{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"4 StR 230/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 230/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 7. März 2008, soweit es sie \n\nbetrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die \n\nAngeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. \n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. \n\nEs hat den Angeklagten Y. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt und die Einziehung seines Handys angeordnet. Den Angeklagten B. \n\nhat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und \n\ndie Einziehung seines Handys sowie den erweiterten Verfall eines Betrages von \n\n6.720 Euro angeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Die Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen \n\nsind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften hinsichtlich der \n\nAngeklagten Y. und B. u.a. ausgeführt: \n\n\"Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäu-\nbungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprü-\nfung nicht stand. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl. BGHSt \n51, 219f.) ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung \ndes Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzge-\nschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des \nTransports zu bewerten. Für die Annahme täterschaftlicher \nVerwirklichung des Tatbestandes kommt es jedenfalls nicht al-\nlein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbst-\nständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines \nisolierten Teilaktes des Umsatzgeschäftes inne hatte. Abzu-\nstellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten \nBeteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zu-\nkommt. \n\nEine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, \nwenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von \nRauschgift zwischen selbstständig handelnden Lieferanten \nund Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten \noder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte \nnicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mit-\nzugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich im bloßen \nTransport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täter-\nschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu. Auch \nein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des \nTransports der Drogen kann in der Regel schon aufgrund fi-\nnanzieller und meist auch persönlicher Abhängigkeit von den \nHintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnah-\nme ausgenutzt werden. \n\nEine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches \nHandeltreiben kommt allerdings dann in Betracht, wenn der \nBeteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehen-\nde Tätigkeiten entfaltete, etwa am An- und Verkauf des \nRauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes In-\nteresse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil \ner eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Ge-\nwinn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in \neine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung \ndes Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäter-\nschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen \nauf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufs-\nerlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann eine weitgehende Ein-\nflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu \ntransportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des \nTransports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit \nhinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen.\" \n\n4 \n\nWie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend ausgeführt hat, reichen \n\ndie getroffenen Feststellungen unter Zugrundelegung der vorgenannten Krite-\n\nrien nicht aus, um ein täterschaftliches Handeltreiben der Angeklagten mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Die Angeklagten waren \n\nweder am An- noch am Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt. Sie soll-\n\nten keinen Anteil am Umsatz oder am erzielten Gewinn erhalten, sondern ledig-\n\nlich einen Kurierlohn. Zudem hatten sie keinen Einfluss auf Art und Menge der \n\nzu transportierenden Drogen. Der Angeklagte B. hielt letztendlich nur Kon-\n\ntakt zu den Hintermännern bzw. zu dem Abnehmer der Drogen. Der Angeklagte \n\nY. hatte zu den Hintermännern bzw. zu dem Abnehmer der Drogen nur ü-\n\nber den Angeklagten B. Kontakt. Beide erhielten hierbei lediglich die not-\n\nwendigen Informationen für die Weitergabe an den feststehenden Abnehmer. \n\n5 \n\nDer Schuldspruch ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, \n\ndahin zu ändern, dass die Angeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. \n\n§ 265 StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, \n\ndass sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können. \n\nDie Aussprüche über die gegen die Angeklagten verhängten Strafen bleiben \n\nvon der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Senat schließt aus, dass \n\ndas Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung auf geringere als \n\ndie verhängten Strafen erkannt hätte. Der wesentliche Schuldgehalt der Tat \n\nliegt sowohl vom äußeren Erscheinungsbild und dem Vorsatz der Angeklagten \n\nals auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der gesetzlichen Strafandro-\n\nhung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/4-str-230-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/4-str-230-08","retrieved":"2026-07-10 19:46:18.129271+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-25/4-str-230-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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