{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"4 StR 246/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 246/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 24. September 2007 wird \n\nverworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in dessen Anwesenheit am \n\n24. September 2007 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie ferner we-\n\ngen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn Euro verur-\n\nteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte nach \n\nRechtsmittelbelehrung, dass er auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete \n\nUrteil verzichte. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Die Verteidiger \n\ndes Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten ebenfalls \n\nRechtsmittelverzicht. \n\n2 \n\nNunmehr hat der Angeklagte mit persönlichem Schreiben vom 31. März \n\n2008 entsprechend seiner dem Schreiben beigefügten \"Eidesstattlichen Versi-\n\ncherung\" den Rechtsmittelverzicht widerrufen und zur Begründung ausgeführt, \n\nseine Anwälte hätten den Rechtsmittelverzicht sowie sein angebliches \n\nGeständnis \"durch Erpressung, Nötigung, Mobbing u.a.\" ohne seine Zustim-\n\nmung für ihn abgegeben. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Senat wertet das Schreiben des Angeklagten vom 31. März 2008 als \n\nRevisionseinlegung. Das Rechtsmittel erweist sich indes als unzulässig. \n\nDie Unzulässigkeit folgt allerdings nicht bereits aus dem vom Angeklag-\n\nten im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht. Denn \n\ndieser Rechtsmittelverzicht war nach der neueren Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nicht wirksam, da dem Urteil eine Urteilsabsprache zu Grunde \n\nlag, ausweislich des Sitzungsprotokolls aber die erforderliche qualifizierte \n\nRechtsmittelbelehrung unterblieben ist (BGHSt - GS - 50, 40 f.). Die Revision ist \n\njedoch unzulässig, da sie verspätet, nämlich nach Ablauf der Wochenfrist des \n\n§ 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aus-\n\ngeführt: \n\n\"Ist eine gebotene qualifizierte Belehrung unterblieben und \ndeshalb der Rechtsmittelverzicht des Verurteilten nicht wirk-\nsam erfolgt, kann er zwar noch Rechtsmittel einlegen, aller-\ndings nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist (BGH, Be-\nschluss vom 12.07.2006 - 1 StR 158/06; BGH, Beschluss vom \n26.10.2005 - 1 StR 435/05; BGH, Beschluss vom [19.]04.2005 \n- 5 StR 586/04; BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - 5 StR \n124/05). Einer unbefristeten Möglichkeit, Rechtsmittel einzule-\ngen, steht entgegen, dass die Frage der Rechtskraft durch ei-\nne klare Fristenregelung eindeutig geklärt sein muss und \ndurch die Rechtsmitteleinlegungsfrist geklärt ist. Der Rechts-\nmittelberechtigte, der einen Rechtsmittelverzicht erklärt, nach-\ndem ihm die Rechtsmittelbelehrung ohne qualifizierte Beleh-\nrung erteilt wurde, darf nicht besser stehen, als derjenige, der \nkeinen Rechtsmittelverzicht erklärt hat (BGHSt 50, 40, 62). \nVerspätungsgründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts we-\ngen ermöglichen könnten, sind nicht gegeben. Auch käme ei-\n\nne Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur \nRechtsmitteleinlegung gemäß § 44 Satz 1 StPO - die hier \nnicht beantragt wurde - deshalb nicht in Betracht, weil einer-\nseits die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO für die \nunterbliebene qualifizierte Belehrung nicht zur Anwendung \nkommt (BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05). An-\ndererseits konnte der Angeklagte nicht glaubhaft machen \n(§ 45 Abs. 2 StPO), dass er aufgrund unstatthafter Einwirkun-\ngen auf Rechtsmittel verzichtet und ein solches daher nicht \nfristgerecht eingelegt hat, weil er sich unverschuldet zu Un-\nrecht daran gebunden hielt. Die Richtigkeit des Vorbringens \ndes Angeklagten zum Zustandekommen des Rechtsmittelver-\nzichts ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Haupt-\nverhandlungsprotokoll. Der Vorsitzende Richter und der betei-\nligte Staatsanwalt sind den Behauptungen des Verurteilten \nausdrücklich entgegengetreten. Die als Anlage zum Schreiben \nvom 31.03.2008 vorgelegte eidesstattliche Versicherung be-\nlegt den beanstandeten Vorgang ebenfalls nicht (vgl. dazu \nMeyer-Goßner, [StPO 51. Aufl.], § 45 Rdnr. 8/9)\". \n\n5 \n\nDem stimmt der Senat zu (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 \n\n- 4 StR 207/08). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/4-str-246-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/4-str-246-08","retrieved":"2026-07-10 19:46:15.911242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-25/4-str-246-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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