{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"IX ZR 87/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 114 Abs. 3, §§ 129 ff Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungs- vorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 87/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 114 Abs. 3, §§ 129 ff \n\nDie Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungs-\n\nvorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines \n\nArbeitnehmers nicht aus. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, \n\ndie Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007 \n\nund das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 5. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.195,03 € nebst 5 % \n\nZinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2002 \n\nzu zahlen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 6. Mai 2002 eröffneten Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des H. (im Folgenden: Schuldner). \n\nDieser war seit Mai 2001 zahlungsunfähig und beantragte am 27. August 2001 \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Er stand seit dem \n\n15. August 2000 als Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis. \n\n2 \n\nAufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes, \n\ndie am 17. Oktober 2000 der Arbeitgeberin des Schuldners als Drittschuldnerin \n\nzugestellt worden war, pfändete das beklagte Land wegen bestehender Steuer-\n\nschulden des Schuldners aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft die pfändbaren \n\nBezüge seines Arbeitseinkommens. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger begehrt von dem beklagten Land aus Insolvenzanfechtung \n\ndie Rückzahlung der in der Frist des § 131 InsO, also in der Zeit vom 28. Mai \n\n2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 6. Mai 2002, eingezogenen Beträge von \n\n6.195,03 €. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nKlagebegehren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur antragsgemäßen Verurtei-\n\nlung des beklagten Landes. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Anfechtbarkeit der durch die \n\nPfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkten Befriedigung des beklagten \n\nLandes in dem streitigen Zeitraum sei nicht gegeben. Die berechtigende Grund-\n\nlage der vorgenommenen Einziehung sei die am 17. Oktober 2000 zugestellte \n\nPfändungs- und Überweisungsverfügung. Hierdurch habe der Beklagte außer-\n\nhalb des Anfechtungszeitraums des § 131 InsO ein anfechtungsfestes Pfand-\n\nrecht an den Gehaltsforderungen und damit ein Absonderungsrecht erworben. \n\nDer Umstand, dass die streitige Befriedigung durch die Leistungen der Dritt-\n\nschuldnerin jeweils erst in der kritischen Zeit eingetreten sei, sei unerheblich. \n\nDie Wirkung der Pfändung sei schon am 17. Oktober 2000 eingetreten, weil die \n\nLohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners bereits mit Abschluss des Ar-\n\nbeitsvertrages entstanden seien. Dies sei der für die Anfechtung gemäß § 140 \n\nInsO maßgebliche Zeitpunkt. Bestätigt werde dies durch die Wertung des § 832 \n\nZPO sowie dadurch, dass der Schuldner eine durch soziale Vorschriften be-\n\nsonders abgesicherte Rechtsposition innehabe. Er habe nicht mit dem Verlust \n\nseiner Vergütungsansprüche in der Zukunft zu rechnen gehabt. Diese seien \n\nauch nicht zwingend von der Erbringung seiner Dienste abhängig gewesen. \n\nDieses Ergebnis folge auch aus § 114 Abs. 3 InsO, aus dem sich im Umkehr-\n\nschluss ergebe, dass eine Zwangsvollstreckung vor dem dort angeordneten \n\nZeitraum der Unwirksamkeit wirksam und nicht anfechtbar sein solle. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Kläger \n\nhat die streitigen Zahlungen der Drittschuldnerin an das beklagte Land gemäß \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO wirksam angefochten; das beklagte Land hat sie \n\ndeshalb nebst Zinsen an den Kläger zurückzugewähren, § 143 Abs. 1 InsO. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine \n\nwährend der \"kritischen\" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-\n\nrung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff; \n\n155, 75, 82 f; 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9; BGH, Urt. v. 11. April 2002 \n\n- IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160). Das die Einzelzwangsvollstreckung be-\n\nherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen \n\nAnfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht \n\nmehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung \n\nzu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher \n\nZwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen \n\nfälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamt-\n\nheit zurück. Diese schon im früheren Recht angelegte Ordnung ist durch § 131 \n\nInsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrängt in \n\nden letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und in der Zeit nach dem \n\nEröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Prioritäts-\n\ngrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (BGHZ 167, 11, 15 \n\nRn. 9; BGH, Urt. v. 11. April 2002 aaO; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP \n\n2003, 1304, 1305). Daher begründet ein nicht früher als drei Monate vor dem \n\nEröffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein an-\n\nfechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuld-\n\nner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nInsO). Sofern das Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonsti-\n\ngen Gründen nicht anfechtbar ist, kann die anschließende Befriedigung durch \n\nZahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachtei-\n\nligt (BGHZ 157, 350, 353; 162, 143, 156; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR \n\n138/99, ZIP 2000, 898). \n\n9 \n\n2. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO ist für die Anfechtbarkeit des Pfändungs-\n\npfandrechts auf die Entstehung der jeweiligen Lohnforderung abzustellen. Die-\n\nse entsteht mit Erbringung der geschuldeten Dienstleistung. \n\n10 \n\na) Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung \n\nregelt § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeit-\n\npunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm \n\nbringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, \n\nin dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden \n\nmüsste (BGHZ 157, 350, 353 f), die Rechtshandlung also die Gläubigerbenach-\n\nteiligung bewirkt (BGHZ 167, 11, 16 Rn. 13). Bei bedingten oder befristeten \n\nRechtshandlungen bleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Ter-\n\nmins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO); denn bedingte oder befristete Forde-\n\nrungen werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt (§§ 41, 42, 191 InsO; vgl. \n\nBGHZ 159, 388, 396). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeit-\n\npunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zu-\n\ngestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 \n\nZPO). Dasselbe gilt für die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfü-\n\ngung des Finanzamtes (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich die Pfändung je-\n\ndoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren \n\nEntstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt \n\nabzustellen ist (BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, \n\nZIP 1998, 793, 798; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; BFH \n\nZIP 2005, 1182, 1183). \n\n11 \n\nb) Maßgebend für den Beginn des von § 131 InsO erfassten Drei-\n\nMonats-Zeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist \n\nder am 27. August 2001 eingegangene Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des \n\nVerfahrens geführt hat (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). \n\n12 \n\nc) Die von dem beklagten Land erlassene Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsverfügung erfasste die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des In-\n\nsolvenzschuldners. Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte vor dem \n\n27. Mai 2001, also außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums. \n\n13 \n\naa) Der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste entsteht jedoch \n\nnach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erst mit der Erbringung der \n\nDienstleistung (RGZ 142, 291, 295; BGHZ 167, 363, 366 Rn. 7; BGH, Urt. v. \n\n30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; BAG NJW 1993, 2699, \n\n2700; vgl. \n\nferner Jaeger/Henckel, \n\nInsO § 140 Rn. 13; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 9c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 140 Rn. 14a; \n\na.A. Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 140 Rn. 4; Flöther/Bräuer NZI 2006, 136, \n\n144). Der Vertragsschluss als solcher reicht nicht aus, weil der Vertrag durch \n\nKündigung beendet werden oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung \n\nohne Gründe, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen, verweigern \n\nkann. In beiden Fällen hat er gemäß §§ 320, 614 BGB keinen Vergütungsan-\n\nspruch. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte ist deshalb der Lohnan-\n\nspruch des Schuldners für den hier interessierenden Anfechtungszeitraum nicht \n\nbereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Drittschuldnerin ent-\n\nstanden. Er entstand erst mit der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung. \n\n14 \n\nbb) § 140 Abs. 3 InsO findet keine Anwendung. Die Pfändung einer künf-\n\ntigen Forderung steht weder unter einer Bedingung noch unter einer Befristung. \n\n§ 140 Abs. 3 InsO betrifft nur Fälle der rechtsgeschäftlichen Bedingung oder \n\nBefristung im Sinne der §§ 158 ff BGB. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als \n\nsolche fallen deshalb nicht unter § 140 Abs. 3 InsO (BGHZ 167, 11, 17 Rn. 14; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 140 Rn. 50a; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 140 \n\nRn. 13; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 140 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO § 140 \n\nRn. 55). \n\n15 \n\nIm Übrigen setzt § 140 Abs. 3 InsO voraus, dass die Rechtshandlung \n\ndes Schuldners, an die angeknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine ge-\n\nsicherte Rechtsposition verschafft hat (BGHZ 156, 350, 356; BGH, Urt. v. \n\n14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1509 Rn. 17). Eine solche unent-\n\nziehbare Rechtsposition hatte der Schuldner und damit die Beklagte bei Zustel-\n\nlung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich der im fraglichen \n\nZeitraum entstehenden Vergütungsansprüche gerade noch nicht erlangt. \n\n16 \n\nd) Die Vorschrift des § 832 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. \n\nDie Bestimmung macht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Pfändung \n\nkünftige Ansprüche nur erfasst, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird; bei \n\nfortlaufend zur Entstehung gelangenden Bezügen soll es gerade umgekehrt \n\nsein (MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 832 Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO \n\n6. Aufl. § 832 Rn. 1; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 832 Rn. 1). Die im \n\nRahmen eines Arbeitsverhältnisses nach bestimmten Zeiträumen entstehenden \n\nForderungen sollen auch durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluss erfasst werden können (BAG aaO). Konsequenz dieser Regelung ist \n\ndie Vorschrift des § 114 Abs. 3 InsO. Denn diese bestimmt, in welchem Umfang \n\nLohnpfändungen - auch künftiger Forderungen - nach Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens noch wirksam sind. § 114 Abs. 3 InsO will also eine vom Insolvenz-\n\ngläubiger durch Pfändung erreichte Sicherung für einen bestimmten Zeitraum \n\nabweichend von § 91 Abs. 1 InsO privilegieren (vgl. BGHZ 167, 363, 367 Rn. 9 \n\nbis 12; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 109/05, ZIP 2006, 2276, 2277 \n\nRn. 9 f). \n\n17 \n\ne) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt § 114 Abs. 3 \n\nInsO jedoch die Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die Zeit \n\nvor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus. \n\n18 \n\nDie Vorschrift bestimmt als Ausnahme zu § 91 Abs. 1 InsO lediglich, in-\n\nwieweit die Zwangsvollstreckung in künftige Bezüge nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens noch wirksam ist. Eine weitergehende, auch andere Vorschrif-\n\nten der Insolvenzordnung überlagernde Gültigkeitsanordnung ist daraus entge-\n\ngen der Ansicht der Vordergerichte nicht zu entnehmen. \n\n19 \n\nNicht ausgeschlossen ist insbesondere die Möglichkeit, Rechtshandlun-\n\ngen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung anzufechten. Die Wirksamkeit solcher \n\nHandlungen wird in § 114 Abs. 3 InsO nicht geregelt. Der Umstand, dass § 114 \n\nAbs. 3 Satz 3 InsO die Regelung der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) unberührt \n\nlässt, erlaubt nicht den Gegenschluss, andere Regelungen, die die Zeit vor Ver-\n\nfahrenseröffnung betreffen, seien nicht anwendbar. \n\n20 \n\nZum einen war sich der Gesetzgeber bei Schaffung des § 114 Abs. 3 \n\nInsO über die Wirkungen dieser Vorschrift im Unklaren. Es nahm an, sie enthal-\n\nte eine Gültigkeitseinschränkung; in Wirklichkeit bedeutet sie eine Gültigkeits-\n\nanordnung (vgl. im Einzelnen BGHZ 167, 363, 367 Rn. 10; BGH, Urt. v. \n\n12. Oktober 2006 aaO). Darüber hinaus hätte § 88 InsO auch ohne den klarstel-\n\nlenden Vorbehalt Anwendung gefunden, weil § 114 Abs. 3 InsO den Rege-\n\nlungszeitraum des § 88 InsO nicht erfasst. Jedenfalls ergibt sich aus § 114 \n\nAbs. 3 InsO kein Anhaltspunkt, dass die neben der Rückschlagsperre immer \n\nanwendbaren, allerdings unter strengeren Voraussetzungen stehenden Anfech-\n\ntungsvorschriften (hier: bei der Befriedigung des Gläubigers) keine Anwendung \n\nfinden sollten. Es ist deshalb zu Recht allgemeine Meinung, dass die Anwend-\n\nbarkeit der §§ 129 ff InsO durch § 114 Abs. 3 InsO nicht ausgeschlossen ist \n\n(MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, aaO § 114 Rn. 45; MünchKomm-\n\nInsO/Breuer aaO § 88 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Kießner, InsO § 114 Rn. 49; \n\nKübler/Prütting/Lüke, aaO § 88 Rn. 10 Fn. 29). \n\n21 \n\n3. Die Gläubigerbenachteiligung kann daher mit der vom Berufungsge-\n\nricht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Sie liegt vielmehr auf der \n\nHand, weil die zur Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehende Insol-\n\nvenzmasse vermindert worden ist. \n\nIII. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt nur wegen \n\nRechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-\n\nhältnis. Danach ist die Sache zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die \n\nVoraussetzungen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO sind gegeben. Der \n\nKlage ist deshalb stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGHZ \n\n171, 38, 43 Rn. 13 ff). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.05.2004 - 2/4 O 317/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2007 - 2 U 100/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zr-87-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 614","ref_norm":"614","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zr-87-07","retrieved":"2026-07-10 19:43:52.979422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-26/ix-zr-87-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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