{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"2 StR 226/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 226/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischen Diebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 206 a \n\nAbs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 1. Februar 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. \n\n32. wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die \n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen, \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des \n\nräuberischen Diebstahls schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31 Fällen, \n\nwegen Hehlerei und wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der \n\nStrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19. September \n\n2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt und einen sichergestellten Hammer eingezogen. Die auf die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. \n\nIm Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung im Fall II. 32. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, \n\nweil es für diese Tat an einer Anklage fehlt. Angesichts der unterschiedlichen \n\nTathandlungen und des zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstands von etwa \n\neiner Woche vermag der Senat in diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches \n\nhistorisches Geschehen nicht zu bejahen (vgl. BGHSt 35, 60 und 80; BGH \n\nBGHR § 264 Abs. 1 Tatidentität 9; BGH NStZ 1999, 363). \n\n3 \n\nAngesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren für den räuberischen Dieb-\n\nstahl sowie der verbleibenden Strafen für die Diebstähle von dreißig Mal einem \n\nJahr und einmal sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass der Tat-\n\nrichter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten für die Hehle-\n\nrei eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\n4 \n\n2. Durch die Verneinung einer erheblich verminderten Steuerungsfähig-\n\nkeit in den Fällen 26 und 28 (und 33), in denen der Angeklagte die Taten am \n\nselben Tag wie im Fall 27 begangen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es \n\nkann dahinstehen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am 23. Juli \n\n2007 überhaupt erheblich vermindert war, was nach dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe nicht nahe liegt. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er \n\njeweils vor den einzelnen Taten Heroin konsumiert hat, um seine Angst zu ver-\n\nlieren. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit wäre jedenfalls \n\nnach den Grundsätzen der actio libera in causa (vgl. dazu Fischer StGB 55. \n\nAufl. § 20 Rdn. 49 ff.) ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1999, 448; 2000, 584; \n\n2002, 31; 2003, 535). \n\n5 \n\n3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten. \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-226-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-226-08","retrieved":"2026-07-10 19:46:33.709848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-25/2-str-226-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2008-06-25","dockets":["2 StR 226/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.06.2008 – 2 StR 226/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-226-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 1. Februar 2008 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.\n\n32. wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des\n\nräuberischen Diebstahls schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:46:33.709848+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}