kosten bei der Verwaltervergütung hinnehmen \n\nmüsse, wenn die Insolvenzmasse aufgrund dieser Vereinbarung im Ergebnis \n\ngünstiger stehe als im Falle eines Forderungseinzuges nach den gesetzlichen \n\nBestimmungen. \n\n7 \n\nInsoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zulässigkeitsvor-\n\naussetzungen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hierfür genügt nicht die bloße \n\nBehauptung der grundsätzlichen Bedeutung und der Entscheidungserheblich-\n\nkeit. Der Beschwerdeführer muss insbesondere darlegen, aus welchen Grün-\n\nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage \n\numstritten ist (BGHZ 154, 288, 291). Dies ist hier nicht ansatzweise erfolgt. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Auch eine andere Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammen-\n\nhang nicht. \n\nNach der ständigen, von der Rechtsbeschwerde selbst zitierten Recht-\n\nsprechung des Senats ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und ver-\n\npflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. \n\n10 \n\nEin Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, \n\ndie ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht \n\nlösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden \n\nAuslagen aus der Masse entnehmen (BGHZ 139, 309; BGH, Beschl. v. \n\n11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 38; v. 23. März 2006 - IX ZB \n\n130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6). Diese Rechtsprechung hat das Landgericht \n\nzugrunde gelegt. \n\n11 \n\nDer Senat hat zwar im Beschluss vom 11. November 2004 (aaO) dahin-\n\ngestellt sein lassen, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzver-\n\nwalter für den Einzug streitiger Forderungen einen Rechtsanwalt beauftragen \n\ndarf. Ob dies allgemein zutrifft und auch für einen als Rechtsanwalt zugelasse-\n\nnen Insolvenzverwalter gilt, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn im vor-\n\nliegenden Fall bestand in den fraglichen Fällen kein Anlass für die Beauftragung \n\neines Rechtsanwalts. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, es habe sich um \n\näußerst problematische Fälle gehandelt, ist offensichtlich unzutreffend. Das \n\nLandgericht hat unter Bezugnahme auf die Abhilfeentscheidung des Amtsge-\n\nrichts vielmehr unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden, \n\ndass die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesen Fällen jeweils nicht erfor-\n\nderlich war. Dies ist nicht zu beanstanden. Die kostenauslösenden Tätigkeiten \n\nbetrafen die Geltendmachung von Forderungen gegen einen falschen Schuld-\n\nner. Ein weiterer Schuldner hatte die Rechnung lediglich verlegt. Ein dritter \n\nSchuldner konnte nicht ermittelt werden. Der vierte Schuldner hat eine unstreitig \n\naufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht. Im letzten Fall wurde lediglich \n\naus einem bereits vorhandenen Titel zu vollstrecken versucht. \n\n12 \n\n3. Auch die behauptete Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu \n\neinem Beschluss des Landgerichts Aachen (ZInsO 2007, 768 f) liegt nicht vor. \n\nBeide Entscheidungen legen die Rechtsprechung des Senats zugrunde und \n\nentscheiden nach Maßgabe der Einzelfälle. Divergierende Obersätze wurden \n\nnicht aufgestellt. \n\nGanter \n\n Raebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stralsund, Entscheidung vom 03.03.2006 - 52 IN 23/00 - \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 T 249/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zb-167-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zb-167-07","retrieved":"2026-07-10 18:37:11.457570+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-03/ix-zb-167-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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