{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"IX ZB 238/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 238/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2008 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 26. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n3.009,26 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Antragsteller) vom \n\n17. Januar 2007 ist am 3. Juli 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin eröffnet worden. Grundlage war ein vom weiteren Beteiligten \n\nzu 2 (fortan: Gutachter) erstattetes Gutachten, nach welchem einer freien Mas-\n\nse von 3.009,26 Euro Verbindlichkeiten von 134.813,21 Euro, die in Höhe von \n\n97.400,64 Euro aus Steuerforderungen des Antragstellers resultierten, gegen-\n\nüber stünden. Die Schuldnerin hat im Wesentlichen eingewandt, die Forderung \n\ndes Antragstellers sei durch zwei Grundschulden, welche der Komplementär \n\nsicherungshalber an jenen abgetreten habe, hinreichend gesichert; außerdem \n\nreiche das Vermögen des Komplementärs zur Deckung aller Forderungen aus. \n\nNach der Eröffnung hat die Schuldnerin Erklärungen von neun Gläubigern vor-\n\ngelegt, sie verzichteten unwiderruflich auf die Durchsetzung ihrer Forderungen \n\nim Insolvenzverfahren. Am 13. August 2007 hat der Antragsteller seinen Antrag \n\nfür erledigt erklärt, nachdem auf die Steuerschulden der Schuldnerin und des \n\nKomplementärs ein Betrag von 93.482,75 Euro gezahlt worden war. \n\n2 \n\nDie sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Antrags auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, \n\n34 Abs. 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) wegen (nachträglicher) Diver-\n\ngenz zum Senatsbeschluss vom 29. November 2007 (IX ZB 12/07, NZI 2008, \n\n182, 183 Rn. 12) zuzulassen. Nach dieser Entscheidung ist der Insolvenzantrag \n\neines Gläubigers unzulässig, dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich \n\ngesichert ist. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Eröffnung nicht außer Zweifel, \n\ndass die abgetretenen Grundschulden im Nennwert von je 50.000 Euro die \n\nSteuerforderungen deckten. Die Grundschulden sicherten die Steuerverbind-\n\nlichkeiten der Schuldnerin und des Komplementärs, die am 10. August 2007 \n\ndurch eine Zahlung in Höhe von 93.482,75 Euro abgelöst worden waren; der \n\nErtragswert des Wohnungseigentums, auf dem die Grundschulden ruhten, soll \n\nnach Angaben der Schuldnerin 103.600 Euro betragen haben. Ob in der \n\nZwangsversteigerung - nach Abzug der Kosten - ein zur Deckung der genann-\n\nten Verbindlichkeiten hinreichender Erlös erzielt worden wäre, ist durchaus frag-\n\nlich. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse hat der Senat in klar und eindeutig \n\nliegenden Fällen angenommen, etwa dann, wenn eine Forderung von \n\n5,5 Mio. DM grundpfandrechtlich an einem Grundstück abgesichert war, dessen \n\nVerkehrswert 10 bis 14 Mio. € betrug (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX \n\nZB 12/07, aaO Rn. 13), oder wenn ein Grundstück mit einem Verkehrswert von \n\n410.000 Euro mit Grundpfandrechten im Nominalwert von knapp 140.000 Euro \n\nbelastet war (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 176/07, n.v.). \n\n5 \n\n2. Der Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Der Senat hat bereits entschieden, dass \n\nder Antragsteller die Hauptsache nur solange für erledigt erklären kann, wie das \n\nGericht den Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat (BGH, Beschl. v. \n\n11. November 2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). Dies folgt auch aus § 13 \n\nAbs. 2 InsO, wonach ein Eröffnungsantrag nur bis zur Eröffnung zurückge-\n\nnommen werden kann. Der Begriff \"Eröffnung\" bezeichnet hier den Eröffnungs-\n\nbeschluss als solchen, nicht den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss (BGH, \n\nBeschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564). Die der Vorschrift des \n\n§ 13 Abs. 2 InsO zugrunde liegende Überlegung, die Wirkungen der Eröffnung \n\ndürften durch eine Antragsrücknahme nicht mehr in Zweifel gezogen werden \n\n(vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 113), gilt für die Erledigungserklärung in gleicher \n\nWeise. \n\n6 \n\n3. Zulässigkeitsgründe ergeben sich schließlich nicht in Hinblick auf den \n\nvom Beschwerdegericht angenommenen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit (§ 17 InsO). Insbesondere wurde der Anspruch der Schuldnerin auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Ihren Vortrag zum Um-\n\nfang des Privatvermögens ihres persönlich haftenden Gesellschafters hat das \n\nBeschwerdegericht aus Gründen des materiellen Rechts außer Betracht gelas-\n\nsen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer \n\nPartei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). \n\n7 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. Der Gegenstandswert ist nach § 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG \n\nfestgesetzt worden. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2007 - 106 IN 13/07 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 420/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zb-238-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/ix-zb-238-07","retrieved":"2026-07-10 19:44:29.765926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-26/ix-zb-238-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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